Nicht gedeckte Lebenshaltungskosten und ungeklärte Einlagen
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Miterledigte GZ: |
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RV/0188-L/07 |
RV/0112-L/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Ing. BW, geb. Datum, Adresse, vertreten durch Stb., vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch PB, vom und vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 entschieden:
1) Die Berufung hinsichtlich Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2) Den Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2004 wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2002 | Einkommen | 129 €
| Einkommensteuer | 0 €
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anrechenbare Lohnsteuer | - 0 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 0 €
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2003 | Einkommen | - 60 €
| Einkommensteuer | 0 €
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anrechenbare Lohnsteuer | - 0 €
| |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 0 €
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2004 | Einkommen | -33.543,22 €
| Einkommensteuer | 0 €
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anrechenbare Lohnsteuer | - 0 €
| |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 0 €
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2002 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 24. 539,52 €
| Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 4.907,90 €
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abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -1618,21 €
| |||
festgesetzte Umsatzsteuer | 3.289,69 €
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2003 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 84.880,25 €
| Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 16.970,18 €
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abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -22.027,20 €
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) | - 5.057,02 €
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2004 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 88.894,03 €
| Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 18.119,26 €
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abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -18.351,01 €
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) | - 231,75 €
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Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) wurde im Jahr 2006 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im diesbezüglichen Bericht (ABNr. 123) vom finden sich folgende streitgegenständliche Ausführungen:
Tz. 1 Investitionszuwachsprämie 2003
Im Veranlagungsjahr 2003 sei von Herrn BW (Firma e) für die durchgeführten betrieblichen Anschaffungen eine Investitionszuwachsprämie in der Höhe von € 6.666,04 beantragt worden.
Bei der Überprüfung der Prämie anlässlich der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für nachfolgend angeführte Gegenstände keine lnvestitionszuwachsprämie gemäß den Bestimmungen des § 108e EStG zustehe.
Der Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das sei jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit bestehe, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen übergehe.
Es entscheide die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten.
Im gegenständlichen Fall sei die faktische Verfügungsgewalt über die oben angeführten Gegenstände erst im Jahr 2004 erlangt worden.
Auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zl.: 97/14/0006 werde hingewiesen.
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Gegenstand | Wert | Begründung |
Wave Lan OutdoorOR-1100 | 1.800,00 | gebrauchtes Wirtschaftsg. |
SW Trend Micro Virus Wall | 637,50 | kein körperliches WG |
Linkview | 64,00 | kein körperliches WG |
Antennen f. Geräte f. d. Funksprech- u. Funktelegrafieverkehr | 1.676,00 | fakt. Verfügungsgewalt 2004 |
Trägerfrequenzsysteme | 1.620,00 | fakt. Verfügungsgewalt 2004 |
5.797,50 |
Berechnung lnvestitionszuwachsprämie 2003
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AK und HK lt. Erklärung | 68.373,47 |
Kürzung lt. BP | -5.797,50 |
Zwischensumme | 62.575,97 |
Durchschnitt der letzten 3 Jahre | -1.713,11 |
Bemessungsgrundlage | 60.862,86 |
IZP lt. BP | 6.086,29 |
IZP lt. Erklärung | 6.666,04 |
Lt. BP | -6.086,29 |
Kürzungsbetrag lt. BP | 579,75 |
Tz. 2 Zuschätzung - Besteuerungsgrundlagen
Die Firma e sei von Herrn BW begründet worden und sei nach Auskunft des KSV seit dem als Einzelunternehmen registriert.
Eine durchgeführte Internetrecherche habe ergeben, dass von der Firma "e " neben dem Verkauf von Hard- u. Software auch Dienstleistungen wie Webdesign, die Installation von EDV-Programmen, sowie der Zugang zum Internet mittels Hochgeschwindigkeitsdatenleitung mit der Funkübertragungstechnologie angeboten würden.
Im Zuge der Betriebsbesichtigung habe der Steuerpflichtige über Befragen angegeben, dass im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit auch Computerreparaturen durchgeführt würden.
Die Erlöse im Bezug auf Reparaturleistungen hätten nur in einem sehr geringen Umfang festgestellt werden können.
Gewinnsituation: In den Prüfungszeitraum 2002 - 2004 seien keine Gewinne erwirtschaftet worden.
Privateinlagen: Einer vorgelegten Geldflussrechnung für den Zeitraum 2002 - 2004 sei zu entnehmen, dass im Jahr 2002 ein Betrag in der Höhe von € 7.900,00, 2003 ein Betrag in der Höhe von € 8.000,00 und 2004 ein Betrag in der Höhe von € 20.100,00 dem Betriebsvermögen zugeflossen seien.
Für die Prüfungsjahre 2002 und 2004 sei ein schriftlicher Nachweis über die getätigten Privateinlagen erbracht worden. Im Prüfungsjahr 2003 sei über den Privateinlagenbetrag in der Höhe von € 8.000,00 kein Nachweis der Geldmittelherkunft erbracht worden. Der nicht belegbare Privateinlagenbetrag müsse daher von nicht erklärten Einnahmen stammen und werde in der durchzuführenden Schätzung zugerechnet.
Lebenshaltungskosten: Im Zuge der BP sei festgestellt worden, dass keine Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten vorliegen!
Der Privataufwand des Steuerpflichtigen konnte im Zuge der Betriebsprüfung nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß verifiziert werden. Nach Angabe des Steuerpflichtigen lebe dieser bei den Eltern im gemeinsamen Haushalt und habe im Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 kein Kfz besessen.
Entsprechend der Lebenserfahrung werde ein Betrag in der Höhe von zumindest € 5.000,00 jährlich zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten auch bei einem sehr eingeschränkten Lebensaufwand benötigt. Für das Jahr 2002 sei ein Betrag von € 2.900,00, 2003 sei ein Betrag von € 0,00 und 2004 sei ein Betrag von € 2.000,00 als Lebenshaltungskosten nachgewiesen worden.
Die nachgewiesenen Lebenshaltungskosten seien vom Vater des Steuerpflichtigen (Vater) von den Kreditinstituten behoben und seinem Sohn zur Verfügung gestellt worden.
Die nicht nachgewiesenen Differenzbeträge für die Lebenshaltungskosten für das Jahr 2002 in der Höhe von € 2.100,00, 2003 in der Höhe von € 5.000,00 und 2004 in der Höhe von € 3.000,00 würden der Bemessungsgrundlage zugerechnet.
Rechtliche Würdigung: § 184 BAO
Die Abgabenbehörde habe die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebe, dass ein beim Abgabenpflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren könne.
Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt werde, den der Abgabenpflichtige nicht aufklären könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme. (VwGH-Erkenntnis 90/13/0299 vom )
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Schätzung gem. § 184 BAO
| 2002 | 2003 | 2004 |
nicht belegbare Privateinlagen lt. vorgelegter Geldflussrechnung | 0 | 8000 | 0 |
Lebenshaltungskosten Jährlich | 2100 | 5000 | 3000 |
Zurechnung | 2100 | 13000 | 3000 |
Tz. 3 Finanzbuchhaltung
Anlässlich der Betriebsprüfung bei der Firma "e" seien Datenträger zur Verfügung gestellt worden, die mit der von der Finanzverwaltung verwendeten Überprüfungssoftware nicht gelesen werden konnte. Würden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so seien diese gem. § 131 Abs. 3 und § 132 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Die Datenträger müssten in einem solchen Dateiformat geschrieben sein, dass dieses bei einer Überprüfung auch gelesen werden könne. Eine Lesbarkeit des Datenformates sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen.
In der Folge ergingen am die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004.
Mit Bescheid vom erfolgte eine Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 wie im Prüfungsbericht dargestellt.
Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABC am , wurde gegen die genannten Steuerbescheide Berufung erhoben und ausgeführt:
"Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wird unter Tz. 2 (Zuschätzung - Besteuerungsgrundlagen) angeführt, dass im Zuge der Betriebsbesichtigung meinerseits angegeben wurde, dass auch Computerreparaturen durchgeführt werden. Ich habe aber auch angeführt, dass dies nicht den Prüfungszeitraum betrifft, sondern vielmehr erst die Zeiträume ab dem Jahr 2005 und auch da nur in geringem Umfang. Begründet ist dies dadurch, dass erst am ein Techniker eingestellt wurde und es zuvor zeitlich nicht möglich gewesen ist, diese Dienstleistungen anzubieten bzw. durchzuführen.
Vielmehr wurden wir im Zuge einer Besprechung mit erbrachten Dienstleistungen konfrontiert, welche lt. Prüfer nicht verrechnet wurden. Dies konnten wir umgehend widerlegen, da die angesprochenen Leistungen erst im Folgejahr (2005) fakturiert wurden. Diese Rechnungen wurden umgehend während der Besprechung vorgelegt. Auch aus diesem Titel heraus konnten wir die Vermutung von nicht versteuerten Einnahmen widerlegen.
Ebenfalls unter Tz. 2 (Privateinlagen) ist angeführt, dass für das Prüfungsjahr 2003 über den Privateinlagenbetrag in Höhe von Euro 8.000,-- kein Nachweis erbracht wurde. Dies können wir insoweit begründen, dass mir in diesem Jahr ein Betrag in Höhe von Euro 10.000,-- von Hr. Mag. jur. Norbert S, Oberst des höheren militärischen Dienstes, geliehen wurde und ich mich ausdrücklich verpflichtet habe, darüber Stillschweigen zu wahren. Im Zuge der am ausgestellten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 habe ich ihn ersucht, darüber Auskunft erteilen zu dürfen. Das schriftliche Einverständnis wurde uns diese Woche zugesandt (Beilage 1).
Zu Tz. 2 (Lebenshaltungskosten) ist anzuführen, dass für das Jahr 2002 ein Betrag in Höhe von Euro 2.900,-- und für das Jahr 2004 ein Betrag in Höhe von Euro 2.000,-- während der Prüfung nachgewiesen wurde. Aufgrund der Bestätigung von Hr. S ist es mir nunmehr auch möglich, für das Jahr 2003 die Aufbringung für private Lebenshaltung darzustellen. Es wurde mir ein Betrag in Höhe von Euro 10.000,-- zur Verfügung gestellt, wovon ich Euro 8.000,-- in mein Unternehmen einbrachte und die verbleibenden Euro 2.000,-- für private Ausgaben verwendete. Die im Betriebsprüfungsbericht angeführte Lebenserfahrung, dass ein Betrag von Euro 5.000,-- jährlich zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten notwendig ist, erscheint uns befremdend, da ich nach wie vor und auch während des Prüfungszeitraumes bei meinen Eltern gelebt habe und von diesen auch verköstigt wurde. Ich hatte und habe hierfür keinen finanziellen Beitrag zu leisten. Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht angeführt, möchte ich nochmals darauf verweisen, dass ich im Prüfungszeitraum auch kein Fahrzeug besessen habe, welches Kosten für private Lebensführung verursachen hätte können. Des weiteren möchte ich auch nochmals, wie bereits im Zuge der Prüfung mitgeteilt, festhalten, dass ich auch finanzielle Unterstützung durch meine Familie und Verwandtschaft in Form von "Taschengeld" bekommen habe. Beachten Sie hierzu die entsprechende, nunmehr schriftlich ausgeführte Bestätigung meiner Eltern. Ich habe bis zum Zeitpunkt meiner Selbständigkeit bzw. auch während der ersten Jahre noch die HTL besucht und war somit mein ganzes Leben lang mit einem sparsamen Lebensstil vertraut. Das Abschließen der schulischen Ausbildung und der Aufbau meines Unternehmens haben an dieser Einstellung nichts geändert, wodurch ich nur sehr geringe private Ausgaben zu tragen habe. Hinzu kommt noch, dass der Aufbau eines Unternehmens, vor allem in unserer Branche, sehr viel Zeit und Kraft in Anspruch nimmt und es daher gar nicht möglich ist, kostspieligen Freizeitvergnügen oder -betätigungen nach zu kommen. Ich halte daher nochmals ausdrücklich fest, dass ein Betrag von Euro 5.000,-- für private Lebensführung überhöht ist und ich Beträge Euro 2.000,-- und Euro 3.000,-- nachgewiesen habe bzw. eine Bestätigung meiner Eltern beilege (Beilage 2).
Zusammenfassend führe ich zur im Betriebsprüfungsbericht erwähnten Schätzung gem. § 184 BAO wie folgt an:
Jahr 2002: Lebenshaltung jährlich Euro 2.100,-- überhöhte Annahme
Jahr 2003: Privateinlagen Euro 8.000,--Nachweis gemäß Beilage 1
Lebenshaltung jährlich Euro 2.000,--Nachweis gemäß Beilage 1
Lebenshaltung jährlich Euro 3.000,-- überhöhte Annahme
Jahr 2004: Lebenshaltung jährlich Euro 3.000,--überhöhte Annahme
Aus unserer Sicht sind aufgrund obiger Erläuterungen keine Zuschätzungen vorzunehmen und wir ersuchen um Bescheidausstellung wir ursprünglich vorgenommen."
Die Bestätigungen wie im Text erwähnt lauten:
"Sehr geehrter Herr X, lieber H! Zu Deiner telefonischen Anfrage betreffend unserer Vereinbarung aus dem Jahr 2003 erteile Dir hiermit ausdrücklich die Erlaubnis trotz Stillschweigensvereinbarung unser Arrangement bekannt zu geben.
Mitte März 2003 bin ich von meinem Auslandseinsatz im Irak zurückgekehrt. Während dieses Einsatzes wurden sämtliche Vergütungen in bar zur Auszahlung gebracht. Am habe ich Dir aus meinen Ersparnissen in Bar einen Betrag in Höhe von Euro 10.000,-- zur Verfügung gestellt um dies in Dein Unternehmen zu investieren und den Ausbau des lnternet-Funknetzes voranzutreiben.
Wie Du weißt bekleide ich, unter anderem in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, einen Posten im Verteidigungsministerium und ersuche Dich daher, diese Informationen lediglich zum Zwecke des Nachweises über den Geldzufluss in Deinem Unternehmen an die Finanz bzw. Deine steuerliche Vertretung weiterzuleiten und darüber hinaus weiterhin das Stillschweigen zu wahren. Es ist niemandem zweckdienlich, wenn es Dritten bekannt werden sollte, dass ein Bediensteter eines Ministeriums Geld aus Auslandseinsätzen für unternehmerische Zwecke zur Verfügung stellt, da daraus Bereicherungsvorwürfe oder ähnliches resultieren könnten. Ich verpflichte Dich und alle Personen, welchen Du diese Informationen zukommen lässt, zum ausdrücklichen Stillschweigen hierüber. Ich hoffe Dir hiermit geholfen zu haben."
"Bestätigung: LieberH! Wir bestätigen Dir gerne, dass Du als unser Sohn nach wie vor bei uns wohnst und aus unserer Haushaltskasse verköstigt wirst. Wir bestätigen auch gerne, dass Du keinen Haushalts- oder Unterhaltsbeitrag zu leisten hast, da wir es als unsere elterliche Pflicht ansehen, Dich im Rahmen unserer Möglichkeiten bei Deiner Zukunftsgestaltung und den Aufbau Deiner beruflichen Zukunft zu unterstützen. Bis zum Jahr 2005 haben wir Dir unser privates Kfz zur Verfügung gestellt, um Dich auch in diesem Bereich finanziell entlasten zu können. Deine geringen finanziellen Ausgaben für Kleidung und Freizeitvergnügen belaufen sich auf monatlich maximal 150,- Euro, da Du auch in diesen Bereichen sehr sparsam bist und nicht regelmäßig ausgehst. Diese Ausgaben kannst Du großteils über Taschengeld finanzieren, welches Du teilweise von uns, Deinen Großmüttern und Onkeln und Tanten zu bestimmten Anlässen wie Geburtstag und Weihnachten bekommst."
Mit Schreiben vom wurde hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie für 2003 Berufung erhoben und ausgeführt: "Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vor dem wird unter Tz. 1 (Investitionszuwachsprämie 2003) angeführt, dass für nachfolgende Wirtschaftsgüter die Investitionszuwachsprämie nicht zusteht:
- Antennen f. Geräte f. d. Funksprech- u. Funktelegrafieverkehr iHv Euro 1.676,--
- Trägerfrequenzsysteme iHv Euro 1.620,--
Als rechtliche Würdigung ist angeführt, dass die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten gefordert ist. Diese verlangte faktische Verfügungsmacht war bereits im Jahr 2003 vorhanden, da o. a. Wirtschaftsgüter zwar nicht körperlich im Betrieb aufgelegen sind, aber bereits Arbeiten und Ausführungen in Zusammenhang damit geplant waren bzw. schon darauf aufbauende Arbeiten in Auftrag gegeben waren. Weiters waren bereits auf diese Geräte aufbauende Module des Funkinternet-Mastens bestellt und teilweise vorhanden. Es wäre nicht möglich, Arbeiten in Auftrag zu geben, wenn die Voraussetzungen (o. a. Wirtschaftsgüter) nicht vorhanden wären bzw. keine faktische betriebliche Verfügungsgewalt bestanden hätte."
Mit Schreiben vom wurde seitens der Betriebsprüfung zur Berufung Stellung genommen und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Nach Ansicht des Prüfers habe die faktische Verfügungsmacht der angeschafften Wirtschaftsgüter erst im Jahr 2004 bestanden.
Der Geldflussrechnung des Buchhaltungsbüros A (Seite 119 des Arbeitsbogens) sei zu entnehmen, dass der Firma e im Jahr 2003 € 8000,-- zugeflossen seien. Im Zeitpunkt der BP sei nur ein bedingter schriftlicher Nachweis erbracht worden. Die Lebenshaltungskosten in Höhe von € 5000 würden auf der Lebenserfahrung basieren. Sie könnten nur bedingt beeinflusst werden. Die freie Wohnmöglichkeit im Elternhaus und die kostenlose Benützung des Kfz seien bereits bei der Schätzung berücksichtigt worden.
Zur Stellungnahme des Prüfers wurde seitens des Bw. mit Schreiben vom wie folgt ausgeführt:
"1) Berufung Investitionszuwachsprämie 2003
Die faktische Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut zu haben, bedeutet nach unserer Ansicht, dieses mit allen Rechten und Pflichten eines Eigentümers innezuhaben bzw. es wie ein Eigentümer benützen zu können, also wirtschaftliches Eigentum inne zu haben. Da, wie bereits in der Berufung angeführt, trotz des noch nicht körperlichen Vorhandenseins im Betrieb schon weitere Aufgaben und Ausführungen mit oder an den Gegenständen geplant und auch schon darauf aufbauende Arbeiten in Auftrag gegeben waren, lag zum Stichtag die faktische Verfügungsmacht bzw. wirtschaftliches Eigentum vor. Aufgrund des Vorliegens des wirtschaftlichen Eigentums wurden die Wirtschaftsgüter auch entsprechend ins Anlagevermögen aufgenommen.
2) Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide f. d. Zeitraum 2002-2004
Der "Darlehensvertrag" mit Hr. iur. Norbert S wurde erst im Zuge der Berufung angeführt, da ich mich ihm gegenüber ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Auf meine telefonische Anfrage, ob ich dies im Interesse meiner gerechten Besteuerung anführen dürfe, hat mich Hr. S per Schreiben vom von der zwischen uns vereinbarten Verschwiegenheit für Zwecke des Nachweises des Mittelzuflusses entpflichtet.
Die Annahme von Euro 5.000,-- pro Jahr mag vielleicht auf einer Lebenserfahrung beruhen, ist für mich in den Jahren 2002 bis 2004 nicht anwendbar, da ich, wie bereits mehrmals schriftlich und auch mündlich angeführt, kostenlos bei meinen Eltern wohne, von diesen kostenlos verköstigt werde und in diesem Zeitraum auch deren Fahrzeug kostenlos benutzen durfte. Um darauf zurück zu kommen, dass die Lebenshaltungskosten vom persönlichen Lebensstil abhängen, möchte ich zusätzlich zu obigen Ausführungen nochmals darauf aufmerksam machen, dass ich fast meine gesamte Zeit (weit über das Ausmaß einer normalen wöchentlichen oder jährlichen Arbeitszeit hinaus) in den Aufbau meines Unternehmens investiert habe. Die spärlich verbleibende Freizeit habe ich im familiären Kreise oder mit sportlichen Aktivitäten verbracht und habe nur sehr vereinzelt an so genannten gesellschaftlichen Aktivitäten ("Fortgehen") teilgenommen, für welche ich mittels Taschengeld von meiner Familie bedacht wurde. Also glaube ich, mit meinem persönlichen Lebensstil den Beweis antreten zu können, dass ein jährlicher Betrag in Höhe von Euro 5.000,-- überhöht ist. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurden jeweils Beträge zwischen Euro 2.000,-- und 3.000,-- nachgewiesen. Es gibt auch unzählige Schüler und Studenten in meinem Alter, welchen auch nicht mehr, sondern eher weniger bis kein eigenes Einkommen zur Verfügung steht. Diese Personen werden auch großteils von den Eltern finanziell unterstützt und führen, zumindest zum Teil, sicherlich einen ausschweifenderen Lebensstil als ich, ohne dass ihnen vorgeworfen wird, Einkommen nicht zu erklären. Im Übrigen verweise ich auf sämtliche während der Prüfung oder im Zuge der Berufungen dargestellten Sachverhalte."
Mit Vorlagebericht vom wurden die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung hinsichtlich Investitionszuwachsprämie 2003 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge wurde mit Schreiben vom seitens der Referentin ein Vorhalt an die Amtspartei ausgefertigt und ausgeführt:
"1) Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 bis 2004
Durch die Betriebsprüfung wurden folgende Zurechnungen vorgenommen:
(Beträge in €)
a) Bestätigung Mag. Norbert S
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde nunmehr eine "Bestätigung" von Mag. Norbert S vorgelegt, wonach im Jahr 2003 € 10.000,-- von ihm zur Verfügung gestellt worden seien.
In der Stellungnahme des Betriebsprüfers wird dazu ausgeführt, dass eine Bestätigung im Zuge des BP-Verfahrens nicht vorgelegt wurde.
Nicht ersichtlich ist, ob und aus welchen Gründen die Amtspartei an der Glaubwürdigkeit dieser Bestätigung zweifelt.
Besteht zwischen Norbert S und dem Bw. ein Naheverhältnis?
DB 2 -Ausdruck hinsichtlich Adresse liegt bei (Arbeitgeber BM f. Landesverteidigung ist jedenfalls richtig).
Allenfalls wäre zu ermitteln, ob Rückzahlungsmodalitäten oder Zinsen vereinbart wurden und seitens der Amtspartei darzulegen, aus welchen Gründen die Glaubwürdigkeit anzweifelt.
Sollte die Amtspartei jedoch dem Inhalt der Bestätigung Glauben schenken, wäre der Nachweis für 2002 hinsichtlich € 10.000,-- erbracht. Um Stellungnahme wird ersucht.
b) Bestätigung der Eltern
Ebenso wurde eine Bestätigung der Eltern vorgelegt, wonach der Bw. freie Kost und Logis hatte, das Kfz zur Verfügung gestellt bekam und auch sonst finanzielle Zuwendungen von der Familie.
Laut Stellungnahme der BP wurde dies in der Schätzung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt. € 5000,-- würden auf einer Lebenserfahrung beruhen und seien nur bedingt beeinflussbar.
Er war im Jahr 2002 erst 21 Jahre alt. Die Annahme von € 5000 scheint der Referentin insoweit überhöht, als Studenten im gleichen Alter im Regelfall nicht ca. € 400 für Ihre Freizeitvergnügen (alle anderen Aufwendungen tragen ja auch lt. BP die Eltern) zur Verfügung haben. Auf das diesbezügliche Vorbringen wurde seitens der Amtspartei noch nicht eingegangen. Liegen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betrag von € 5000 dennoch angemessen ist?
In der Beilage werden einige Ausdrucke aus dem Internet übermittelt, die die Lebenshaltungskosten in Wien bzw. Deutschland darstellen. Wenn man davon ausgeht, das Wohnen und Essen von den Eltern bereitgestellt wird, wird ein Betrag von € 250,-- für Freizeitausgaben und diverse andere Ausgaben angenommen. Es erscheint der Referentin daher nicht unglaubwürdig, dass der Bw. mit den nachgewiesenen Beträgen (2002: 2900,--; 2004: 2.000,--; für 2003 unter Berücksichtigung Punkt 1 2000,--) auszukommen vermag, wenn er auch gelegentliche Zuwendungen seitens der Familie erhält.
Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
Dass ihn seine Eltern finanziell in der Phase des Unternehmensaufbaus unterstützen erscheint nicht gänzlich unglaubwürdig. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn den Eltern finanzielle Zuwendungen in dieser Höhe aufgrund ihrer eigenen finanziellen Situation nicht möglich wären und dies nachgewiesen werden könnte.
Nach meinen AIS-DB2-Abfragen hat der Vater jedoch einen Großhandel (Branchenkennzahl 424), und in den Jahren 2002 bis 2004 nicht unbeträchtliche Umsätze und Einkünfte. (siehe Beilagen). Die Mutter arbeitet bei Ihrem Ehemann.
Liegen andere Umstände vor, die die finanzielle Unterstützung durch die Eltern unglaubwürdig machen?
Um Stellungnahme wird ersucht.
2) Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, also die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit nicht im Sinne der bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Nutzungsmöglichkeit über ein Wirtschaftsgut. Anschaffungszeitpunkt ist somit jener Zeitpunkt, ab dem die Möglichkeit zur tatsächlichen betrieblichen Nutzung besteht.
Die Lieferung fand erst im Jahr 2004 statt. Die Berufung betreffend Investitionszuwachprämie ist abzuweisen."
In Beantwortung dieses Schreibens wurde seitens der Amtspartei ausgeführt:
"1. Bestätigung Mag. Norbert S
Lt. BP Bericht (Blatt 13) wurde 2003 Privateinlagen in Höhe von Euro 8.000,00 getätigt. Diese setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen (Blatt 101 BP-Bericht) : 1.000,00 Euro; 31 .3.2003: 5.000,00 Euro und 2.000,00 Euro. Lt. Bestätigung vom übergab Herr Mag. S dem Unternehmer am einen Betrag iHv. 10.000,00 Euro in Bar. Wie bereits vom Prüfer in seiner neuerlichen Stellungnahme vom ausgeführt, gibt es darüber keine Nachweise; weder einen Zahlungsbeleg, noch einen Kreditvertrag bzw. Rückzahlungsmodalitäten. Da lt. Information des Prüfers keinerlei Nahebeziehung zum Unternehmer besteht, ist diese Vorgangsweise unüblich. Sowohl Ausgang als auch Eingang eines Betrages in dieser Höhe müssen nachgewiesen werden können (Auszahlungsbestätigung durch BM für Landesverteidigung, Eingang auf Konto beim Unternehmer usw.). Der Nachweis der Privateinlagen 2003 in Höhe von 8.000,00 Euro konnte zusammenfassend, aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:
a) es ist im Geschäftsleben absolut unüblich, dass ein "Darlehen" in obiger Höhe ohne "Absicherung" (Kreditvertrag, Rückzahlungsvereinbarungen, Zinsen, Sicherheiten usw) unter Fremden vereinbart bzw. gewährt wird.
b) Nichtvorliegen einer Bestätigung der auszahlenden Besoldungsstelle
c) der Eingang des Betrages beim Unternehmer konnte nicht dokumentiert werden (z.B. Eingang auf Konto etc)
d) die Bestätigung des Herrn Mag. S wurde erst im Zuge des Berufungsverfahrens erbracht (Datum ); Dokumentation der "angeblichen" Geldübergabe im Jahr 2003 fehlt.
e) vereinbartes "Stillschweigen" lt. Bestätigung: was ist besonderes daran, wenn jemand einem anderen unter fremdüblichen Bedingungen ein Darlehen gewährt?
2. Bestätigung der Eltern
Lt. Auskunft des Prüfers wurden im Prüfungszeitraum keine Privatentnahmen getätigt. Die nachgewiesenen Beträge für den Lebensunterhalt des Unternehmers resultieren aus Einlagen aus dem Vermögen des Vaters. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
-2.000,00; -900,00; 2003-0,00; -2.000,00
Es wurde seitens des Prüfers nicht bestritten, dass dem Unternehmer Wohnung und Essen von den Eltern bereitgestellt wird.
Die erfolgte Zurechnung kann folgendermaßen begründet werden:
a) Es ist im Geschäftsleben unüblich, dass ein Unternehmer überhaupt keine Privatentnahmen tätigt; es ist in der Praxis sehr wohl üblich, dass gelegentlich auch Privataufwendungen aus der Geschäftskasse bezahlt werden müssen (z.B. Spenden, Blumen, Geschenke usw.)
b) durch die Nichtanerkennung der "finanziellen Unterstützung" durch Herrn Mag. S fehlen im Jahr 2003 jegliche Zuwendungen.
c) obige Privatentnahmen stellen Einmalbeträge dar; so kann die Entnahme am bereits am (neuerliche Entnahme) verbraucht gewesen sein. Nach dem erfolgte der nächste Einmalbetrag am - was war dazwischen? Diese Vorgangsweise ist unüblich. Die Unterstützung durch die Eltern mag zutreffen, aber nicht über Jahre hindurch. Zu berücksichtigen wären auch noch die Treibstoffkosten, die aus der Privatkasse zu tragen waren sowie gewisse Verpflichtungen, welche sich als Unternehmer einfach ergeben (die Kundenkontakte werden nicht nur in den Geschäftsräumen geknüpft).
d) Obwohl ein Student nicht mit einem "Jungunternehmer" verglichen werden kann, könnte auf Grund der Lebenshaltungskosten folgende Rechnung angestellt werden.
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Text | 2002 | 2003 | 2004 |
diverse Ausgaben lt. LHK f. Studenten | monatlich 250,00 | monatlich 250,00 | monatlich 250,00 |
Jährlich | 3000 | 3000 | 3000 |
Zurechnung bisher | 2100 | 5000 | 3000 |
Vorschlag | 100*12 | 250*12 | 150*12 |
Zurechnung | 1200 | 3000 | 1800 |
Einlagen nicht gekl. | 8000 | ||
Gesamt | 1200 | 11000 | 1800 |
Damit wurden die Einmalbeträge zum Teil berücksichtigt.
Zur Anfrage des UFS gegen die Einkommensteuerbescheide u. Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 2002 bis 2004 wird von Seiten des Prüfers nachfolgend Stellung genommen.
a) Bestätigung Mag. Norbert S
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde erstmals ein Schreiben mit der Bezeichnung "Bestätigung finanziellen Unterstützung" in der Höhe von € 10.000,00 von Herrn Mag. Norbert S vom vom Steuerpflichtigen vorgelegt. Während der Betriebsprüfung wurden keine Belege vorgelegt, die einen Hinweis darauf hätte geben könnten, dass es ein Näheverhältnis zwischen Herrn BW und Herrn Mag. Norbert S gab. - Weder familiär noch persönlich.
Aus dem Schreiben zur finanziellen Unterstützung des Herrn Mag. S sind keine Zahlungsmodalitäten ersichtlich. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Betrag in der Höhe von € 10.000,00 ohne Kreditvertrag und ohne Rückzahlungsvereinbarung an eine Person ohne familiären Hintergrund verschenkt wird.
Sollte tatsächlich ein Betrag in der Höhe von € 10.000,00 an den Jungunternehmer X zur Unterstützung von Herrn Mag. S übergeben worden sein, wäre zumindest die Vorlage eines Beleges der auszahlenden Stelle zweckdienlich. Auch Offiziere in Auslandseinsätzen erhalten für ausbezahlte Geldbeträge von der auszahlenden Besoldungsstelle Bestätigungen, wenn der Betrag nicht auf ein Bankkonto überwiesen wird!
b) Bestätigung der Eltern - Lebenshaltungskosten
Der Betrag in der Höhe von € 5.000,00 beruht auf einer Lebenserfahrung und basiert auf einer Schätzung. Die Lebenshaltungskosten hängen vom persönlichen Lebensstil ab. Welche Freizeitaktivitäten der geprüfte Jungunternehmer im Prüfungszeitraum unterhielt, war nicht Gegenstand der Prüfung und konnte auch im Zuge des Prüfungsverfahrens nicht festgestellt werden. Angemerkt wird, dass ein Großteil der Studenten regelmäßig finanzielle Unterstützung von den Eltern erhalten, die nachgewiesen werden können."
In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt an den Bw. ausgefertigt und ausgeführt:
"1) Bestätigung Mag. Norbert S
a) In welcher Beziehung stehen Sie zu Mag. S? (verwandt, befreundet, oä?)
b) Aus welchem Grund wurde die finanzielle Unterstützung geleistet?
Handelte es sich um ein Darlehen? Wurden Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten vereinbart? Handelt es sich um eine Beteiligung am Betrieb? Wurde eine Gewinnbeteiligung vereinbart?
2) Lebenshaltungskosten
Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen in der Berufung und aufgrund beiliegender Internetausdrucke zu Lebenshaltungskosten von Studenten geht die Referentin von jährlichen Lebenshaltungskosten von € 3000,-- aus. Die Zurechnungen verringern sich demnach entsprechend.
Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
3) Das Schreiben der Amtspartei samt Stellungnahme des Prüfers wird zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Bitte nehmen Sie zu den dortigen Ausführungen Stellung."
Mit Schreiben vom wurde seitens des Bw. wie folgt Stellung genommen:
"Ad 1) Bestätigung Mag. Norbert S
Hr. Mag. S ist ein langjähriger sehr guter Freund unserer Familie und wir sind persönlich entsprechend gut befreundet. Da er im Zuge seines Dienstes auch in Auslandseinsätzen tätig ist und sehr gut verdient, hat er mir die Möglichkeit geboten, mich in einer finanziell schwierigen Zeit entsprechend zu unterstützen. Es handelte sich dabei um eine private Unterstützung, welche ich zum Großteil und in mehreren Teilbeträgen in mein Unternehmen eingebracht habe. Es handelte sich so gesehen um kein längerfristiges Darlehen und es gibt auch keine entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen, keine Beteiligungen am Unternehmen oder Gewinnbeteiligungen.
Wir haben damals die mündliche Vereinbarung getroffen, dass ich ihm das Geld in absehbarer Zeit zurückgeben werde. Aufgrund der Unternehmensentwicklung und der notwendigen Investitionen habe ich ihn mehrmals gefragt, ob er das Geld schon benötigen würde. Da er, wie bereits erwähnt, finanziell sehr gut situiert ist, und mich nach wie vor beim Aufbau meines Unternehmens unterstützen wollte, wurde die Rückzahlung mehrmals verschoben. Aufgrund des guten Vertrauensverhältnisses hat er auch niemals eine schriftliche Vereinbarung verlangt, weshalb ich eine solche leider auch nicht vorlegen kann.
Ad 2) Lebenshaltungskosten
Zu den Lebenshaltungskosten kann ich, so wie in der Berufung bereits ausgeführt, darauf verweisen, dass mich meine Eltern nach wie vor während meiner Zeit als Jungunternehmer (so wie während der Schulausbildung bzw. des Präsenzdienstes) finanziell zu 100 % unterstützt haben. Ich hatte nicht nur freie Kost und Wohnmöglichkeit, sondern bekam auch nach wie vor eine Art Taschengeld um meinen Freizeitaktivitäten (welche aufgrund langer Arbeitszeiten und Wochenendarbeit zum Unternehmensaufbau sehr eingeschränkt waren) nachkommen zu können.
Ad 3) Stellungnahme Finanzamt ABC:
Bestätigung Mag. Norbert S
Wie unter 1) angeführt, wurde zwischen mir und Herrn Mag. S keine schriftliche Vereinbarung betreffend Übergabe der Euro 10.000,-- getroffen. Da wir sehr gut befreundet sind, erfolgte die Übergabe auf rein freundschaftlicher Vertrauensbasis. Bezüglich der Ausführungen, dass dem Prüfer kein entsprechendes Naheverhältnis zwischen mir und Herrn S bekannt ist, kann ich nur annehmen, dass ich danach nicht befragt wurde. Ansonsten hätte ich die enge Freundschaft sicherlich erwähnt. Die Übergabe des Geldes erfolgte in bar. Ich habe das Geld auch in bar aufbewahrt, da ich nicht genau wusste, wann und in welchem Ausmaß ich welchen Geldbetrag benötigen würde. Daher auch die einzelnen Einzahlungen in das Unternehmen. Die Auszahlungsbestätigungen durch das BM für Landesverteidigungen liegen mir nicht vor, da die Auszahlung im Auslandseinsatz zumindest teilweise in bar erfolgt und es daher keine Zahlungseingänge auf dem Konto von Herrn S gibt.
Ad a) Wie mehrmals erwähnt handelt es sich bei Mag. S um keinen Fremden, sondern um einen engen und guten Freund, welcher finanziell sehr gut situiert ist, keine Familie und/oder Kinder hat und mich bei der Gründung und Entwicklung meines Unternehmens gerne unterstützt(e).
Ad b) Ich verweise auf die teilweise Auszahlung in bar im Falle von Auslandseinsätzen. Diese bar erhaltenen Bezugsteile stellte mir Herr Mag. S zur Verfügung.
Ad c) Die Euro 10.000,-- habe ich so wie erhalten in bar aufbewahrt um flexibel agieren zu können und nicht von Banken bezüglich Auszahlung bzw. Wiedergewährung von Krediten und Überziehungsrahmen abhängig zu sein.
Ad d) zwecks Dokumentation der Geldübergabe kann ich Herrn S ersuchen, nochmals schriftlich zu bestätigen, dass er mir den Betrag in bar übergeben hat.
Ad e) Stillschweigen wurde zum einen vereinbart, weil Herr Mag. S nicht möchte, dass seine gute finanzielle Situation allgemein bekannt ist und zum anderen weil er eine führende Position inne hat und keine Diskussionen verursachen möchte, ob es angebracht ist, sich mittels durch Steuergelder finanzierte Besoldungen finanziell für Jungunternehmer einzusetzen. Es obliegt wohl auch Herrn Mag. S, unter welchen Bedingungen er mir diese Summe zur Verfügung stellt.
Bestätigung der Eltern
Ad a) Es wurde bereits erwähnt, dass ich während der Zeit des Unternehmensaufbaus von meinen Eltern im selben Ausmaß unterstützt wurde, wie während meiner Schulausbildung (Essen, Wohnen, Taschengeld). Meine Eltern trugen 100 % meiner Kosten und Ausgaben.
Ad c) Zwischen der Zeit vom und dem , deckte ich meine Kosten durch die Unterstützung meiner Eltern und den verbleibenden Betrag aus dem Geld von Mag. S. Die jahrlange Unterstützung durch meine Eltern wird von diesen auch gerne nochmals bestätigt. Treibstoffkosten hatte ich nicht zu tragen, da ich das Fahrzeug meiner Mutter uneingeschränkt nutzen durfte. Es liegt wohl auch im Ermessen meiner Eltern, wie lange und in welchem Ausmaß sie mich unterstützen.
Ad d) Es gibt viele Studenten, deren Lebenshaltungskosten von den Eltern übernommen bzw. getragen werden, da die Studenten selbst kein Einkommen erzielen und auch keine Studienbeihilfen erhalten. Es liegt hier, genau so wie in meinem Fall, im Ermessen der Eltern, die finanziellen Lasten für die Ausbildung, oder eben für die Zeit während nicht möglicher Entnahmen aus dem Unternehmen, zu übernehmen.
Bezüglich Stellungnahme des Prüfers, Herrn W, verweise ich auf obige Ausführungen, um nochmalige Mehrfachnennungen zu vermeiden. Jedoch möchte ich noch anmerken, wie bereits Hr. WE in seiner Stellungnahme erwähnte, hänge die Lebenshaltungskosten vom persönlichen Lebensstil ab. Vor allem in den ersten Jahren meiner Selbständigkeit war mein Beruf zugleich mein Hobby und wirkliche Freizeit nicht vorhanden. Meinen damaligen Lebensstil habe ich entsprechend den vieler meiner ehemaligen "Maturakollegen" gewählt. Auch diese verzichteten auf die wohl "typischen Jugendjahre" und haben oft monatelang durchgehend auf Montage im Ausland gearbeitet, um sich eine Basis für den Lebensstart zu schaffen. Mein Traum und Ziel war es immer, im späteren Leben unabhängig und selbständig zu sein. Mir war sehr wohl bewusst, dass die ersten Jahre von großem Verzicht - sowohl finanziell als auch persönlich - geprägt sein würden. Jedoch war mir nicht bewusst, dass die verzichtreichen "Aufbaujahre" meines Unternehmens und unser familiärer Zusammenhalt für manche schwer nachvollziehbar sein könnten und dadurch schlechtes Licht auf mich fallen würde.
Ich hoffe mit meinen Ausführungen alle offenen Fragen und Punkte entsprechend beantwortet zu haben und stehe für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die Vorhaltsbeantwortung wurde der Amtspartei am zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
Gemäß § 108e Abs.1 EStG 1988 (in der für das Jahr 2003 gültigen Fassung) kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte, körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage des Anschaffungszeitpunktes der Anlagen bzw. die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.
Im § 108e leg. cit. ist zwar nicht explizit geregelt, ob der Anschaffungszeitpunkt entscheidend ist für die Zurechnung der Prämie im Jahr der Anschaffung. Bei teleologischer Interpretation des § 108e Abs. 1 leg. cit. ist jedoch davon auszugehen, dass der Anschaffungszeitpunkt sehr wohl ausschlaggebend ist für die Zurechnung der Prämie: Wenn im 2. Satz des § 108e Abs. 1 leg. cit. ausgeführt wird, dass Voraussetzung für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Weg der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 u. 8) abgesetzt werden, so ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Beginns der Absetzung für Abnutzung und des Anfallens der Investitionszuwachsprämie eine analoge Regelung einzuhalten ist. Wie in § 7 Abs. 3 leg. cit. zur Anlagenkartei ausgeführt, ist u.a. darin der Anschaffungstag anzuführen: Daraus und aus den obigen Überlegungen ist nun abzuleiten, dass auch im berufungsgegenständlichen Fall der Anschaffungstag entscheidungswesentlich ist für die Zurechnung der Investitionszuwachsprämie.
Strittig blieben im gegenständlichen Fall folgende Wirtschaftsgüter mit folgenden Anschaffungskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Antennen f. Geräte f. d. Funksprech- u. Funktelegrafieverkehr | 1.676,00 |
Trägerfrequenzsysteme | 1.620,00 |
Entscheidungswesentlich zu klären ist nun die Frage, wann die berufungsgegenständlichen Anlagen angeschafft wurden, um so feststellen zu können, ob die Investitionszuwachsprämie für 2003 zu geben ist.
Um nun zu klären, welcher Sachverhalt eine Anschaffung bewirkt, ist ein Analogieschluss zu § 10 Abs. 7 leg. cit. herzustellen, wonach (der IFB) nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden kann:
Wie sich aus der dazu ergangenen Judikatur und der betreffenden Literatur ergibt, ist für die Anschaffung nicht wesentlich, ob das Wirtschaftsgut überhaupt in Verwendung genommen wird ( und Doralt, EStG, Kommentar, Band I, § 10 Tz. 9 ff); - Anschaffungszeitpunkt ist danach immer der Zeitpunkt der Lieferung, also bloß der Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums an der Sache; zivilrechtliche Bestimmungen wie Übergang der Preisgefahr, Beginn der Gewährleistungsfrist u.ä. sind unerheblich; dies ergibt sich u.a. aus (sowie , 93/14/0179; , 90/13/0230; , 90/13/0028).
Der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums nun manifestiert sich in der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, diese wieder bedeutet eine faktische Verfügungsmacht über den jeweiligen Gegenstand.
Wirtschaftsgüter waren unbestritten im Jahr 2003 noch nicht im Betrieb anwesend, dies wird auch in der Berufung bestätigt, wenn ausgeführt wird, die Wirtschaftsgüter seien körperlich noch nicht im Betrieb aufgelegen. Demnach hatte der Bw. im Jahr mangels körperlicher Anwesenheit im Betrieb noch keine betriebliche Nutzungsmöglichkeit und noch nicht die faktische Verfügungsmacht. Dass bereits aufbauende Geräte bestellt worden sind und teilweise vorhanden waren bzw. dass bereits Ausführungen mit den Geräten geplant waren, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass der Unternehmer bereits mit diesen Geräten disponiert hat, vermag an der obigen rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Die Berufung war abzuweisen.
2) Umsatzsteuer- und Einkommensteuer 2002 bis 2004
Für den Fall, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist u. a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. zB , 94/13/0094; ,92/13/0271; , 94/15/0011; , 95/13/0191; , 95/13/0286; , 96/15/0183). Dabei steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. ; , 93/16/0132; , 95/15/0093; , 95/13/0191, , 95/13/0286), doch hat sie jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. ; , 95/13/0016; , 97/15/0218; , 95/15/0015).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei der der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. ). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. ). Schon allein der Umstand, dass ein Vermögenszuwachs durch die Partei nicht aufgeklärt werden kann, kann zu einer. Schätzung führen (; , 95/13/0282, 0283). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (; , 95/13/0083) bzw. wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte ().
Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 95/16/0144, , 97/15/0076, und , 95/16/0222, ausgesprochen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/13/0132, rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0075). Ob diese Aufklärung der Bestreitung der Lebensunterhaltskosten gelungen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Obwohl die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die für die Geltendmachung eines Abgabenanspruches vorliegen müssen, befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/15/0159, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der 2. Satz des § 119 Abs. 1 BAO "die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen", dass Abgabepflichtige der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen haben (). Dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ihre Grenze (vgl. , 94/15/0181). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Gibt ein Abgabepflichtiger zur. Schätzung Anlass, so hat er das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen (vgl. ).
In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. ).
Ziel der Schätzung ist es somit, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.
Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO).
Die Betriebsprüfung hat aufgrund einer (im Verfahren unbestritten gebliebenen) Geldflussrechnung festgestellt, dass für das Jahr 2003 die Mittelherkunft einer Einlage von € 8000 nicht geklärt werden konnte und dass für die Lebenserhaltung nur Beträge in Höhe von € 2900 für 2003 und € 2000 für 2004 nachgewiesen werden konnten. Lt. BP würden sich die Lebenshaltungskosten aber auf mindestens € 5000 jährlich belaufen.
Im Berufungsverfahren wurde nunmehr vorgebracht, die Einlage in Höhe von € 8000 stamme aus einem Darlehen in Höhe von € 10.000, die übrigen € 2000 seien als Lebenshaltungskosten des Jahres 2003 anzusehen und sei dieser Betrag auch ausreichend. € 5000 seien jedenfalls zu hoch angesetzt.
Die Referentin geht aufgrund der im Folgenden dargestellten Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: Die Mittelherkunft für die Einlagen im Jahr 2003 in Höhe von € 8000 konnte auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden, ebensowenig die Lebenshaltungskosten für die berufungsgegenständlichen Jahre. Die Referentin spricht der dargestellten Darlehensvereinbarung mit Mag. S die Glaubwürdigkeit ab. Sie geht von Lebenshaltungskosten des Bw. in Höhe von € 3000 aus. Somit ergibt sich, dass die Lebenshaltungskosten vom Bw. nicht gedeckt sind.
Aufgrund dieser Feststellungen liegt die Schätzungsbefugnis wie oben ausführlich rechtlich dargestellt vor.
Zur Beweiswürdigung:
a) Darlehen/Bestätigung Mag. S
Es wurde erstmals im Rahmen der Berufung vorgebracht, Mag. S habe im Jahr 2003 dem Bw. € 10.000,-- als "Darlehen" ohne schriftliche Vereinbarung zur Verfügung gestellt. € 8000 seien in Teilbeträgen ins Unternehmen eingelegt worden, € 2000 seien für den Lebensunterhalt verwendet worden.
Dieser Vereinbarung spricht die Referentin in freier Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit aus folgenden Gründen ab:
Es ist im Geschäftsleben absolut unüblich, Darlehen dieser Höhe ohne jeden schriftlichen Nachweis zu geben. Einem Unternehmer ist auch zuzumuten, bei einem überwiegend betrieblich verwendeten Darlehen eine gewisse Beweisvorsorge für den Nachweis dieses Darlehens vor den Abgabenbehörden zu treffen. Auch ein Eingang des Betrages beim Bw. konnte nicht dokumentiert werden. Dass Mag. S über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, ein solches Darlehen zu geben, wird seitens der Referentin nicht bestritten. Die nachträgliche Bestätigung, dass Mag. S den Betrag tatsächlich ausbezahlt hat, wie im Vorhalteverfahren als Beweis angeboten, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
Es erfolgten auch nach dem Vorbringen des Bw. bisher keinerlei Rückzahlungen, Zinsen wurden nicht vereinbart. Ebensowenig konkrete Rückzahlungsmodalitäten. Auch unter guten Geschäftspartnern und Freunden ist die Aufnahme eines Darlehens ohne Rückzahlungsmodalitäten und Zinsenvereinbarung nicht als glaubhaft zu beurteilen.
Die Begründung für diese (geheime) Vorgehensweise ist nicht nachvollziehbar. Warum ein Darlehen von € 10.000 unter Freunden einer Geheimhaltung unterliegen soll erschließt sich der Referentin nicht, durch einen Darlehensvertrag oder einen schriftlichen Nachweis als Beleg wird nicht die Öffentlichkeit von der finanziellen Situation des Darlehensgebers unterrichtet.
Ebensowenig ist nachvollziehbar, warum bei einer offengelegten Darlehensgewährung von € 10.000 an einen Freund der Darlehensgeber Bereicherungsvorwürfen ausgesetzt sein soll. Für die Referentin ist demnach kein Grund für eine Geheimhaltung ersichtlich. Es spricht demnach auch gegen die Glaubwürdigkeit, dass die Darlehensgewährung erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde.
Es ist eine unübliche Vorgangsweise, € 10.000 über einen längeren Zeitraum zu Hause zu belassen und in Teilbeträgen in den Betrieb einzulegen. Nach der Lebenserfahrung werden solche nicht sofort benötigten Beträge auf Konto einbezahlt und bei Bedarf abgehoben. Dann wäre auch der Eingang des Betrages hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe nachweisbar.
Aus diesen Überlegungen zieht die Referentin den Schluss, dass diese Vereinbarung im Nachhinein vorgelegt wurde, um die seitens der BP festgestellte ungeklärte Einlage hinsichtlich ihrer Herkunft nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nach Ansicht der Referentin misslungen. Die ungeklärte Einlage ist dem Umsatz und dem Betriebsergebnis zuzurechnen.
b) Lebenshaltungskosten
Lt. Feststellung der BP sind im Berufungszeitraum laut Geldflussrechnung keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden gewesen. Nach den Feststellungen der BP wurden im Jahr 2002 € 2900 und im Jahr 2004 ein Betrag von € 2000 nachgewiesen, die vom Vater des Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt wurden.
Die BP nahm die jährlichen Lebenshaltungskosten des Bw. mit € 5000,-- an.
Dieser Betrag erscheint der Referentin zu hoch, da der Bw. bei seinen Eltern lebt und auch von diesen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt. Auch gelegentliche Geldzuwendungen in kleinerem Umfang durch andere Verwandte sind nicht unglaubwürdig.
Ein gänzliches Bestreiten sämtlicher privater Ausgaben durch die Eltern erscheint der Referentin jedoch auch bei sparsamstem Lebensstil des Bw. unglaubwürdig und konnte seitens des Bw. auch nicht durch Belege nachgewiesen werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass auch einige Einlagen in das Unternehmen vom Vater des Bw. finanziert wurden. In Anlehnung an die durchgeführte Internetrecherche (hinsichtlich Lebenshaltungskosten von Studenten, die hinsichtlich privater Ausgaben mit € 250,-- monatlich angegeben werden) werden die Lebenshaltungskosten mit € 3000 jährlich geschätzt. Dieser Betrag stellt nach Ansicht der Referentin eine Schätzung im absolut unteren Bereich dar, darunter liegende Lebenserhaltungskoten sind selbst bei freier Kost und Logis bei sparsamster Lebensführung nicht zu erreichen. Bei dieser Schätzung sind bereits kleinere Geldgeschenke von Verwandten und Eltern berücksichtigt. Die größeren nachweisbaren Geldzuwendungen der Eltern wurden ja bereits durch die BP berücksichtigt. Die in der Bestätigung der Eltern gemachten Angaben, wonach die Lebenshaltungskosten des Bw. 150 € pro Monat betragen würden, erscheinen der Referentin insoweit zweifelhaft, da Eltern bei einem erwachsenen Sohn mit eigenem Unternehmen nach Ansicht der Referentin der detaillierte Einblick in das Privatleben des Sohnes fehlt (selbst wenn der Bw. noch bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt). Zudem wäre im Jahr 2003 selbst dieser geringe Betrag nicht gedeckt. Dass die gesamten Lebenshaltungskosten des Bw. durch kleinere Geldgeschenke der Eltern und Verwandten gedeckt werden können, ist nach Ansicht der Referentin nach der Lebenserfahrung und in freier Beweiswürdigung unglaubwürdig. Auch unter Berücksichtigung von engen familiären Banden und von Unterstützung der Aufbaujahre durch die Eltern wie vom Bw. vorgebracht, sind Geldzuwendungen in der Höhe der festgestellten Lebenshaltungskosten nicht nachgewiesen.
Auch die von der Amtspartei vorgeschlagenen Zuschätzungen waren nach Ansicht der Referentin nicht überzeugend. Warum sich in den Jahren, in denen Nachweise von Geldzuwendungen durch den Vater vorliegen, die Lebenshaltungskosten erhöhen sollen, war für die Referentin nicht nachvollziehbar.
Nach diesen Ausführungen ergeben sich folgende Zurechnungen: (Schätzungshöhe)
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2002 | 2003 | 2004 | |
Nicht geklärte Einlagen | 8000 | ||
Lebenshaltungskosten | 3000 | 3000 | 3000 |
Nachweis Vater | -2900 | 0 | -2000 |
Zurechnung | 100 | 11000 | 1000 |
Zurechnung bisher | 2100 | 13000 | 3000 |
Der Berufung war demgemäß in diesem Rahmen teilweise stattzugeben.
Beilage : 6 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 132 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at