Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 25.09.2008, RV/0057-S/02

Haftung; Haftungsbescheid; Ermessen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L.A., Sbg., seinerzeit vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Paumgartner in Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Haftungsbescheid vom wird aufgehoben und das Haftungsverfahren eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde L.A. gemäß § 9 und § 12 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der A-OHG in Salzburg im Ausmaß von ATS 296.767,40 herangezogen. Der Haftungsbetrag setzte sich aus Umsatzsteuer und Lohnabgaben für die Jahre 1995 und 1996 zusammen. Als Begründung stellte das Finanzamt fest, dass die Abgaben bei der A-OHG wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht eingebracht werden könnten und L.A. als Geschäftsführerin der Komplementär GesmbH infolge schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung herangezogen werde.

Dagegen brachte die Berufungswerberin (Bw) durch ihren damaligen Rechtsvertreter am das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie führte aus, dass sie nicht Geschäftsführerin der OHG gewesen sei, sondern lediglich der S-GmbH, die jedoch nicht Abgabepflichtige sei. Sie sei auch nicht Gesellschafter der OHG. Dem Haftungsbescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb das Finanzamt von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehe. Die Begründung der Zahlungsunfähigkeit der Abgabepflichtigen und der angeblichen Uneinbringlichkeit reiche für die Erlassung eines Haftungsbescheides nicht aus.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die A-OHG tatsächlich in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt wurde und die Bw. als Geschäftsführerin der Komplementär GesmbH für Abgabenschulden der KG herangezogen werden könne. Der Durchgriff sei nach der Rechtsprechung möglich. Zudem obliege es dem Vertreter, die Gründe darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war.

Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, dass im Haftungsbescheid nicht dargetan wurde, inwieweit überhaupt eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld vorliege. Es werde insbesondere nicht ausgeführt, wie die behauptete Zahlungsunfähigkeit der erkennenden Behörde zur Kenntnis gelangt sei und auf welchen Umständen diese beruhen soll. Es werde daher beantragt den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 9 BAO haften die in den §§ 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Berufungswerberin war Geschäftsführerin der S-GmbH , die wiederum die Komplementärfunktion in der A-OHG bekleidete. Sie kommt damit nach den Regelungen der Bundesabgabenordnung grundsätzlich als Haftungspflichtige für Abgaben der OHG in Frage. Unabhängig von den im Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen war bei der Entscheidung über die vorliegende Berufung Folgendes zu berücksichtigen:

Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ist ein Haftungstatbestand hinsichtlich einer Abgabenschuld erfüllt, dann kann der Haftende in Ausübung des Ermessens zur Haftung herangezogen werden. Die Heranziehung zur Haftung und das Ausmaß der geltend gemachten Haftung bedürfen daher einer sowohl Billigkeit als auch Zweckmäßigkeit berücksichtigenden Rechtfertigung. Im Rahmen der Ermessensübung kann die Abgabenbehörde den Haftenden auch nur hinsichtlich einer Teilschuld in Anspruch nehmen. Im Gegenstandsfall war zugunsten der Berufungswerberin vor allem der Zeitablauf zu berücksichtigen, zumal der Haftungsbescheid Abgaben aus den Jahren 1995 und 1996 umfasst. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (,0038). Bei der Ermessensentscheidung wurde ferner darauf Bedacht genommen, dass die Berufungswerberin und ehemalige Geschäftsführerin mittlerweile im 69.Lebensjahr steht und nach der Aktenlage über nur bescheidene Einkünfte verfügt. Zudem hat sie ihren Realbesitz als Folge des Unternehmenskonkurses durch Zwangsversteigerung verloren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen bei der Ermessensübung entsprechend zu berücksichtigen (). Zusammenfassend war aufgrund der gegebenen Sachlage bei der Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO dem Kriterium der Billigkeit, d.h. der Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei gegenüber dem Kriterium der Zweckmäßigkeit, d.h. dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben, der Vorzug zu geben. Der angefochtene Haftungsbescheid war demzufolge ersatzlos aufzuheben und das Verfahren betreffend Haftungsinanspruchnahme der L.A. einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Haftungsbescheid
Ermessen
Ermessensentscheidung

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