Anspruchszinsen
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Miterledigte GZ: |
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RV/0152-K/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Ing. N.N., geb. xx.xx.1954, W., P. 12/22, vertreten durch Mag. F.W., St.P., F.Str. 41, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes G., vertreten durch HR Dr. S.B., betreffend Anspruchszinsen 2001, Anspruchszinsen 2003 und Anspruchszinsen 2004 (§ 205 BAO) entschieden:
Der Berufung vom betreffend Anspruchszinsen 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die Anspruchszinsen 2001 werden auf € 146,43 anstatt bisher € 468,59 reduziert.
Die Berufungen betreffend Anspruchszinsen 2003 und 2004 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom für das Jahr 2001 Anspruchszinsen in Höhe von € 468,59 fest. Demnach wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom in Höhe von € 2.045,45 festgesetzt. Nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzten Steuer (Gutschrift in Höhe von € 1.630,20) ergab sich zum eine Nachforderung in Höhe von € 3.675,65.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom setzte das Finanzamt Anspruchszinsen in Höhe von € 398,90 fest. Demnach wurde die Einkommensteuer des Jahres 2003 mit Bescheid vom in Höhe von € 5.722,19 festgesetzt. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Steuerbetrag in Höhe von € 1.448,87 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 4.273,32.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom setzte das Finanzamt Anspruchszinsen in Höhe von € 470,16 fest. Demnach wurde die Einkommensteuer 2004 mit Bescheid vom in Höhe von € 6.541,36 erstmalig festgesetzt. Es ergab sich eine Nachforderung in dieser Höhe, welche entsprechend zu verzinsen war.
In den angefochtenen Bescheiden wurden die Bemessungsgrundlagen, die Verzinsung und die jeweiligen Zahlungsbeträge tabellarisch dargestellt.
Mit schriftlicher Eingabe vom erhob Ing. N.N. unter anderem Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2003.
Die Berufung vom richtet sich inhaltlich in der Begründung ausschließlich gegen die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003.
Mit Schriftsatz vom erhob der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004, den Anspruchszinsenbescheid 2004 und den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2007. Die Berufungen richten sich inhaltlich gegen die Einkommensteuer- bzw. Vorauszahlungsbescheide und gegen die Höhe des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom 1. Feber 2010, RV/0520-K/07, über die Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes G. vom betreffend Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuer 2001 sowie über die Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat der Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wurde verringert, sodass die festgesetzte Einkommensteuer 2001 - € 481,24 beträgt (bisher: € 2.045,45). Die Gutschrift der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer 2001 in Höhe von - € 1.630,20 (Veranlagung laut Erklärung) verringerte sich somit auf - € 481,20.
Die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide blieben unverändert.
Mit Schriftsatz vom zog der steuerliche Vertreter die Anträge auf mündliche Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat beim Unabhängigen Finanzsenat zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen liegen die in den Einkommensteuerbescheiden vom betreffend Einkommensteuer 2003, betreffend Einkommensteuer 2001 und betreffend Einkommensteuer 2004 zugrunde.
Der Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung, dass die Grundlagen für die zugrunde liegende abgabenbehördliche Abgabenfestsetzung sachlich unbegründet wären und die Abgabenbehörde I. Instanz zu Unrecht vom Vorliegen einer Liebhaberei ausgehe.
Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie von der Bw. ausgeführt - gemäß § 252 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) BAO mit der Begründung anfechtbar, dass die im zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid getroffenen Feststellungen rechtswidrig wären.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 252 Tz. 3).
Zu den angefochtenen Bescheiden betreffend Anspruchszinsen 2003 und 2004 wird wie folgt ausgeführt:
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die ergangenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Die Berufungen waren daher betreffend der Anspruchszinsen 2003 und 2004 als unbegründet abzuweisen, weil sich auch im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat inhaltlich in der Sache keine Änderungen ergaben.
Zu dem angefochtenen Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2001 wird wie folgt ausgeführt:
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom 1. Feber 2010 der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuer ergab eine Gutschrift in Höhe von € 481,24. Bislang machte der Bw. eine Gutschrift in Höhe von € 1.630,20 geltend und wurde dieser Betrag dem Abgabenkonto auch gutgeschrieben. Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 2.045,45 fest. Nunmehr wurde die Einkommensteuer mit der Berufungsentscheidung vom 1. Feber 2010 in Höhe von € - 481,24 festgesetzt. Dementsprechend verringerte sich die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen im Zeitraum von bis von € 3.675,65 auf € 1.148,96.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2001 war daher teilweise stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at