Zurückweisung von Rückzahlungsanträgen betreffend Lohnsteuer (Grenzgänger) als verspätet.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Eva Farkas, vom betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. Gemäß einer Bescheinigung des deutschen Finanzamtes A vom (S 6 Finanzamtsakt) wurde sie mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom österreichischen Arbeitgeber B, ab bis bei diesem deutschen Finanzamt als Grenzgänger gemäß Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich-Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Aus den sich auf S 7 und S 13 Finanzamtsakt befindenden Lohnzetteln für die Jahre 2004 und 2005 ist ersichtlich, dass der österreichische Arbeitgeber von den Bezügen der Bw. Lohnsteuer einbehalten hat. Gemäß Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an diesen Bezügen Deutschland zu.
Mit Schreiben vom (eingelangt am ) übermittelte die Bw. dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Anträge auf Rückzahlung der österreichischen Lohnsteuer ua. betreffend die Jahre 2004 und 2005.
Mit Bescheid dieses Finanzamtes vom wurden die Anträge der Bw. betreffend 2004 und 2005 als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid enthält folgende Begründung:
"Ihre Anträge auf Rückerstattung der Lohnsteuer für die Jahre 2004 und 2005 wurden zu spät eingereicht. Für die Einreichung auf Rückerstattung der Lohnsteuer ist die gesetzliche Frist lt. § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung mit fünf Jahren festgelegt (Erläuterung: Einreichjahr minus 5 Jahre, dh. im Jahr 2011 haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung einschließlich 2006).
Die beantragte Rückerstattung für die Jahre 2004 und 2005 war daher abzuweisen [richtig: zurückzuweisen]."
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. am Berufung. Begründend führte sie darin aus:
"Doppelzahlung der Abzugsteuer in Österreich und Deutschland.
Es kann nicht sein, dass zwei Staaten Steuereinnahmen für den gleichen Zeitraum erheben. Bis zur Klärung mit dem deutschen Finanzamt erhebe ich deshalb Einspruch gegen den ausgestellten Bescheid."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als unbegründet ab:
Die Bw. habe gemäß § 240 Abs. 3 BAO innerhalb der Fünfjahresfrist die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer zu stellen.
Nach Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenats (zB GZ. RV/1558-W/10) könne der Antrag auf Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer nur innerhalb dieser Fünfjahresfrist gestellt werden. Diese Fünfjahresfrist zur Antragstellung sei eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung ein Recht verloren gehe; sie sei eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar.
Bei tatsächlicher Doppelbesteuerung im Ansässigkeits- und Quellenstaat könne die Bw. die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 25 DBA Österreich-Deutschland beantragen.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat:
Sie stelle gemäß dem letzten Schreiben des Finanzamtes den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen Österreich und Deutschland auf Grund von Doppelbesteuerung für das Jahr 2004 sowie 2005 im Ansässigkeits- und Quellenstaat. Sie ersuche, über die weiteren Vorgehensmaßnahmen in dieser Sache unterrichtet zu werden.
Am erging ein Schreiben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart an die Bw. mit folgendem Wortlaut:
"Betreff: Ihre Berufung vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom [...]
Sehr geehrte Frau [Nachname der Bw.],
gem. Art. 25 DBA Deutschland-Österreich kann eine Person, die der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung entgegen dem Doppelbesteuerungsabkommen führen, innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, ihren Fall - unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel - bei der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat bzw. im Staat, dessen Staatsangehöriger sie ist, unterbreiten. Die zuständige Behörde wird die Einwendungen prüfen und, sollte sie selbst nicht in der Lage sein, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, den Fall im Verständigungsverfahren mit der zuständigen Behörde des anderen Staates (hier: Österreich) so regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
Sie werden daher ersucht, bekanntzugeben, ob Sie unter diesen Umständen die Berufung beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart aufrechterhalten."
Mit Schreiben vom teilte die Bw. dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit, dass sie ihre Berufung aufrechterhalten wolle. Sie ersuche um die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen Deutschland und Österreich bezüglich Doppelbesteuerung.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart der Bw. mit, dass das Verständigungsverfahren in Deutschland einzuleiten sei.
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 3 2. Satz BAO, BGBl. Nr. 194/1961, kann der Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Diese Fünfjahresfrist zur Antragstellung, die auch auf die Lohnsteuer anzuwenden ist (Ritz, BAO4, § 240 Tz 1), ist eine Ausschlussfrist (Fallfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, § 108 Tz 3); sie ist eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (Ritz, § 240 Tz 7).
Im vorliegenden Fall langten am (Schreiben vom ) Anträge der Bw. auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen österreichischen Lohnsteuer ua. betreffend die Jahre 2004 und 2005 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ein. Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 2. Satz BAO folgt aber, dass die Lohnsteuer betreffend 2004 und 2005 wegen des Ablaufes der Fünfjahresfrist nicht mehr zurückerstattet werden kann; es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat daher die streitgegenständlichen Rückerstattungsanträge der Bw. zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Anzumerken ist, dass die Bw. vom Finanzamt bereits mehrfach auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 25 DBA Österreich-Deutschland hingewiesen wurde; dazu müsste die Bw. ihren Fall der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat (in der Bundesrepublik Deutschland) unterbreiten (Art. 25 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland). Der Unabhängige Finanzsenat ist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht zuständig, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Bw. nicht gefolgt werden kann.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO, 4. Auflage, § 108 Tz 3, § 240 Tz 1 und Tz 7 |
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