Beschwerde gegen die Erteilung einer bescheidmäßigen Verwarnung gem. § 25 FinStrG
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 38/07 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0128 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen Bf., Speditionskaufmann, X., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , SN 2005/00162-001, betreffend Verwarnung gem. § 25 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der strafbestimmende Wertbetrag wird auf € 1.393,06 herabgesetzt und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Bf., deutscher Staatsbürger, Speditionskaufmann, X. , ist schuldig, als verantwortlicher Deklarant der Fa. H., bei der Erstellung der Warenanmeldungen Y. vom und Z. vom zu niedrige Frachtkosten erklärt und dadurch fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. € 1.393,06 (Z1 € 143,20 und EUSt € 1.249,86) bewirkt zu haben.
Er hat hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gem. § 36 Abs.2 FinStrG begangen.
Gem. § 25 Abs. 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einleitungsverfügung vom hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. das Finanzstrafverfahren eingeleitet, da der Verdacht bestanden hat, er habe als verantwortlicher Deklarant der Fa. H., Internationale Speditions GmbH, 4020 Linz, im Zeitraum bis offenbar unterlassen dafür Sorge zu treffen, dass bei der Überführung von Waren für die H.GmbH, in den zollrechtlich freien Verkehr diese Waren mit den korrekten Frachtkosten deklariert wurden. Aufgrund seines mangelhaften Verhaltens wurden eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässigerweise mit unrichtigen Frachtkosten zur Abfertigung gestellt, was zu einer zu geringeren Abgabenvorschreibung (Nachforderung € 9.662,83) geführt habe. Er habe hiedurch ein Finanzvergehen nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei Durchsicht der ihm zur Last gelegten unrichtigen Warenanmeldungen habe er festgestellt, dass es sich ausschließlich um Lieferungen CIF Gemeinschaftshafen gehandelt habe. Somit waren keine Beförderungskosten hinzuzurechnen, die den Gegenstand der Abgabennachforderung rechtfertigen würden. In jenen Fällen, in denen der Warenempfänger mit Versicherungskosten belastet worden sei, habe er diese in den betreffenden Zollanmeldungen gesondert als P-Kosten ausgewiesen.
Wie bereits in einer früheren Stellungnahme ausgeführt, habe er die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten bekannt gegeben und auch in den Zollanmeldungen dokumentiert. Da der nationale Gesetzgeber gem. § 72a ZollR-DG auf eine Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei einer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Person verzichte, müsse auch der Umkehrschluss zulässig sein, sodass die ihm zur Last gelegte Abgabenverkürzung nicht vorliege.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Anlässlich der von der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Feldkirch durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass bei der Lieferung von Gummiketten des japanischen Unternehmens T. Mfg. Ltd. an die H.GmbH seitens des jeweiligen Anmelders zum Teil zu niedrige Frachtkosten erklärt worden sind.
Aus den Rechnungen der Fa. T. ist ersichtlich, dass die dort angeführte Lieferbedingung C&I Hamburg nur die Versicherungskosten einschließt, nicht aber den Seetransport vom japanischen Hafen nach Hamburg. Für diese Kosten wurde seitens der Fa. W., entsprechende Frachtrechnungen an die Fa. H.GmbH, erstellt.
Bf., in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, hat die Warenanmeldungen Y. vom und Z. vom erstellt. Dabei hat er am anstelle der tatsächlichen Hinzurechnungskosten iHv. € 2.889,35, Kosten iHv. JPY 15.362,00 sowie am anstelle der tatsächlichen Kosten iHv. € 2.838,78, Kosten iHv. JPY 15.433,00 erklärt. Dadurch kam es im 1. Fall zu einer Nacherhebung von Zoll iHv. € 72,23 und EU € 645,11 sowie im 2. Fall von Zoll iHv. € 70,97 und EU € 604,75. Bei den weiteren ihm vom Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Last gelegten Hinterziehungsfällen stellte sich bei der Überprüfung der Anmeldungen heraus, dass diese nicht vom Bf. erstellt worden sind. Insoweit war daher der Beschwerde stattzugeben.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 157 FinStrG sind auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der §§ 115,117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt.
Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichten könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gem. Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK.
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer für die eingeführte Ware entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft zu entrichten sind.
Dem Transaktionswert sind gem. Art. 32 ZK unter anderem Beförderungs-, Versicherungs- und Ladekosten für die eingeführten Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Hinzurechnungskosten gem. Art. 33 Abs. 1 lit. e ZK) hinzuzurechnen.
Laut Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/80088/03/2004, wurden bei nachfolgend angeführten Einfuhranmeldungen jeweils von den Anmeldern die Beförderungs- und Ladekosten in zu geringer Höhe erklärt.
Bei den vom Bf. erstellten Anmeldungen 515/350/603860/01/5 vom und 515/350/605505/01/5 vom wurden die Frachtkosten deshalb zu niedrig erklärt, weil entgegen der vom Bf. in seiner Eingabe vom angeführten Ansicht, er die Frachtkosten nicht laut Rechnung erklärt hat. Aus den Rechnungen ist klar ersichtlich, dass als Lieferbedingung jeweils lediglich C&I (cost and insurance) angegeben und nicht wie der Bf. vermeint CIF (cost, insurance and freight) angegeben war. Da somit die Frachtkosten Japan - Hamburg nicht im Rechnungspreis enthalten waren, wären diese gesondert hinzuzurechnen gewesen. Daraus ergibt sich für den Bf. ein Verkürzungsbetrag bzw. strafbestimmender Wertbetrag iHv. € 1.398,06 (Z1 € 143,20 und EU € 1.249,86).
Wie der Bf. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom meint, handle es sich bei C&I um eine nicht handelsübliche Vertragsklausel. Daher dürfte er diese als CIF interpretiert haben. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass er nicht ohne weitere Erkundigung beim Empfänger davon ausgehen durfte, dass die Vertragsparteien eigentlich etwas anderes gemeint haben. Aus diesem Grunde erscheint der Ausspruch der Verwarnung gerechtfertigt, um ihn als Angestellten einer Spedition in dieser Angelegenheit zu sensibilisieren und derartige Fehler in Hinkunft zu vermeiden.
Der Einwand des Bf. es liege hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund des § 72 a ZollR-DG keine Abgabenhinterziehung vor, ist nicht richtig und durch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt. "Die Möglichkeit, dass der Täter gem. § 12 Abs. 1 Z2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer mit dem gesetzmäßig festzusetzenden und zu entrichtenden Betrag als Vorsteuer hätte abziehen können, spielt für die hier zu beurteilende Frage, ob mit der zu niedrigen bescheidmäßigen Festsetzung bereits eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer bewirkt wurde, keine Rolle." ( uva.).
Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Nach der Textierung des § 25 FinStrG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde berechtigt ist von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen. Das Verschulden des Täters muss geringfügig sein unddie Tat darf keine oder lediglich unbedeutende Folge nach sich gezogen haben. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob es geboten ist eine Verwarnung zu erteilen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (). Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte ().
Zur Frage des Verschuldens des Bf. ist generell auszuführen, dass ein gelernter Speditionskaufmann Lieferbedingungen (Incoterms) und deren Bedeutung für den Zollwert kennt. Dem Bf. ist jedoch zuzubilligen, dass die Klausel CI selten zur Anwendung gelangt und daher bei schnellem Hinschauen mit CIF verwechselt werden kann. Dies ist aber nicht geeignet den Bf. gänzlich zu exkulpieren.
Zur Frage der Bewertung unbedeutender Folgen darf zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Ob die Folgen geringfügig sind, ist bei der Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen.
Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach § 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein ().
Weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergingen zu einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 26.021,00 (), S 42.755,00 (), S 32.000,00 (), S 23.000,00 ().
Bei Berücksichtigung der Gesamthöhe des strafbestimmenden Wertbetrages kann demnach gerade noch von unbedeutenden Folgen gesprochen werden. In Anbetracht der Gesamtumstände (Speditionskaufmann, eindeutige Angabe der Lieferbedingung) erfolgte jedoch der Ausspruch der Verwarnung mittels Bescheid zu Recht.
Es daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verwarnung unbedeutende Folgen der Tat |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at