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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.11.2006, RV/0357-L/05

Kein Ersatz des Fahrpreises für Schülerfreifahrten wegen unrichtiger Angaben im Antrag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw1, und des Bw2, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt, 4150 Rohrbach, Stadtplatz 11, vom gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom betreffend Rückzahlung des von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreisersatzes sowie Haftung für die Rückzahlung gemäß § 30h Abs. 2 FLAG 1967 für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die im Jahr 1978 geborene Erstberufungswerberin M war im Schuljahr 1996/97 Schülerin einer Krankenpflegeschule in L. Ihr Hauptwohnsitz befand sich in ihrem Elternhaus in K, in L , nahe der Schule, hatte sie einen Nebenwohnsitz.

Anlässlich einer Überprüfung von Schülerfreifahrten durch die zum damaligen Zeitpunkt noch zuständige Finanzlandesdirektion wurde festgestellt, dass M im amtlichen Vordruck für den Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der Schule für das Schuljahr 1996/97 als Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, den Wohnsitz in K angegeben hatte, und außerdem erklärt hatte, dass das Verkehrsmittel an 7 Tagen in der Woche benutzt werde.

Auf Grund dieser Feststellung wurde der Zweitberufungswerber als Erziehungsberechtigter der damals noch minderjährigen M mit Schreiben der Finanzlandesdirektion darauf hingewiesen, dass es unzulässig sei, eine Schülerfreifahrt zum Hauptwohnort zu beantragen, wenn eine Unterkunft in der Nähe des Schulortes vorhanden sei. Dies gehe auch aus den Erläuterungen auf der Rückseite des Antrags hervor, wonach Schülerfreifahrten für sogenannte Familienheimfahrten nicht vorgesehen seien. Es werde daher beabsichtigt, die entstandenen Mehrkosten zurückzufordern.

Zu diesem Schreiben nahm der Zweitberufungswerber sinngemäß folgendermaßen Stellung: Die Tochter hätte im genannten Schuljahr die zweite Klasse der Krankenpflegeschule in L besucht. Da sie von großem Heimweh geplagt war, sei sie mindestens fünfmal die Woche nach Hause gefahren. Sie habe immer den Postbus für diese Strecke benutzt, sie sei nie von ihrer Heimatgemeinde abgemeldet worden. Die Tochter sei von der Verwaltung des AKH in L an der dortigen Adresse angemeldet worden, weder er noch die Tochter seien von der Anmeldung in Kenntnis gesetzt worden.

Auf Grund dieser Einwendungen forderte die Finanzlandesdirektion von der Meldebehörde den Meldezettel an und stellte fest, dass er von M selbst bestätigt worden war. Im Zuge weiterer Erhebungen stellte sie fest, dass eine regelmäßige Benützung des Postbusses auf Grund der von der Schule bekanntgegebenen Unterrichtszeiten nicht möglich gewesen wäre. In der Folge wurde daher mit den angefochtenen Bescheiden der an das Verkehrsunternehmen für das Schuljahr 1996/97 geleistete Fahrpreisersatz in Höhe von 25.671,82 S (1.865,64 €) von der Erstberufungswerberin zurückgefordert und der Zweitberufungswerber gemäß § 30h Abs. 2 FLAG 1967 als Haftungspflichtiger für die Rückzahlung in Anspruch genommen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde durch den rechtlichen Vertreter der beiden Berufungswerber sinngemäß Folgendes eingewendet: Zunächst wurde erklärt, dass der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt nicht zutreffe. Die Auskunft der Meldebehörde mit der gegenteiligen Behauptung sei dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gebracht worden und stehe auch in Widerspruch zu den Angaben der Schülerin im Antrag. In diesem habe sie als Hauptwohnort und Wohnort, von dem aus die Schule besucht werde, K angegeben. Die Richtigkeit dieser Angaben sei auch von der Krankenpflegeschule bestätigt worden. Weiters wurde mangelhaftes Ermittlungsverfahren eingewendet. Die Erstbehörde hätte ohne nähere Begründung angegeben, dass die regelmäßige Benützung des Postbusses auf Grund der von der Schule angegebenen Beginnzeiten nicht möglich gewesen wäre. Es sei nicht dargelegt worden, von welchen Schul- und Praktikumszeiten bei der Annahme, dass ein Hin- und Herpendeln nicht möglich gewesen wäre, ausgegangen worden sei. Dem Berufungswerber sei nicht Gelegenheit gegeben worden, die Erhebungen zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, weshalb auch das Parteiengehör verletzt worden sei. Im Übrigen hätte die Erstinstanz auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt von einem Rückersatz der im Rahmen der Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreise Abstand nehmen müssen. In rechtlicher Hinsicht fordere die Bestimmung des § 30h FLAG 1967, dass der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte unwahre Angaben gemacht habe. Dies liege jedoch auf Grund des von der Erstinstanz angenommenen Sachverhaltes nicht vor. Die Erstinstanz hätte nicht dargelegt, welche Angaben unwahr gewesen sein sollten. Tatsächlich hätten die Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Nebenwohnsitzmeldung vermutlich von der Verwaltung des AKH ohne Inkenntnissetzung der Berufungswerber erfolgt sei. Ausgehend von diesem Sachverhalt sei nicht erfindlich, worin die unwahren Angaben der Erstberufungswerberin zu erblicken seien. Zum Beweis für die Ausführungen werde die Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der Verwaltung der Krankenpflegeschule, des zuständigen Sachbearbeiters der Bundespolizeidirektion in L , sowie von M beantragt. Es werde aus den genannten Gründen beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. zur Verfahrensergänzung an die Finanzlandesdirektion zurückzuverweisen.

Nach schriftlicher Anforderung der genauen Unterrichts- und Praktikumszeiten, wodurch die bisherigen Feststellungen bestätigt wurden, wies die Finanzlandesdirektion die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der ausführlichen Begründung wurden die durchgeführten Erhebungen sowie die daraus getroffenen Feststellungen genau erläutert, auf Grund der die Erstbehörde zu dem Schluss kam, dass die Angaben im Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises als unwahr anzusehen waren.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das bisherige Begehren weiterhin aufrecht erhalten und neuerlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet. Sinngemäß wurde Folgendes eingewendet: Der Meldezettel, auf den sich die Behörde beziehe und der mit der Unterschrift der Erstberufungswerberin versehen sei, sei ihr bislang nicht zur Stellungsnahme vorgelegt worden. Außerdem sei zu prüfen gewesen, ob sie zu dieser Zeit auf Grund ihrer Minderjährigkeit überhaupt berechtigt gewesen wäre, einen Meldezettel zu unterschreiben bzw. eine Wohnungnahme zu begründen. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, dann wäre die Unterschrift auf dem Meldezettel unbeachtlich und es würden auch keine unwahren Angaben auf dem Antrag vorliegen. Abgesehen davon würden auch bei Bestehen eines Nebenwohnsitzes keine unwahren Angaben vorliegen, da der Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe voraussetze, dass der kürzeste Weg zwischen Wohung und Schule in einer Richtung bzw. Wohnung und Zweitwohnsitz in der Nähe der Schule mindestens zwei Kilometer betrage. Da die Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz im gegenständlichen Fall mehr als zwei Kilometer betrage, stehe jedenfalls Schulfahrtbeihilfe zu, weshalb keine unwahren Angaben beim Antrag auf Ausstellung einer Schulfahrtbeihilfe gemacht wurden. Schließlich wurde auch noch die Richtigkeit der festgestellten Unterrichtszeiten in Frage gestellt, bemängelt, dass die Erhebungsergebnisse den Berufungswerbern nicht zur Kenntnis gebracht wurden, und außerdem Widersprüche hinsichtlich der Feststellungen der möglichen Rückfahrzeiten am Nachmittag behauptet. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass die Erstberufungswerberin zu Recht eine Schülerfahrtbeihilfe bezogen habe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Aufnahme der in der Berufung angeführten Beweise beantragt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Folge zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler auszugeben. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle darf der Fahrpreisersatz nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinn des § 30e Abs. 3 FLAG beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird.

Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen neben persönlichen Daten von Schüler und Erziehungsberechtigten genaue Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die Frage, ob der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Schülerfreifahrten bei.

§ 30h Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass der Schüler den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen hat, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Berufungswerberin durch unwahre Angaben in ihrem Antrag zu Unrecht eine Schülerfreifahrt erlangt hat, sodass die zitierte Bestimmung des § 30h Abs. 2 FLAG 1967 zum Tragen kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0050, folgende Feststellung getroffen: Füllt ein minderjähriger Schüler (vertreten durch den Vater) das Formular "Ausstellung eines Freifahrtausweise eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zu und von der Schule" dadurch objektiv unrichtig aus, dass er als Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, denselben Ort wie den "Hauptwohnort (Familienwohnsitz)" angibt, obwohl er die Schule tatsächlich von einer am Schulort gelegenen Zweitunterkunft besucht, so berechtigt das die Abgabenbehörde, dann Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises zu fordern, wenn für den Vater des Minderjährigen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht.

Begründet wurde diese Feststellung folgendermaßen: Die Vorschrift (§ 30h Abs. 2) muss sinnvollerweise so verstanden werden, dass durch unwahre Angaben im Antrag der Bund Fahrpreisersatz an das Verkehrsunternehmen zu leisten hatte, obwohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt durch den Schüler nicht vorlagen. Nun enthalten die von der Schülerfreifahrt handelnden §§ 30f, 30gund 30h Abs. 2 FLAG 1967 keine ausdrücklichen Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. ... Dennoch kann aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt dann nicht gewähren wollte, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt. Denn für diesen Fall räumt § 30c Abs. 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ein, deren Zweck offenkundig dazu dient, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die regelmäßig, etwa zu den Wochenenden, oder fallweise, etwabei Entfall von Unterrichtstagen, vom Schulort zum Hauptwohnort unternommen werden. Neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten aus den genannten Gründen außerdem noch Freifahrten zu finanzieren, kann keineswegs im Sinn des Gesetzes gelegen sein. Die Gewährung von Freifahrten käme in einem solchen Fall einem durch nichts gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes gleich.

Mit der in der zitierten Entscheidung angesprochenen Regelung des § 30c Abs. 4 FLAG 1967 wurde Familien mit Schülern, die für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb des Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnen, für die "Familienheimfahrten" eine Fahrtenbeihilfe gewährt. Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 297/1995 wurde diese Gesetzesstelle mit Wirksamkeit ab aufgehoben. Mit BGBl I 2002/158 wurde mit Wirksamkeit ab nach § 30c Abs. 3 FLAG 1967 neuerlich ein Absatz 4 angefügt, der wiederum für derartige Fälle eine Fahrtenbeihilfe gewährt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/15/0134, auf die oben zitierte Entscheidung vom , 82/14/0050, Bezug genommen und in einem gleichgelagerten Fall betreffend die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 festgestellt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtausweises für die "Familienheimfahrten" nicht zu Unrecht gestellt wurde, dies mit folgender Begründung:

Auch für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass die §§ 30f, 30g und 30h Abs. 2 FLAG nicht ausdrücklich regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. Die Schülerfreifahrt betrifft Fahrten zwischen der Wohnung (im Inland) und der Schule. Aus § 2 Abs. 5 FLAG folgt, dass auch dann am Familienwohnsitz eine "Wohnung" besteht, "wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt". Fahrten zwischen der Familienwohnung und der Schule sind daher nicht untauglich, dem Tatbestandsmerkmal "Fahrten zwischen Wohnung im Inland und der Schule" im Sinn des § 30f Abs. 2 FLAG subsummiert zu werden. Der VwGH hat im Erkenntnis 82/14/0050 aus der Gesamtheit der Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb des Familienwohnortes bewohne, dies deshalb, da seinerzeit § 30c Abs. 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe einräumte, deren Zweck offenkundig darin lag, den Aufwand für die "Familienheimfahrten" abzugelten. Der VwGH hat ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes habe anordnen wollen, er konnte daher für die seinerzeitige Rechtslage ausschließen, dass neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zum Familienwohnsitz außerdem noch ein Anspruch auf Freifahrten bestehe. Dieses Argument verfängt allerdings nicht mehr, seit der Gesetzgeber mit BGBl 1995/297 den Anspruch auf "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs. 4 FLAG beseitigt hat (hinsichtlich der Zeiträume, bevor der Gesetzgeber mit BGBl I 2002/158 ab neuerlich eine "Heinfahrtbeihilfe" eingeführt hat). Der Beschwerdefall betrifft Zeiträume vor dem . Für diese Zeiträume ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" im Sinn des § 30f Abs. 2 FLAG zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs. 5 abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet. Dem angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde die Rechtsansicht zugrunde, im Fall einer Zweitunterkunft des Kindes am Schulort seien die Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und der Schule keine Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule". Als Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule könnten nur solche Fahrten angesehen werden, die an mindestens vier Tagen pro Woche zurückgelegt werden. Diese Rechtsansicht findet für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum im Gesetz keine Deckung.

Diese Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes treffen nun sinngemäß auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu. Der Berufungsfall betrifft das Schuljahr 1996/97 - ein Zeitraum, für den das Gesetz eine gesonderte Beihilfe für "Heimfahrten" nicht gewährte. Die Berufungswerberin hat einen Freifahrtausweis für die Strecke zwischen der Schule und ihrem Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) beantragt. Wenn nun - in Anlehnung an diese Rechtssprechung - der Gesetzgeber für diesen Zeitraum eine Schülerfreifahrt auch dann für diese Strecke nicht ausschließt, wenn der Berufungswerberin in der Nähe der Schule eine Zweitunterkunft zur Verfügung stand, so kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass die Berufungswerberin durch ihre Angaben im Antrag einen Vorteil erlangt hat, der ihr durch das Gesetz nicht zugestanden wäre, unabhängig davon, in welchem Ausmaß der Zweitwohnsitz der Berufungswerberin tatsächlich genutzt wurde.

Die Einwendungen der Berufungswerberin gegen die von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen waren daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, sodass von weiteren Sachverhaltserhebungen Abstand genommen werden konnte. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schülerfreifahrt
Fahrpreisersatz
Haftung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at