Drittschuldnererklärung der PSK, Antrag auf Aufhebung der Pfändung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Aufhebung der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung seines PSK- Kontos 1 ein und führte dazu aus, dass bereits eine grundbücherliche Pfändung bewirkt worden sei. Die neuerliche Pfändung stelle eine rechtswidrige Überpfändung dar. Auf seinem Konto befänden sich Fremdgelder und zudem beziehe er lediglich eine Mindestpension, daher sei eine Pfändung nicht zulässig.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Pfändung des Bankkontos billiger und zweckmäßiger sei und, dass die Pfändung der Liegenschaft in gleicher Höhe nach Rechtskraft dieses Bescheides eingestellt werde.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der der Bw. anführt, dass er keinen Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung der Liegenschaftspfändung gestellt habe, sondern auf Aufhebung der Pfändung des PSK- Kontos. Eine Einschränkung der Liegenschaftspfändung sei dem Bescheid nicht beigelegt worden. Er halte demnach den Antrag auf Überweisung des rechtswidrig gepfändeten Betrages von € 2400,81 + Pfändungsentgelt € 20,80, + € 15,00 aufrecht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und lediglich darauf verwiesen, dass die Pfändung der Liegenschaft erst nach Rechtskraft des Verfahrens zur Pfändung des PSK- Kontos eingeschränkt werde.
Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und dazu vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung nicht auf den Antrag zur Aufhebung der Pfändung des PSK- Kontos eingehe und somit mangelhaft sei. Es werde daher beantragt die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und dem Antrag stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Am wurde ein Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an die PSK erlassen und der Bank mitgeteilt, dass der Bw. der Abgabenbehörde einen Betrag in der Höhe von € 9.811,41 an Abgaben und Nebengebühren schulde. Am selben Tag wurde ein Bescheid- Verfügungsverbot an den Bw. erlassen, der den Hinweis enthält, dass gegen die gleichzeitig an den jeweiligen Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheide das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden könne.
Zudem wurde empfohlen bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen gemäß § 65 Abs.1 letzter Satz Abgabenexekutionsordnung, dem jeweiligen Drittschuldner unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten sowie das Einkommen unterhaltsberechtigter Personen bekannt zu geben, damit der jeweilige Drittschuldner diesbezüglich pfändungsfreie Beträge auch entsprechend berücksichtigen kann.
Am erging ein Rückstandsausweis in einer Gesamthöhe von € 9.936,96 von diesem Betrag wurden die Gutschriften an Umsatzsteuer für 10 und 11/2005 abgezogen und der am offene Rückstand von € 9.811,41 dem Pfändungsbescheid zu Grunde gelegt.
Die PSK hat dazu am eine Drittschuldnererklärung abgegeben, angezeigt, dass sie mit dem Bw. in Kontoverbindung steht und eine Überweisung von € 2.400,81, abzüglich € 15,00 in Aussicht gestellt. Die Überweisung erfolgte am .
Gemäß § 54 Abs.1 Abgabenexekutionsordnung gilt: Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Abs. 2 Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
Abs. 3 Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
Die Forderungspfändung wurde demnach vom Drittschuldner anerkannt und die Frist des § 54 Abs. 2 Abgabenexekutionsordnung eingehalten.
Der Bw. hat in seinem Antrag lediglich die Behauptung aufgestellt, dass er eine Mindestpension beziehe, nicht jedoch, dass diese Pension auch auf das Konto bei der PSK überwiesen werde. Nach der Aktenlage zu RD/0088-W/04 (Bescheid des Unahängigen Finanzsenates vom ) hat der Bw. im Rechtsmittelverfahren zur Einkommensteuer 2003 angegeben, dass er die für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendigen Gelder von seinem Konto bei der CA-BV beziehe. Er hätte daher einen Eingriff in Pfändungsbeschränkungen und dringenden Geldbedarf zur Bestreitung des notwenigen Unterhaltes im gegenständlichen Antrag zumindest glaubhaft machen müssen. Da dies unterblieben ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 54 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Drittschuldnererklärung der PSK Antrag auf Aufhebung der Pfändung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at