Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.09.2008, RV/0435-W/07

Tatsächliche Kosten für auswärtige Berufsausbildung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0435-W/07-RS1
wie RV/0116-F/03-RS2
Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes durch den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist unzulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft., vertreten durch C., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., D., vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom entschieden:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw. genannt) erhebt durch seinen steuerlichen Vertreter gegen die oben bezeichneten Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 form- und fristgerecht Berufung, weil seine Aufwendungen für die in Cambridge studierende Tochter, E., lediglich mit dem Pauschbetrag der außergewöhnlichen Belastung durch auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt wurde. Er begehre jedoch, die Berücksichtigung der erheblich höheren tatsächlichen Ausgaben (2003: 5.087,-- €, 2004: 8.593,-- € und 2005: 10.352,-- €).

Im Vorlagebericht an den UFS weist das Finanzamt darauf hin, dass nach einhelliger Meinung, die Berücksichtigung der den Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Kosten der auswärtigen Berufsausbildung - abgesehen von den im § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 geregelten Sonderfällen - durch die gesetzliche Regelung des § 34 EStG ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht die Rechtsfrage, ob anstatt oder zusätzlich zum Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 die erklärten tatsächlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen für das Auslandsstudium seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigen sind.

Seit Geltung des EStG 1988 (ab der Veranlagung 1989) gilt für Berücksichtigung der Mehrkosten auf Grund einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern folgende Regelung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988):

"Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 Euro (bis 2001: 1.500,00 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Grundsätzlich werden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. Auch die Bezahlung von Schulgeld stellt in der Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an (un-)eheliche Kinder () von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 ausgenommen und kommt daher beispielsweise auch eine Berücksichtigung des Schulgeldes (z.B. auch Kurskosten) als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht in Frage (; ). Unterhaltsleistungen für Kinder werden - je nach Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und Z 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Die zitierte gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. Der § 34 Abs. 8 EStG sieht hinsichtlich der Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor. Einerseits werden diese gesetzlichen Pauschbeträge nicht um einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 gekürzt (§ 34 Abs. 6, zweiter Rechtsfall), andererseits steht aber dem Steuerpflichtigen auch kein Wahlrecht dahingehend zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen (vgl. sowie die Ausführungen im Kommentar zur Einkommensteuer von Hofstätter/Reichel zu § 34 allgemein sowie zu § 34 Abs 6 bis 8 TZ 4 und 4.1. sowie Doralt, EStG, 4. Auflage, RZ 64 ff.).

Da nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, auch im Falle einer Ausbildung im Ausland, lediglich die gesetzlich vorgesehenen Pauschbeträge (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) - und nicht etwa wahlweise die tatsächlich nachgewiesenen höheren Kosten - als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, hat das Finanzamt zu Recht das Begehren auf Anerkennung der tatsächlich bezahlten höheren Kosten bei der Veranlagung für die Jahre 2003 bis 2005 versagt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Auslandsstudium
tatsächliche Kosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at