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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.05.2012, RV/0992-L/11

Erbanfall

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist auf Grund des Gesetzes zu 2/9 Erbe nach dem am verstorbenen Herrn M. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Erbschaftssteuer fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass (insoweit verfahrensrelevant) eine nachlasszugehörige Liegenschaft zur Gänze einer Miterbin eingeantwortet wurde und deshalb eine Besteuerung nicht statthaft sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegt der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Erbanfall bedeutet nach den §§ 536 und 545 ABGB die Entstehung des Erbrechts, die grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers eintritt. Erbrecht ist gemäß § 532 ABGB das ausschließliche, dingliche und gegen jedermann wirkende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil der ganzen Verlassenschaft in Besitz zu nehmen. Aufgrund des Erbrechtes entsteht dem zur Erbschaft Berufenen ein Rechtsanspruch auf die Inbesitznahme der Erbschaft, und zwar mit dem Anteil, der seinem Erbrechtstitel entspricht. Dieser Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf den jeweils zustehenden ideellen Anteil selbst, nicht aber auf einzelne Gegenstände des Nachlassvermögens. Der Erbe übt sein Erbrecht auf Grund seines Erbrechtstitels (Berufungsgrundes) durch die Abgabe der Erbserklärung aus. Die Erbserklärung ist die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene, einseitige und unwiderrufliche Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen. Die Abgabenbehörde ist dabei an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden. Die Abgabenbehörde ist also mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zu Grunde gelegten Erbserklärungen gebunden. Nach herrschender Ansicht ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt.

Im gegenständlichen Fall haben die Erben zum gesetzlichen Anteil am gesamten Nachlass unbedingte Erbserklärungen abgegeben und wurden diese mit Beschluss des zuständigen Gerichtes angenommen.

Die Erbschaftssteuer ist demnach im Hinblick auf die vom Berufungswerber zu 2/9 des Nachlasses unbedingt abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärung zu bemessen. Daran ändert auch nichts, dass die Erben nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen miteinander ein entsprechendes Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses geschlossen haben. Auch in einem solchen Fall gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (, 0022, und vom , 95/16/0191).

Sofern der Berufungswerber einwendet, die Miterben hätten daher die jeweils konkret zugekommenen Vermögensgegenstände nach dem tatsächlichen Anfall zu versteuern, so ist dem entgegenzuhalten, dass, wie oben dargestellt, den Beteiligten eben gerade nicht bestimmte Vermögensgegenstände, sondern bloß ideelle Anteile am Nachlassvermögen angefallen sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at