PKW-Auslandsleasing ab 2004
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in B, vertreten durch WT, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Umsatzsteuer 2004 sowie Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2004 wird abgeändert.
Der Bescheid betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages wird ersatzlos aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2004 vom erhöhte das Finanzamt den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen um die Position Eigenverbrauch in Höhe von € 19.996,11. In der Bescheidbegründung bezog sich das Finanzamt auf die Beilage der Bw vom zur elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung 2004, wonach für das Veranlagungsjahr 2004 (Zeitraum Oktober bis Dezember 2004) der unter KZ 001 zu erfassende Eigenverbrauch iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 € 19.996,11 betragen hätte, welcher jedoch unter Anwendung der 6. MWSt-RL im Rahmen der elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung 2004 nicht vorgenommen worden wäre.
Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw im Wesentlichen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerung des Auslandsleasings auf Grund von § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) vor.
Als weiteren Berufungspunkt führte die Bw an, dass im angefochtenen Bescheid die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG (Kennzahl 061) in Höhe von € 19.140,23 nicht berücksichtigt worden wäre.
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO infolge des auf den Gegenstandsfall präjudiziell wirkenden beim Verwaltungsgerichtshof schwebenden Verfahrens GZ 2005/14/0032, nunmehr GZ 2008/15/0079 aus.
Zwischenzeitlich erfolgte eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend die Jahre 2003 bis 2005, welche zusammengefasst für die Umsatzsteuer laut Bericht vom folgendes Ergebnis brachte:
- Hinzurechnung betreffend Verrechnungsdifferenz Kundenzufallsguthaben in Höhe von € 75.260,00,
- Vorsteuerkürzung betreffend Repräsentationsaufwendungen in Höhe von € 3.263,00.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung fanden infolge der offenen Berufung betreffend Umsatzsteuer 2004 bescheidmäßig noch keinen Niederschlag, fanden jedoch bereits im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung im Bescheid vom Eingang, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Mit Fax vom wurden dem steuerlichen Vertreter nochmals die insbesondere auf Grund der Betriebsprüfung sich ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen zur Kenntnis gebracht und nach telefonischer Rücksprache bestätigt.
Hinsichtlich des Berufungsbegehrens betreffend die Korrektur der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den Vorlagebericht des Finanzamtes vom verwiesen, wonach es sich um einen Eingabefehler handle, und der Berufung in diesem Punkt stattzugeben wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die vom steuerlichen Vertreter des Bw an der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab ; davor in lit. d leg. cit. geregelt) geäußerten Bedenken sind aus nachstehenden Gründen berechtigt.
Im Erkenntnis (vormals 2005/14/0032) verweist der Gerichtshof im Begründungsteil auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses . 2008/15/0109.
Wie der VwGH schon im Erkenntnis vom , 2008/15/0109 (betreffend Umsatzsteuer 2003), entschieden hat, ergibt sich bereits aus den im Urteil des EuGH "Cookies World" vom , C-155/01 (ÖStZB 2004/280), dargestellten Überlegungen, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, welche mit in Kraft getreten ist, nicht anzuwenden ist. Hinsichtlich der weiteren Begründung der fehlenden Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, an der auch die vom österreichischen Gesetzgeber eingeführten Befristungen (BGBl. I 2003/10 bzw. BGBl. I 2005/103, BGBl. I 2007/99 - zuletzt bis Ende 2010) der ursprünglich unbefristet eingeführten Regelung nichts zu ändern vermögen, zumal Konsultationen iSd. Art. 29 der 6. MwSt-RL erst vor der nachträglichen Einführung der Befristung geführt wurden, wird auf die Begründung des VwGH-Erkenntnisses verwiesen.
Im Erkenntnis vom , 2007/15/0275, hat der VwGH die bereits im vorangeführten Erkenntnis (betreffend Umsatzsteuer 2003) zu § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 vertretene Auffassung auch für die Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b 1994 (Rechtslage ab ) als maßgeblich erachtet.
Im Erkenntnis vom , 2008/13/0203, hat der VwGH die Amtsbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2005 und Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2006 abgewiesen und auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275 verwiesen.
Aus der oben dargestellten Rechtsprechung folgt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (ebenso wie die lit. d leg.cit.) durch Art. 17 Abs. 7 der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht gedeckt (gemeinschaftsrechtswidrig) und daher für den Fall des PKW-Leasing im EU-Ausland nicht anzuwenden ist.
Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2007/15/0275, betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 der von der belangten Behörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien, angefochten: RV/1034-W/06) in diesem Verfahren vertretenen Ansicht, dass die in der Literatur geäußerte Ansicht, dass die Nutzung eines im Ausland mit Vorsteuerabzug geleasten Kraftfahrzeuges ab unter § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu subsumieren sei, nicht zutreffe, nicht entgegen getreten ist (vgl. dazu Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Salzburg, vom , RV/0716-S/09, Außenstelle Feldkirch vom , RV/0158-F/08) und diese Rechtsansicht auch im nunmehrigen Verfahren nicht eingewendet wurde.
Der berufungsgegenständliche Eigenverbrauch iZm dem Auslandsleasing ist daher aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden. Ebenso ist dem Berufungsbegehren betreffend die Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG stattzugeben. Die im Rahmen der Entscheidungsgründe angeführten und seitens der Bw unbestrittenen Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung wurden nunmehr in der Berechnung der Umsatzsteuer unter Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO berücksichtigt.
Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages erfolgte auf Grund der Nachforderung in Höhe von € 22.973,10 im Rahmen des angefochtenen Bescheides betreffend Umsatzsteuer 2004 aus dem Titel des Eigenverbrauches (PKW-Auslandsleasing) bzw Nichtberücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG. Da dem diese Berufungspunkte umfassenden Berufungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben war, entfällt auch die Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at