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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.01.2005, RV/0265-F/03

Strittig ist die Bindungswirkung einer Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Dr.SM, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezieht neben ihren Einkünften als Lehrerin noch weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Nachdem sie am eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 (UStG) abgegeben hatte, wurden die Umsätze aus der Wohnungsvermietung versteuert und damit verbundene Vorsteuern (1995 und 1996) zum Abzug gebracht.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 behandelte die Berufungswerberin die Mietumsätze als gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unecht steuerbefreit.

Das Finanzamt setzte zunächst mit Umsatzsteuer(erst)bescheiden vom (1999), (2000) und (2001) die Umsatzsteuer erklärungsgemäß mit Null fest. Mit gemäß § 293 b BAO 1961 (BAO) berichtigten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2001 sowie mit Umsatzsteuer(erst)bescheid für das Jahr 2002 vom versteuerte das Finanzamt die Mietumsätze der Jahre 1999 bis 2002 mit dem ermäßigten Steuersatz und berief sich dabei auf die Verzichtserklärung der Berufungswerberin vom , die bis zum damaligen Zeitpunkt nicht widerrufen worden sei.

Gegen diese Bescheide berief die Berufungswerberin: Sie habe in ihren Umsatzsteuererklärungen die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. beantragt und die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 seien auch entsprechend den Erklärungen ergangen. Es sei ihr völlig unerklärlich, dass vom Finanzamt mehr als drei Jahre später eine Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide durchgeführt werde.

Das Finanzamt wies die die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galten die Berufungen wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind die Umsätze von Unternehmern, die im Inland einen Sitz oder Wohnsitz haben und deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigen, von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, kann nach § 6 Abs. 3 leg. cit. bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur bis Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin am mit der "Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG)", Formular U 12, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Damit war sie jedenfalls für fünf Kalenderjahre, d.h. bis Ablauf des Jahres 1999, an diese Erklärung gebunden. Ein Widerruf des Verzichtes hätte frühestens ab dem Jahr 2000 wirken können, vorausgesetzt, er wäre spätestens bis zum Ablauf des Monates Jänner 2000 vorgenommen worden. Ein derartiger Widerruf ist aber nicht erfolgt. Die Eintragung der Mietumsätze unter der Kennzahl 016 der Umsatzsteuererklärungen kann jedenfalls nicht als Widerruf des Verzichtes gewertet werden. Zwar sagt § 6 Abs. 3 UStG 1994 nichts über die Form des Widerrufs, als contrarius actus zur Verzichtserklärung unterliegt er aber denselben Regeln wie diese, d.h. der Schriftlichkeit (vgl. Ruppe, UStG², § 6, Tz 474). Unter Schriftlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erklärung ganz bestimmten Inhaltes zu verstehen. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn aus anderen Zwecken dienenden, sonstigen Angaben des Steuerpflichtigen wie etwa einer Jahresumsatzsteuererklärung die Absicht zur Abgabe einer Optionserklärung erschlossen werden kann (siehe z.B. Verwaltungsgerichtshof vom , 84/15/0231 und vom , 93/13/0216). Die Berufungswerberin war daher in den Streitjahren 1999 bis 2002 an die im Jahre 1995 abgegebene Verzichtserklärung gebunden.

Gemäß § 293b iVm § 302 BAO können Bescheide von Amts wegen insoweit bis zum Eintritt der Verjährung berichtigt werden, als ihre Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Da die Nullfestsetzungen in den Umsatzsteuerbescheiden 1999 bis 2001 lediglich aufgrund der irrtümlichen Übernahme der in den Steuererklärungen 1999 bis 2001 angegebenen Steuerfreiheit erfolgt, die Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 1999 bis 2001 andererseits aber nicht verjährt war, sind die Umsatzsteuerberichtungsbescheide 1999 bis 2001 zu Recht ergangen.

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kleinunternehmerregelung
Verzicht
Widerruf

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAD-10378