Können die tatsächlichen KFZ-Kosten bei überwiegender betrieblicher Nutzung nicht nachgewiesen werden, so sind diese zu schätzen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 und vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2004 | 2005 | 2006 | |
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb | 5.862,03 | 10.105,17 | 4.234,39 |
Einkommen | 13.840,28 | 19.445,02 | 17.135,27 |
Einkommensteuer | 1.478,11 | 3.275,59 | 2.500,85 |
Anrechenbare Lohnsteuer | 103,51 | 252,35 | 897,83 |
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum reichte der Berufungswerber die Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Erträge/Betriebseinnahmen 2004: 9.757,23 € Reise- und Fahrspesen 2004: 9.855,50 € Erträge/Betriebseinnahmen 2005: 12.560,76 €. Reise- und Fahrtspesen 2005: 12.546,51 €
In einem Vorhalt vom wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, für jedes Jahr (2003-2005) eine Bestätigung der Firma M über den abzufahrenden Rayon und die jeweils getätigten Fahrten nachzureichen. Da in den vorgelegten Fahrtenbüchern die Kilometerstände fehlen, werde ersucht, die Plakettenprüfberichte der Jahre 2002 bis 2005 vorzulegen.
Mit Datum gab der Berufungswerber bekannt, dass keine Überprüfungsberichte mehr vorhanden seien. Weiters gab er bekannt, dass er mehr als 50% der Gesamtkilometer im Jahr für die Zeitung fahre.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurde die Einkommensteuer der Jahre 2004 und 2005 festgesetzt. Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber den Erklärungen wurde auf das Vorjahr (2003) verwiesen. Im Bescheid des Jahres 2003 wurde ausgeführt, dass anstelle des KM-Geldes die tatsächlichen Kosten (Benzinrechnungen, Reparaturkosten, ...) anzusetzen seien, da das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt werde. Da keine Belege vorgelegt hätten werden können, sei ein pauschaler Abschlag des beantragten KM-Geldes in Höhe von 40% vorzunehmen gewesen.
In einem weiteren Vorhalt vom wurde dem Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes folgender Sachverhalt mitgeteilt: Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seien durch den Auftraggeber (A) die im Zeitraum 2004 und 2005 bezahlten Entgelte für Leistungen im Sinne des § 109a EStG dem Finanzamt mitgeteilt worden (2004: 1.714,80 €; 2005: 3.885,41 €). In den Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 seien diese Einkünfte nicht angeführt worden. Es wird um eine Stellungnahme hierzu ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung (neuerliche Steuererklärungen vom ) wurden diese Angaben bestätigt. In diesen Erklärungen wurden weitere Reise- und Fahrtspesen angeführt: für 2004: 1.182,31 € für 2005: 2.899,46 €. Mit gleichem Datum wurde auch die Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht. Erträge/Betriebseinnahmen: 10.313,39 € Reise- und Fahrtspesen: 7.641,34 €
Nach Bescheidaufhebung gem. § 299 Abs. 2 BAO wurden mit Einkommensteuerbescheiden vom die Einkommensteuern der Jahre 2004 und 2005 neu festgesetzt. Die Einnahmen der O idH von 1.714,80 € (für 2004) und 3.885,41 € (für 2005) seien hinzugerechnet worden, da diese bisher noch nicht erfasst gewesen seien. Das beantragte KM-Geld sei nicht in Abzug gebracht worden, da die tatsächlichen KFZ-Kosten bereits im Schätzungswege mit 5.913,30 € (für 2004) und 7.536,46 € (für 2005) ermittelt worden waren. Trotz nachträglicher Vorlage eines zweiten Fahrtenbuches seien bei überwiegender betrieblicher Nutzung des Kraftfahrtzeuges die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 abweichend von den erklärten Daten festgesetzt. Da das Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt werde, seien anstelle des KM-Geldes die tatsächlichen Kosten (Benzinrechnungen, Reparaturkosten, ...) anzusetzen. Da keine Belege vorgelegt worden seien, sei (wie bereits in den Vorjahren) ein pauschaler Abschlag des beantragten KM-Geldes in Höhe von 40% vorgenommen worden.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass im Veranlagungsverfahren nach Aufhebung der Erstbescheide 2004 und 2005 Bescheide ergangen seien, bei welchen der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens die im Erstverfahren im Schätzungswege festgelegten KFZ-Kosten zu Grunde gelegt worden seien - dies mit der Begründung, dass diesbezüglich bereits einmal eine Schätzung erfolgt wäre. Dabei sei aber übersehen worden, dass im neuerlichen Verfahren nicht nur Einnahmen dazugekommen seien, sondern auch zusätzliche Ausgaben in Form von zusätzlicher Kilometerleistung. Auch wenn diese wegen überwiegender Nutzung nicht mit dem Kilometergeld anzusetzen seien (Anmerkung Referent: gemeint wohl überwiegender betrieblicher Nutzung), und daher grundsätzlich eine Schätzung des betrieblichen Anteils vorzunehmen sei, sei doch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zusätzlichen Kilometer einen höheren betrieblichen Anteil bewirken würden. Dieser könne, wenn der Schätzungsmodus beibehalten werde, in der Weise berücksichtigt werden, dass für die Kosten, die für die zusätzlichen Kilometer angefallen seien, grundsätzlich auch vom Kilometergeld, abzüglich eines Abschlages von 40% ausgegangen werde. Dem entsprechend würden sich die Betriebsausgaben für das Jahr 2004 für die zusätzlichen Kilometer von 3.3221 um rund 727,00 € erhöhen und im Jahr 2005 für die zusätzlichen Kilometer von 7.911 um rund 1.733,00 €. Es werde dementsprechend der Berufungsantrag gestellt, die Veranlagungen diesbezüglich zu berichtigen. Hinsichtlich des Jahres 2006 sei in der Begründung die Schätzung der KFZ-Kosten nicht erläutert. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch hier nicht allen Kilometern respektive den gesamten Kilometern entsprechenden betrieblichen Anteil des KFZ´s Rechnung getragen worden sei, werde der Berufungsantrag wie für 2004 und 2005 dem Grunde nach auch für 2006 gestellt. Laut Kilometeraufzeichnungen hätten die für das Jahr 2006 betrieblich gefahrenen Kilometer 22.093 betragen. Dies würde auch im Schätzungswege KFZ-Kosten von 5.037,20 € bewirken. Weiters werde bei der Veranlagung 2006 die Berücksichtigung des Kirchenbeitrages in Höhe von 52,62 € als Sonderausgabe beantragt.
In einem Telefonat am 16. März mit der steuerlichen Vertretung seitens des Finanzamtes wurden die "Original" Fahrtenbücher für 2004, 2005 und 2006 angefordert.
Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber hinsichtlich noch offener Punkte befragt: "1.) Genaue Darstellung der einzelnen Fahrtrouten in den einzelnen Monaten (aus beiden Fahrtenbüchern). Aus den Fahrtenbüchern lassen sich diese Routen nicht ermitteln. 2.) Vorlage der Zustellaufträge ihrer Auftraggeber.3.) Welche Zeitungen/Zeitschriften haben sie in den berufungsgegenständlichen Zeiträumen zugestellt?4.) Zu welchen Zeiten (Tageszeiten) haben sie die Zustellungen durchgeführt? 5.) In welcher Werkstätte bzw. welchen Werkstätten haben sie Ihr Fahrzeug überprüfen lassen? Vielleicht ist es ihnen möglich die Plakettenprüfberichte von diesen Werkstätten zu bekommen. Ersuche um Vorlage dieser Berichte."
Mit Eingabe vom wurde dieser Aufforderung wie folgt entsprochen: - Übermittlung der Abrechnungen der Firma Mediaprint - Neuerliche Darstellung der Fahrtrouten (zusammengefasst nach einzelnen Monaten) - Neue Einnahmen und Ausgaben Rechnung Zu den übrigen gestellten Fragen wurden keine Anmerkungen bzw. Unterlagen nachgereicht. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen stellen sich wie folgt dar: 2004: Einnahmen: 9.757,23 € Ausgaben: 9.350,34 € Gewinn: 407,39 € 2005: Einnahmen: 12.560,76 € Ausgaben: 10.469,96 € Gewinn: 2.090,80 € 2006: Einnahmen: 10.313,39 € Ausgaben: 9.592,42 € Gewinn: 720,97 € Die Einnahmen resultieren aus den Mitteilungen der Firma m; die Einnahmen aus der Tätigkeit bei der Firma O wurden wiederum nicht angeführt. Die Ausgaben ergeben sich aus den übermittelten Reiserechnungen.
Seitens des zuständigen Amtsvertreters wurde hierzu folgende Stellungnahme übermittelt: Der Berufungswerber gibt an täglich 85 km gefahren zu sein. Wenn er durchschnittlich 25 Tage im Monat unterwegs ist, würde sich dadurch eine Monatskilometerleistung von 2.125km bzw. eine Jahrskilometerleistung von 25.500km ergeben. Dies würde sicherlich eine überwiegend betriebliche Nutzung ergeben, bei derer nur die tatsächlichen Kosten und nicht das km-Geld zu berücksichtigen wären. Da die Zeitungskolporteure normalerweise nicht die neuesten und teuersten Autos fahren, seien die tatsächlichen Kosten sicher geringer als das km-Geld.
Mit Eingabe vom wurden noch weitere Unterlagen nachgereicht: - Überprüfungsbefunde der Jahre 2007 (2x), 2005, 2006 Nach den km-Angaben in diesen Befunden hätte die Jahreskilometerleistung zwischen 50.000km und 60.000km betragen: bis : 64.302km bis : 57.583km Den übermittelten Fahrtenbüchern folgend, seien folgende Kilometer bei der Zustellungstätigkeit gefahren worden: - 2004: 26.265km (beantragtes km-Geld: 9.350,34 €) - 2005: 29.410km (beantragtes km-Geld: 10.469,96 €) - 2006: 26.945km (beantragtes km-Geld: 9.592,42 €)
Über die Berufung wurde erwogen:
Kirchenbeitrag:
Seitens des Berufungswerbers wurde im Zuge der Berufung die Bezahlung von 52,62 € an eine gesetzlich anerkannte Kirche belegmäßig nachgewiesen. Dieser Betrag war gem. § 18 Abs.1 Z 5 EStG 1988 als Sonderausgabe im Jahr 2006 zu berücksichtigen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Berufungswerber hat für seine Tätigkeit (Austeilen/Zustellung von Zeitungen) seinen privaten PKW verwendet. Dadurch sind ihm jedenfalls Kosten im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit entstanden, die bei der Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen sind.
Können diese Aufwendungen nicht unstrittig nachgewiesen werden, steht aber ein Aufwand jedenfalls fest, so sind diese Aufwendungen im Schätzungswege festzustellen.
Folgende aktenkundige Sachverhalte sind der Entscheidung zugrunde zu legen: - Fahrtenbuch: Vorgelegt wurden während des gesamten Verfahrens mehrere Fahrtenbücher mit tw. unterschiedlichen Angaben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam der Referent zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch welches zuletzt vorgelegt wurde, der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die getrennte Erfassung der Zustellwege der ersten Fahrtenbücher erscheint wegen der tw. gleichen Fahrtstrecken nicht richtig. Die nunmehr dargestellten Fahrtstrecken decken das gesamte Zustellgebiet des Berufungswerbers ab.
- Nutzung des PKW: Aufgrund der hohen gefahrenen km-Anzahl bei den Zustellungen ist von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges auszugehen. Diese Ansicht wurde auch vom Berufungswerber gegenüber dem Finanzamt bestätigt (Vorhaltsbeantwortung vom ). Aufgrund dieser Tatsachen sind die tatsächlichen PKW-Aufwendungen und nicht das amtliche Kilometergeld anzusetzen. Da die tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen wurden (werden konnten), sind diese zu schätzen.
- Berufung: In der Berufungsschrift vom gab der Berufungswerber bekannt, dass bei zusätzlich gerechneten Einnahmen auch entsprechende Ausgaben gegenüber stehen müssten. Grundsätzlich erklärt er sich mit der Schätzungsmethode (dem Schätzungsausmaß) des Finanzamtes einverstanden (berechnetes Kilometergeld abzüglich 40%).
- Einnahmen: Die Einnahmen sind jedenfalls gem. den Mitteilungen der Verlage zu berücksichtigen.
Gemäß den Darstellungen des Berufungswerbers erscheinen die angeführten Kilometer (85km täglich) aufgrund der doch sehr verzweigten Zustellrouten als durchaus glaubhaft.
Es sind demnach die PKW-Kosten für die angeführten Kilometer im Schätzungswege zu ermitteln. Wie der zuständige Amtsvertreter angeführt hat, sind die amtlichen Kilometergeldsätze hier nicht anzusetzen, da das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Diese Angaben wurden auch vom Berufungswerber bestätigt. Weiters sei nach Angaben des Amtsvertreters zu berücksichtigen, dass die benutzten Fahrzeuge aufgrund ihres Alters einer geringen altersbedingten Wertminderung unterliegen (welche beim amtlichen Kilometergeld mitberücksichtigt wird). Aufgrund dieser Tatsachen ermittelte das zuständige Finanzamt einen pauschalen Abschlag von 40%. Als Basis wurden bei den streitgegenständlichen Bescheiden allerdings die (tw. überhöhten) Kilometerangaben aus den ursprünglich vorgelegten Fahrtenbüchern übernommen. Da nunmehr lediglich ein Fahrtenbuch vorliegt und auch der Berufungswerber angegeben hat, die hier angeführten Entfernungen stimmen, folgt der Referent des Unabhängigen Finanzsenates diesen Angaben. Bei der Schätzung der Fahrtkosten ist also von folgenden, betrieblich zurückgelegten, Kilometern auszugehen (lt. Vorhaltsbeantwortung vom ): 2006: 26.945km 2005: 29.410km 2004: 26.265km Unter Berücksichtigung der amtlichen km-Geld Sätze errechnen sich folgende Beträge (abweichend von den erklärten Beträgen wurde hier die km-Geld Erhöhung ab berücksichtigt): 2006: 10.131,00 € 2005: 10.569,00 € 2004: 9.350,00 €. Da, wie bereits oben ausgeführt, diese amtlichen Kilometergeldsätze bei überwiegender betriebliche Nutzung nicht anzusetzen sind, sondern die tatsächlichen Kosten, sind diese mangels geeigneten Nachweisen zu schätzen. Da der Berufungswerber gegen die Schätzungsmethode des Finanzamtes keine Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich einwendete, dass für sämtliche Kilometer dieser Ansatz zu berücksichtige sei, wird auch hier dieser Vorgehensweise gefolgt. Durch diesen Abschlag werden die geringere (wertmäßige) Abnützung eines alten Fahrzeuges (hier Baujahr 1991) und der degressive Kostenverlauf bei hoher Kilometerleistung berücksichtigt. - Ansatz der gesamten betrieblich gefahrenen Kilometer lt. vorgelegtem Fahrtenbuch - Kürzung des errechneten Kilometergeldes um einen pauschalen Abschlag von 40%.
Dadurch ergeben sich folgende zu berücksichtigende Aufwendungen: 2006: 6.079,00 € (d.s. 60% von 10.131,00 €) 2005: 6.341,00 € (d.s. 60% von 10.569,00 €) 2004: 5.610,00 € (d.s. 60% von 9.350,00 €).
Wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug etwas über 50% betrieblich genutzt wurde, decken diese Kostenansätze jedenfalls die betrieblichen Kfz-Aufwendungen der jeweiligen Jahre ab. Anzumerken ist hierzu auch, dass weder maut- noch sonstige kostenpflichtige Straßen benutzt wurden und dass auch keine Parkgebühren angefallen sind, die üblicherweise auch vom Kilometergeld umfasst sind.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich demnach wie folgt:
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2004 | 2005 | 2006 | |
Einnahmen (lt. Mitteilungen) | 11.742,03 | 16.446,17 | 10.313,39 |
Ausgaben | - 5.610,00 | - 6.341,00 | - 6.079,00 |
Gewinn | 5.862,03 | 10.105,17 | 4.234,39 |
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrtkosten tats. KFZ-Kosten überwiegende betriebliche Nutzung Kilometergeld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at