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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 26.05.2011, RV/2056-W/10

Pro-forma-Geschäftsführer, Überwachungspflicht, Zuständigkeit für abgabenrechtliche Angelegenheiten, Ermessen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der X-GmbH wurde am das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Berufungswerberin (Bw.) mit, dass es beabsichtige, sie als ehemalige Geschäftführerin der genannten GmbH zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von € 48.954,70 heranzuziehen, und forderte diese unter Zitierung der für die Haftung maßgebliche Rechtsprechung auf, einen Nachweis für ihr pflichtgemäßes Verhalten zu erbringen sowie einen Liquiditätsstatus vorzulegen.

Die Bw. sei bis zum Geschäftsführerin gewesen, ihr sei die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten oblegen.

Die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten seien bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen.

Mit Schreiben vom teilte die Bw. mit, dass sie "zu keinem Zeitpunkt abgabenrechtliche Verantwortliche" gewesen sei.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde die Bw. für nachstehende Abgabenschulden der X- GmbH in Höhe von € 48.954,70 zur Haftung herangezogen.


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer
09/2007
1.978,82
Umsatzsteuer
11/2007
887,37
Säumniszuschlag1
2007
235,08
Dienstgeberbeitrag
01/2008
24,09
Zuschlag zum DB
01/2008
21,51
Kammerumlage
10-12/2007
114,83
Körperschaftsteuer
01-03/2008
204,00
Säumniszuschlag1
2008
120,69
Lohnsteuer
03/2008
353,92
Dienstgeberbeitrag
03/2008
252,57
Zuschlag zum DB
03/2008
23,57
Körperschaftsteuer
04-06/2008
204,00
Umsatzsteuer
09/2008
5.294,84
Umsatzsteuer
10/2008
15.493,64
Lohnsteuer
11/2008
1.073,96
Dienstgeberbeitrag
11/2008
428,92
Zuschlag zum DB
11/2008
40,03
Lohnsteuer
12/2008
148,18
Dienstgeberbeitrag
12/2008
72,00
Zuschlag zum DB
12/2008
6,72
Lohnsteuer
11/2007
546,73
Dienstgeberbeitrag
11/2007
257,77
Zuschlag zum DB
11/2007
9,20
Lohnsteuer
12/2007
1.243,68
Dienstgeberbeitrag
12/2007
159,27
Zuschlag zum DB
12/2007
14,86
Dienstgeberbeitrag
06/2006
460,41
Zuschlag zum DB
06/2008
62,79
Zuschlag zum DB
06/2008
0,01
Stundungszinsen
2008
236,89
Stundungszinsen
2008
71,57
Körperschaftsteuer
07-09/2008
204,00
Umsatzsteuer
07/2007
4.168,34
Umsatzsteuer
08/2008
12.985,27
Dienstgeberbeitrag
10/2008
90,93
Zuschlag zum DB
10/2008
20,75
Körperschaftsteuer
10-12/2008
207,00
Säumnioszuschlag1
2008
83,37
Säumniszuschlag1
2008
259,71
Körperschaftsteuer
01-03/2009
204,00
Dienstgeberbeitrag
2007
630,54
Zuschlag zum DB
2007
58,87

Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XY, das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Konkursverfahren sei zwar noch nicht abgeschlossen, allerdings sei die Schließung des Unternehmens angeordnet worden, weshalb der Rückstand uneinbringlich sei.

Die Bw. sei im Zeitraum bis handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen.

In der dagegen am form- und fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dem Firmenbuch könne entnommen werden, dass als weiterer Geschäftsführer Herr Ing. A. bis eingetragen gewesen sei. Dieser sei mit den Agenden der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten bis zum wirtschaftlichen Niedergang der Firma betraut gewesen.

Die Bw. sei mit 50% am Stammkapital beteiligt gewesen und wäre ohne Zustimmung der Ehegattin des zweiten Geschäftsführers niemals in der Lage gewesen, Generalversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.

Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, eine Vereinbarung über die Kompetenzaufteilung bzw. einen Nachweis für die Richtigkeit des Vorbringens vorzulegen.

Eine solche wurde nicht vorgelegt, jedoch beantragte die Bw., Herrn Ing. A. zur mündlichen Senatsverhandlung als Zeugen vorzuladen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten Herr Ing. A. zuständig gewesen sei. Dies sei mündlich zwischen dem Genannten, der Bw. und ihrem Gatten vereinbart worden. Die Bw. selbst wäre nur formell im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen gewesen, hätte jedoch diese Funktion tatsächlich nie ausgeübt, sondern nur vorgefertigte Eingaben unterfertigt.

Herr Ing. A.führte als Zeuge auf Befragen des Vorsitzenden aus, dass er im Zeitraum bis Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, zuständig für den technischen Bereich (Planung, Kalkulation). Sämtliche Entscheidungen im Unternehmen habe Herr B. getroffen. Ob die Bw. ihre Funktion ausgeübt hat, wisse er nicht genau. Es wäre sein Eindruck gewesen, dass sie bezüglich der steuerlichen Angelegenheiten keine Entscheidungen getroffen habe. Er habe zwar Kenntnis davon gehabt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nicht an das Finanzamt geleistet worden seien, Herr B. habe ihm jedoch versichert, dass er entsprechende Vereinbarungen getroffen habe.

Der steuerliche Vertreter der Bw. führte abschließend aus, dass die Bw. zwar gelegentlich vorgefertigte Eingaben unterschrieben habe, wobei dies noch keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO begründen könne. Faktischer Machthaber sei, wie das Beweisverfahren ergeben habe, Herr B. gewesen. Herr Ing. A. habe im Rahmen der GmbH weit mehr Agenden erledigt als die Bw. selbst.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid wurde die Bw. für bei der Pri-märschuldnerin noch aushaftende Abgaben in Höhe von insgesamt € 48.954,70 zur Geschäftsführerhaftung herangezogen.

Voraussetzungen für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Mit Beschluss des LG XY.vom wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht daher zweifelsfrei fest.

Die Bw. war gemäß Firmenbuchauszug im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung () handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH. In der Zeit vom bis war neben der Bw. Herr A.als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Die Bw. behauptet in ihrer Berufung, dass sie zu keinem Zeitpunkt für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten verantwortlich gewesen sei. Mit dieser Verantwortung sei bis zur Konkurseröffnung ausschließlich Herr Ing.A. betraut gewesen.

Hier scheint die Bw. zu übersehen, dass sie im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung () als Geschäftsführerin fungierte, Herr Ing.A. jedoch nur im Zeitraum bis , somit nicht wie von der Bw. behauptet bis zur Konkurseröffnung (Nachweis: Rücktrittserklärung vom 12. bzw. ), Da der Haftungsbescheid den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung umfasst, ergibt sich, dass die Bw. für die Entrichtung jener Abgabenschuldigkeiten, die außerhalb des Zeitraumes bis (d.i. der Zeitraum in dem die Bw. gemeinsam mit Herrn Ing.A. Geschäftsführerin war) fällig wurden, jedenfalls alleine verantwortlich war.

Die Haftung besteht daher im Hinblick auf die alleinige Geschäftsführertätigkeit der Bw. hinsichtlich nachstehender Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 29.931,36 zu Recht:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer
09/2007
1.978,82
Umsatzsteuer
11/2007
887,37
Säumniszuschlag1
2007
235,08
Dienstgeberbeitrag
01/2008
24,09
Zuschlag zum DB
01/2008
21,51
Kammerumlage
10-12/2007
114,83
Körperschaftsteuer
01-03/2008
204,00
Säumniszuschlag1
2008
120,69
Umsatzsteuer
09/2008
5.294,84
Umsatzsteuer
10/2008
15.493,64
Lohnsteuer
11/2008
1.073,96
Dienstgeberbeitrag
11/2008
428,92
Zuschlag zum DB
11/2008
40,03
Lohnsteuer
12/2008
148,18
Dienstgeberbeitrag
12/2008
72,00
Zuschlag zum DB
12/2008
6,72
Lohnsteuer
11/2007
546,73
Dienstgeberbeitrag
11/2007
257,77
Zuschlag zum DB
11/2007
9,20
Lohnsteuer
12/2007
1.243,68
Dienstgeberbeitrag
12/2007
159,27
Zuschlag zum DB
12/2007
14,86
Dienstgeberbeitrag
10/2008
90,93
Zuschlag zum DB
10/2008
20,75
Körperschaftsteuer
10-12/2008
207,00
Säumnioszuschlag1
2008
83,37
Säumniszuschlag1
2008
259,71
Körperschaftsteuer
01-03/2009
204,00
Dienstgeberbeitrag
2007
630,54
Zuschlag zum DB
2007
58,87

Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden ().

Es war daher im Hinblick auf das Vorbringen der Bw. zu prüfen, ob hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeitszeitpunkt im Zeitraum bis liegt, eine Aufteilung der Geschäftsführungskompetenzen vorlag, bzw. wer die abgabenrechtlichen Angelegenheiten tatsächlich vorgenommen hat.

Eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Kompetenzen liegt nicht vor.

Aktenkundig ist jedoch der Bericht des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der GmbH vom , in dem dieser ausführt, dass "Nach Mitteilung von Herrn J.B. , welcher offensichtlich operativ die tatsächliche Geschäftsführung inne hatte...", sowie die Eingabe der P-Steuerberatung vom als Bevollmächtigter des Herrn Ing. A. , in der u.a. ausgeführt wird:

"Bereits vor der Übernahme der Buchhaltung der X-GmbH durch unsere Kanzlei ab Juni 2008 bzw. der Lohnverrechnung ab Juli 2008 haben J.B. als faktischer Geschäftsführer bzw. M.B. als eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführerin sämtliche abgabenrechtlichen Angelegenheiten (einschließlich Buchhaltung und Lohnverrechnung) erledigt.

Auch nach der Übernahme der Vollmacht am war nicht unser Mandant Ing. A. der Ansprechpartner für abgabenrechtliche Angelegenheiten. Dies gilt natürlich auch für den Zeitraum nach dem Rücktritt unseres Mandanten. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass unsere Kanzlei Herrn und Frau B. sogar auf Fehler in der Buchhaltung (besonders im Bereich der Umsatzsteuer) aufmerksam gemacht haben und auch entsprechende Berichtigungen - im Auftrag von Herrn und Frau B. - vorgenommen haben.

Unser Mandant hat im gesamten Beobachtungszeitraum keine einzige Überweisung vom Geschäftskonto der X-GmbH getätigt bzw. auch kein einziges Mal Buchhaltungsunterlagen der X-GmbH vorbereitet, Finanzamtsschreiben entgegengenommen bzw. sonst irgendwelche Anordnungen im Zusammenhang mit Abgaben erteilt. Auch hat Ing. A. nie eine Steuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung unterfertigt und war auch nicht für die Mitarbeiter (bzw. die Lohnverrechnung) zuständig. Dies war alles im Aufgabenbereich von J.B. als faktischer Geschäftsführer bzw. M.B. als eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführerin, wobei wir Ihnen diesbezüglich auch mehrere Mitarbeiter unserer Kanzlei als Zeugen nennen können.

Zum Nachweis hiefür legen wir ihnen Kopien aus der Buchhaltung der X-GmbH vor, die von Herrn K. abgezeichnet und teilweise mit einem Vermerk hinsichtlich der von ihm durchgeführten Telebankingüberweisung versehen wurden.

Zudem übersenden wir Ihnen auch den Schriftverkehr mit unserer Kanzlei, welcher ebenfalls die strikte Aufgabenteilung dokumentiert.

Hervorgehoben sei weiters, dass unser Mandant auch nicht im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen tätig wurde. Auch hier können wir auf die von Herrn B. abgezeichneten Unterlagen sowie auf die Korrespondenz mit dem Finanzamt verweisen.

Angemerkt sei weiters, dass unser Mandant die abgabenrechtlichen und sämtliche buchhalterischen Angelegenheiten rein auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht wahrnehmen konnte und nachweislich auch nicht wahrgenommen hat. Unser Mandant war lediglich einige wenige Male am Firmensitz, wobei es hier im Wesentlichen immer nur um operative Tätigkeiten bzw. um die Beteiligung an der X-GmbH gegangen ist..."

Dieser Eingabe wurden nachstehende mehrere Urkunden betreffend den Zeitraum bis beigelegt, die alle mit der Unterschrift von Herrn B. versehen sind:

Von der Vielzahl der Urkunden werden beispielsweise angeführt:

Buchungsmitteilung Nr. 16 vom , Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom Lohnsteuerabrechnung für April 2008 vom 39. April 2008 Rechnung vom - Firma-C Lohn-Gehaltsabrechnung August 2008 Überweisung vom (Firma-E) Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom

Sowohl der steuerliche Vertreter der Bw. als auch Herr Ing. A. haben in der mündliche Verhandlung inÜbereinstimmung mit der Ausführung des Steuerberaters der GmbH dargetan, dass der faktische Geschäftsführer Herr B. war und dieser auch die abgabenrechtlichen Angelegenheiten durchgeführt hat. Dieser Umstand ist daher als erwiesen anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen ().

Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).

Herrn K. überwacht zu haben hat die Bw. nicht behauptet.

Die Behauptung der Bw., dass Herr Ing. A. mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten betraut war, konnte im Hinblick auf die Aussage des Genannten in der Zeugeneinvernahme, wonach dieser nur für den technischen Bereich zuständig gewesen sei, sowie auf Grund der Ausführungen der P-Steuerberatungnicht verifiziert werden.

Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Herr Ing. A. für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei, kann dieser Umstand die Bw. aus nachstehenden Gründen nicht von der Haftung befreien:

Wird im Zuge einer Geschäftsverteilung ein bestimmter Geschäftsführer mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut, haftet ein weiterer Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschulden nur dann, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit von dessen Geschäftsführung zu zweifeln. Eine Kontrollpflicht, insbesondere auch hinsichtlich des Abgabenkontos der Gesellschaft, ist, solange kein derartiger Anlass vorliegt, nicht gegeben ().

Aktenkundig ist die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom adressiert an die Firmenadresse, welche gleichzeitig auch die Wohnsitzadresse der Bw. ist.

Diese ist der Bw. jedenfalls zugegangen und musste Zweifel an Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit des zweiten Geschäftsführers begründen, weshalb die Kontrollpflicht bestanden hätte.

Weiters scheint die Bw. zu übersehen, dass Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet. Da die Bw. nach dem Rücktritt des Herrn Ing. A. bis zur Konkurseröffnung als alleinige Geschäftsführerin fungierte, bestand daher die Verpflichtung auch für die Entrichtung der im Zeitraum bis fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten Sorge zu tragen.

Gründe dafür, weshalb dies der Bw. nicht möglich gewesen sei, wurden nicht dargetan.

Die Bw. haftet daher auch für die im Zeitraum bis fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten.

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. z.B. das Erkenntnis des , und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. das Erkenntnis vom , 91/17/0044).

Soferne die Bw. als alleinige Geschäftsführerin fungierte, war sie die einzig in Betracht kommende Haftende im Sinn der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO, wobei feststeht, dass diese Abgabenschulden bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden können. Die belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.

Auch hinsichtlich der Heranziehung der Bw. für jene Abgabenschuldigkeiten, die in jenem Zeitraum fällig wurden, in dem Herr Ing. A.als weiterer Geschäftsführertätig war, kann kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden, zumal die Bw. einerseits selbst zugestanden hat, (vorgefertigte) Eingaben unterfertigt zu haben und damit in abgabenrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden zu sein, andererseits sie es, wie bereits dargelegt, unterlassen hat, den zweiten Geschäftsführer - soferne dieser für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten überhaupt zuständig war - zu überwachen und auch nach dessen Rücktritt der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at