Fehlende Aktivlegitimation, gewillkürter Vertreter
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0245 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7102909/2012 erledigt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2402-W/08-RS1 | Geistig behinderte, nicht unter Sachwalterschaft stehende Personen, können durch eigenes Verhalten prozessuale Rechte und Pflichten begründen und müssen deshalb eine schriftliche Vollmacht ausstellen, wenn sie sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die von CS, Adresse..., eingebrachte Berufung vom gegen den an EH., Adresse..., adressierten Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im ggstl. Berufungsverfahren ist der an EH., Adresse..., adressierte Einkommensteuerbescheid 2006 () angefochten worden.
Die gegen den v.a. Bescheid gerichtete Berufung () lautet:
"1.) Zunächst möchten wir feststellen, dass wir - C und EH . - nicht im Haushalt der Eltern (wie im Steuerbescheid des Finanzamtes behauptet wird) wohnen. Ich (CS) wohne in der mir persönlichen Wohnung (1/2 Besitz) und führe einen eigenen Haushalt im Erdgeschoss. Meinem zu betreuenden Bruder E wurde von seinem Bruder Dr.WZ das Wohnrecht in 2 Zimmern des Erdgeschosses überlassen. Meine Eltern Prof. E und TH wohnen in den 4 Zimmern im 1. Stock und führen einen eigenen Haushalt. Auf Grund dieser Tatsache besteht keineswegs ein rein familienhaftes Verhältnis, das im Einkommensteuerbescheid angenommen wird. Wir ersuchen um Kenntnisnahme!
2.) Mein Bruder E ist leider in zweifacher Weise behindert (siehe Attest des Amtsarztes ..., geistige Behinderung und Diabetiker).
3.) Die Betreuung meines Bruder erfolgt auf 4 Ebenen:
a) Medizinische Betreuung (Blutzuckermessung 3 bis 4 mal pro Tag, Insulinspritzung [siehe Diabetikertagebuch], zum Arzt begleiten.
b) Verköstigung
c) Hygienische Pflege
d) Reinigung seiner Wohnung und Wäsche waschen
Unser gemeinsamer Tagesablauf (C und E):
E arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz (Wäscherei) im Pflegeheim N. Er muss somit sehr früh aufstehen.
a) Wecken des Bruders vor 6 Uhr früh, bzw. am Freitag vor 5 Uhr früh. Waschen, Zähneputzen. Anschließend: Blutzuckermessung und Insulinspritzung, nach einer halben Stunde Frühstück, Zubereitung der Morgen- und Nachmittagsjause
b) Rückkunft von E nach der Arbeit im Pflegeheim P um 16.45 Uhr. Nach Gesichts- und Handwäsche; Blutzuckermessung und Insulinspritzung (möglich: 2 Arten: schnell- und langsam wirkendes Insulin), Abendessen nach einer halben Stunde. Anschließend Duschen, da es in der Wäscherei sehr heiß ist. Alltägliches Massieren der Beine, um die Blutzirkulation im normalen Rahmen zu halten, da bei Diabetikern oft die Gefahr einer Beinamputation besteht.
Sehr gravierend: E muss auch während der Nacht observiert werden, da die Blutzuckerentgleisung fallweise besteht infolge Hypo- oder Hyperzucker. So erlitt er vor einigen Wochen z.B. einen Hypoanfall (40 Blutzucker) und verletzte sich am Gesicht an einem Heizkörper, weil er das Bewusstsein für längere Zeit verlor. Bei auffälligen Geräuschen in der Nacht gehe ich immer in sein Zimmer nachschauen, um ihm eine nötige Hilfe anzubieten. Erst vor kurzem erlitt E auf Grund seiner Diabetes am Donnerstag, dem 3. Juli, im Pflegeheim N einen Kreislaufkollaps, sodass er bis 29. Juni im Krankenstand war.
Die Betreuung meines Bruders ist vor allem wegen seiner doppelten Behinderung sehr aufwendig. Eine diesbezügliche Bestätigung durch den Amtsarzt kann jederzeit vorgelegt werden.
Mein Bruder selbst ist keineswegs in der Lage, Ihren an ihn gerichteten Brief zu beantworten. Daher ist es mir eine selbstverständliche Pflicht, ihn zu vertreten.
Abschließend möchte ich im Namen meines Bruders E die finanzamtliche Behörde ersuchen, unserer Berufung stattzugeben. Darum bitten auch seine Eltern!
Gleichzeitig ersuche ich um Aussetzung der Einhebung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
CS"
Aus den Verwaltungsakten hat das Finanzamt u.a. festgestellt (Aktenvermerk, ):
EH. ist zu 100 % behindert (schwere Diabetes und geistige Behinderung), hat einen geschützten Arbeitsplatz im Pflegeheim N, bezieht Pflegegeld der Stufe 2 und benötigt eine ständige Haushaltshilfe zur hygienisch-körperlichen Betreuung.
Als Haushaltshilfe ist seine Schwester CS bei der Krankenkasse angemeldet worden. CS ist zu 50% behindert, wird lt. ärztlichem Attest mit den Medikamenten Nipolept, Neurotop und Serevent behandelt, wird kontinuierlich psychologisch und psychiatrisch therapiert, ist nicht belastbar, unsicher und ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für CS wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Mag.H (AHS-Lehrer) tritt in steuerlichen Angelegenheiten als Vertreter seiner Kinder C und EH. auf.
UFS-Recherchen:
Für den am geborenen EH. ist kein Sachwalter bestellt worden (Abfrage/Abgabeninformationssystem, ). Eine von EH. unterfertigte Vertretungsvollmacht ist den Abgabenbehörden nicht vorgelegt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der ggstl. Berufungsentscheidung ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass EH. der Bescheidadressat des mit der Berufung () angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 ist.
Gemäß § 246 Abs 1 BAO idgF ist zur Einbringung einer Berufung Jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist ("Aktivlegitimation"):
EH. ist der einzige Bescheidadressat des mit der Berufung () angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass ausschließlich EH. legitimiert ist, den an ihn gerichteten Einkommensteuerbescheid 2006 anzufechten.
Die Berufung () ist nicht von EH. sondern von CS unterfertigt worden: Festzustellen ist, dass die Berufung () keine von dem - nach der v.a. Sachlage ausschließlich zu ihrer Einbringung legitimierten - EH. sondern eine von CS für ihren Bruder eingebrachte Berufung ist.
Für CS ist es "eine selbstverständliche Pflicht" gewesen, "ihn zu vertreten" (Zitat/Berufung):
CS ist nach österreichischer Rechtsordnung legitimiert, einen an EH. gerichteten Bescheid anzufechten, wenn sie seine gesetzliche oder gewillkürte Vertreterin ist. CS ist jedoch nach der im ggstl. Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage weder gesetzliche Vertreterin (Sachwalterin) noch gewillkürte Vertreterin von EH. gewesen:
Ad. Gesetzliche Vertretung: Der 1956 geborene EH. ist im Streitjahr volljährig und damit nach österreichischer Rechtsordnung prozessfähig gewesen; d.h. er konnte durch eigenes Verhalten prozessuale Rechte und Pflichten begründen (§§ 15 ff, § 21 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch [ABGB]). Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass CS für den eigenberechtigten EH. tätig geworden ist, als sie die Berufung () eingebracht hat.
Ad. Sachwalter: Der 1956 geborene EH. ist geistig behindert. Geistig behinderte Personen können durch eigenes Verhalten prozessuale Rechte und Pflichten begründen, wenn kein Sachwalter bestellt worden ist (§ 268 ABGB idF BGBl. 2006/92). Nach der im ggstl. Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage ist für EH. kein Sachwalter bestellt worden; d.h. er konnte - ungeachtet seiner (geistigen) Behinderung - durch eigenes Verhalten prozessuale Rechte und Pflichten begründen. Festzustellen ist, dass CS nicht als Sachwalterin von EH. tätig geworden ist, als sie die Berufung () eingebracht hat.
Ad. Gewillkürte Vertretung: Gemäß § 83 Abs 1 BAO idgF können sich Bescheidadressaten durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben ("gewillkürte Vertreter"); d.h. ohne Vorlage einer eigenhändig vom Vollmachtgeber unterschriebenen Vertretungsvollmacht ist die Aktivlegitimation einer als Vertreter auftretenden Person zu verneinen.
§ 83 Abs 1 BAO idgF ist auch im Falle geistig behinderter, nicht unter Sachwalterschaft stehender, Personen anzuwenden; d.h. die Aktivlegitimation von CS als Vertreterin ihres geistig behinderten, nicht unter Sachwalterschaft stehenden, Bruders ist zu bejahen, wenn EH. CS mit seiner Vertretung in Abgabenangelegenheiten beauftragt und CS den Abgabenbehörden eine eigenhändig von EH. unterschriebene Vertretungsvollmacht vorlegt.
Ob EH. CS mit der Vertretung in Abgabenangelegenheiten beauftragt hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren (möglichen) Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass das Ausweisen durch eine schriftliche Vollmacht zum Gesetzestatbestand von § 83 Abs 1 BAO idgF gehört und damit die in Abgabenangelegenheiten ihres Bruders als Vertreterin auftretende CS die Beweislast für das Bestehen einer Vertretungsvollmacht trifft.
Eine eigenhändig von EH. unterschriebene Vertretungsvollmacht ist den Abgabenbehörden nicht vorgelegt worden: Festzustellen ist, dass bereits mit der Nichtvorlage einer eigenhändig von EH. unterschriebenen Vertretungsvollmacht der für die gewillkürte Vertretung erforderliche Tatbestand nicht vorliegt.
Dass eine eigenhändig von EH. unterschriebene Vertretungsvollmacht zwar existiert aber nicht vorgelegt worden ist, ist idF auszuschließen, weil in der Berufungsschrift nicht vorgebracht worden ist, dass EH. CS zur Einbringung der Berufung () bevollmächtigt hat und auch der Berufungsinhalt in keiner Weise Anhaltspunkte dafür bietet, vom Bestehen einer Vertretungsvollmacht auszugehen.
Das do. Berufungsvorbringen "Mein Bruder selbst ist keineswegs in der Lage, Ihren an ihn gerichteten Brief zu beantworten" spricht im Gegenteil dafür, dass EH. - behinderungsbedingt - nicht in der Lage gewesen ist, CS mit seiner Vertretung zu beauftragen. Von dieser Sachlage ausgehend ist als erwiesen anzusehen, dass EH. CS nicht mit seiner Vertretung beauftragt hat.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass CS weder gesetzliche Vertreterin (Sachwalterin) noch gewillkürte Vertreterin von EH. gewesen ist; CS fehlte deshalb die Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung ().
Fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, ist die Einbringung dieser Berufung nicht zulässig; nicht zulässige Berufungen sind gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO idgF zurück zu weisen.
Die vorzit. Rechtslage auf die ggstl. Sach- und Beweislage anwendend ergeht die Entscheidung, dass die Berufung () als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Fremde Aktivlegitimation gewillkürter Vertreter |
Verweise | § 268 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at