Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 22.06.2010, FSRV/0012-W/09

Einleitungsbeschwerde, nach Liebhaberei Aufforderung zur Abgabe von USt-Erklärungen


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Miterledigte GZ:
FSRV/0013-W/09
FSRV/0014-W/09

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WW, vertreten durch Fa. Koller-Rohrschach SteuerberatungsGesmbH, 1210 Wien, Brünner Straße 133/1/1, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 und § 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, StrNr. 2 und StrNr. 3,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid zur StrNr. 1 betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1997 und 1998 wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid zur StrNr. 2 betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2003 wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf des Verdachts einer versuchten Abgabenhinterziehung für das Jahr 1999 erhoben wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid zur StrNr. 3 betreffend einer Abgabenhinterziehung für die Monate 11-12/2004 und 1-5/2005 wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Verantwortlicher für die steuerlichen Agenden der Fa. M-KG infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von

Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 6.177,19 (S 85.000,00)

Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 6.540,56 (S 90.000,00)

zu bewirken versucht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe.

Der Verdacht wurde damit begründet, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1997 und 1998 Nachforderungen ergeben hätten, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass trotz aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.

Mit weiterem Bescheid vom , StrNr. 2 leitete das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Verantwortlicher für die steuerlichen Agenden der Fa. M-KG

1) infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von

Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 4.941,75 (S 68.000,00)

Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 5.014,43 (S 69.000,00)

Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 5.159,77 (S 71.000,00)

Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 5.180,00

Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 5.260,00

zu bewirken versucht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe.

2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-10/2004 in Höhe von € 4.370,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Der Verdacht wurde damit begründet, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1999 bis 2003 Nachforderungen ergeben hätten, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass trotz aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.

Mit weiterem Bescheid vom , StrNr. 3 leitete das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Verantwortlicher für die steuerlichen Agenden der Fa. M-KG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen

für die Monate 11-12/2004 in Höhe von € 820,00 und

für die Monate 1-5/2005 in Höhe von € 2.125,00

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Der Verdacht wurde damit begründet, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zunächst müssten grundlegende Tatsachen festgestellt werden:

1. Der Bf. sei nur Kommanditist der Fa. M-KG und habe die Firmenanteile geerbt. Er sei für die Firma und das Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt.

2. Über die Haftung eines Kommanditisten brauche er das Finanzamt Baden Mödling hoffentlich nicht aufklären.

3. Es gäbe überhaupt keine neuen Erkenntnisse, die die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden. Wie von Bediensteten des Finanzamtes gegenüber der Steuerberatung zugegeben worden sei, würden die Finanzstrafverfahren nur eingeleitet werden, um längere Verjährungsfristen von wahrscheinlich rechtswidrigen Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling zu bekommen.

4. Es gäbe keinen einzigen rechtskräftigen Bescheid, der die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Immerhin gäbe es in Österreich ein Bescheidwesen und würden Zahlungen erst fällig werden, wenn rechtskräftige Bescheide vorlägen.

5. Von den Umsatzsteuerbescheiden, auf die sich die Einleitung des Strafverfahrens beziehe, sei kein einziger rechtskräftig geworden.

Für den Zeitraum 1995 bis 1998 seien vom Finanzamt endgültig rechtskräftige Nachsichtsbescheide ausgestellt worden, was jetzt ignoriert werde.

Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2005 und das Ersuchen um Aussetzung der Einhebung seien vom Finanzamt Baden Mödling völlig ignoriert und nicht bearbeitet worden.

Tatsache sei weiters, dass alle Schätzungen der Umsatzsteuer ohne Anhörung der Betroffenen und ohne Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und der bekannten und immer wieder dargelegten wirtschaftlichen Gegebenheiten durchgeführt worden seien.

Die willkürlich geschätzten Umsätze seien aufgrund der geringen Betriebsgröße, des Personalstandes und des wirtschaftlichen Umfeldes nicht einmal theoretisch erreichbar, und lägen beim doppelten und dreifachen der tatsächlich erreichbaren Umsätze.

Es sei schon durch die in den letzten Jahren durchgeführte Aufzeichnung der Einnahmen nachgewiesen worden, dass mit der seit 1995 bestehenden Betriebsgröße die Jahreseinnahmen unter € 20.000,00 und damit unter der Grenze für Kleinunternehmer lägen.

Es gäbe im Raum Mödling schon weit über 100 vergleichbare Betriebe mit wesentlich besserer Ausstattung und in besserer Lage und es würden jährlich um etwa 20 % mehr werden. Es sei jedoch nicht zu beobachten, dass auch die potentiellen Kunden im dementsprechenden Ausmaß mehr werden würden, im Gegenteil stagniere die Anzahl der potentiellen Kunden seit Jahren. Auch das werde vom Finanzamt Baden Mödling ignoriert.

Tatsache sei weiters, dass die Verantwortlichen des Finanzamtes Baden Mödling seit Jahren rechtswidrig und ohne jegliche wirklich stichhaltige Gründe gegen den Bf. und seine Familie vorgehen würden (es gäbe fast keinen Bescheid, gegen den nicht berufen werden müsse), wobei offensichtlich versucht werde, dem Bf. möglichst hohe Kosten zu verursachen und größtmöglichen Schaden anzurichten. Zum Beweis könne auf die zahlreichen Begründungen der Berufungen verwiesen werden.

Es werde jetzt permanent versucht, gegen einen Steuerpflichtigen, dem man nicht wirklich etwas vorwerfen könne, mit Finanzstrafverfahren vorzugehen, um ihn unter Druck zu setzen und zu kriminalisieren.

Tatsache sei weiters, dass die durch den Finanzminister zugesicherte Behandlung der Steuerpflichtigen mit Fairness und Anstand und das Recht auf Parteiengehör durch die Verantwortlichen des Finanzamtes Baden Mödling in seinem Fall nicht einmal ansatzweise erfüllt werde.

Zum Beweis werde auf die vorliegenden Berufungen gegen die betroffenen Bescheide verwiesen.

Hinsichtlich des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird auf diese Entscheidung hingewiesen.

Die weiteren Anträge des Bf. in der vorliegenden Beschwerdeschrift, und zwar gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG auf Beistellung eines unentgeltlichen Verteidigers sowie dass ein unabhängiger und weisungsfreier Spruchsenat mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfällung befasst werde, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates, weshalb hierauf nicht näher einzugehen war.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, und geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Eines der Finanzvergehen, die dem Bf. angelastet werden, ist die versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer für 1997, 1998 und 1999. Da der Lauf der absoluten Verjährungsfrist im Sinne des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 2 FinStrG mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, somit mit Ablauf des , begonnen hat, ist eine weitere Verfolgung dieses Finanzvergehens infolge absoluter Verjährung ausgeschlossen, sodass die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben waren.

Der Bf. ist Kommanditist der im Jahr 1982 gegründeten Fa. M-KG Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die Ehegattin Frau MW. Der Firmensitz befindet sich in Adresse1.

Bei der M-KG handelt es sich um einen Gewerbetrieb mit folgenden Leistungsangeboten: Körpermassage, Hand und Fußpflege, Stutenmilch und Aromawickel, Magnetfeldtherapie, Tiefenwärme, Sauna, Hallenbad und Sonnenliege.

Anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1988 wurde der Betrieb für den Zeitraum 1985 bis 1992 als Liebhaberei behandelt.

Auf Grund der Änderung der Liebhabereiverordnung wurde die KG zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 aufgefordert. Da keine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde, erfolgte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland, Berufungssenat IX vom als unbegründet abgewiesen.

In dieser Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1993 wurde die Gesetzeslage und die damit verbundene Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung eindeutig dargelegt.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof explizit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind.

Da jedoch weiterhin weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben wurden, wurden im September 2000 die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1998 im Schätzungswege ermittelt. Die dagegen am eingebrachte Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und ist derzeit noch unerledigt.

Am erfolgten die Veranlagungen für die Jahre 1999 - 2003 und eine Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 1-10/2004 im Schätzungswege. Dagegen wurde ein Rechtsmittel ohne Begründung eingelegt und ein Mängelbehebungsbescheid erlassen. Da dem Mängelbehebungsbescheid nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde mit Bescheid vom festgestellt, dass die Berufung gem. § 275 BAO als zurückgenommen gilt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Über den am an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Vorlageantrag wurde noch nicht entschieden.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete in der Folge am gegen Frau MW die Strafverfahren StrNr. 4 und StrNr. 5 ein.

Gegen die Bescheide über die Einleitung der Strafverfahren StrNr. 4 betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1998 und 5 und betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen 1 bis 10/2004 wurde rechtzeitig am Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdeentscheidung vom wurde der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1995 bis 1998 teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf des Verdachts einer versuchten Abgabenhinterziehung für das Jahr 1995 erhoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie einer Abgabenhinterziehung für die Monate 1-10/2004 wurde als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass MW zusammengefasst die Ansicht vertreten hat, als "Liebhabereiunternehmen" keine Aufzeichnungen führen und auch keine Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom als verspätet zurückgewiesen.

Gegen MW wurde mit Bescheid vom zur StrNr. 6 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, wobei Grundlage hiefür die am erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 11-12/2004 in Höhe von € 820,00 und für die Monate 1-10/2005 in Höhe von € 4.250,00 war. Von diesem Betrag wurde die Hälfte (für 5 Monate) als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen. Da dieser Bescheid nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die Vorlage des Strafverfahrens an den Spruchsenat. Zu der mündlichen Verhandlung, die für den anberaumt wurde, erschienen die Steuerberaterin Frau Koller Rohrschach und der nunmehrige Bf., der als Zeuge geladen war.

Der Bf. gab dabei an, dass Frau MW nur für die Leistungen im Rahmen des Gewerbebetriebes M-KG zuständig sei und er für die steuerlichen Angelegenheiten der KG zuständig sei. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Strafverfahren nunmehr gegen ihn eingeleitet werden. Die mündliche Verhandlung im Verfahren gegen Frau MW wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

In der gegenständlichen Beschwerde führt der Bf. aus, er sei nur Kommanditist der Fa. M-KG und nicht für die Firma und das Firmenkonto zeichnungsberechtigt, während er anlässlich der Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am angab, dass er für die steuerlichen Angelegenheiten der M-KG zuständig sei.

Als unmittelbare Täter von Finanzvergehen kommen alle jene Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz ().

Auch im Falle der Wahrnehmenden erfolgt beispielsweise das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG; Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere).

Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstrecken.

Soweit der Bf. behauptet, es gäbe überhaupt keine neuen Erkenntnisse, die die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigen würden und würden vom Finanzamt Baden Mödling Strafverfahren nur aus taktischen Erwägungen eingeleitet werden, um eine Verjährung zu verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass im Finanzstrafverfahren allein zu beurteilen ist, ob allenfalls eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Die Abgabenbehörde hat die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, im Abgabenverfahren nach eigener Anschauung als Vorfrage zu beurteilen. Eine derartige Feststellung der Berufungsbehörde setzt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht voraus (). Auch wenn kein Finanzstrafverfahren anhängig wäre, hätte die Abgabenbehörde die Pflicht zu prüfen, ob es sich um hinterzogene Abgaben handelt. Insoweit kommt dem Finanzstrafverfahren nur die Funktion einer zusätzlichen (für das Abgabenverfahren nicht unbedingt notwendigen) Vorprüfung zu. Der Beschwerde kann daher dadurch nicht zum Durchbruch verholfen werden.

Ebenso geht der Hinweis, es gäbe im gegenständlichen Fall keinen rechtskräftigen Bescheid, der die Einleitung rechtfertige und würden einerseits die vom Finanzamt für den Zeitraum 1995 bis 1998 rechtskräftig ausgestellten Nachsichtsbescheide jetzt ignoriert werden, andererseits die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2005 sowie das Ersuchen um Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt ignoriert werden, ins Leere, zumal die Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen hat. Es haben die Finanzstrafbehörden zufolge der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG) daher nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt eigenständig festzustellen. Eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren besteht somit nicht (siehe auch und ). Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist daher die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen ().

Wenn der Bf. weiters vorbringt, dass alle Schätzungen der Umsatzsteuer ohne Anhörung der Betroffenen und ohne Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und der bekannten und immer wieder dargelegten wirtschaftlichen Gegebenheiten durchgeführt wurden und die willkürlich geschätzten Umsätze aufgrund der geringen Betriebsgröße, des Personalstandes und des wirtschaftlichen Umfeldes nicht einmal theoretisch erreichbar seien und beim doppelten und dreifachem der tatsächlich erreichbaren Umsätze bzw. mit der seit 1995 bestehenden Betriebsgröße die Jahreseinnahmen unter € 20.000,00 lägen, so ist er darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Finanzstrafverfahrens lediglich die Beurteilung der Frage ist, ob ein begründeter Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegt. Ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich in dem ihm angelasteten Ausmaß begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u. a.). Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist

Der Bf. bringt weiters vor, die Verantwortlichen des Finanzamtes Baden Mödling würden seit Jahren rechtswidrig und ohne jegliche wirklich stichhaltigen Gründe gegen ihn und seine Familie vorgehen. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört jedoch auch die Befolgung höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0156-9, die Beschwerde der Ehegattin gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom betreffend Umsatzsteuer 1993 als unbegründet abgewiesen.

In diesem Erkenntnis, das sich ausführlich auch mit den in der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Vorwürfen befasst und dem nichts hinzuzufügen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass Steuererklärungen abzugeben waren.

Da jedoch in der Folge weiterhin - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, die durch ein betreffendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes untermauert wurde - keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 sowie für 1997 und 1998 abgegeben wurden bzw. auch für das Jahr 2004 und die Monate 1-5/2005 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden, ist der Verdacht einer vorsätzlichen versuchten Abgabenabgabenhinterziehung gegeben.

Das anhaltende Beharren des Bf. auf seine Rechtsmeinung, deren Unrichtigkeit dem Bf. nach Zustellung an die Ehegattin und ab Kenntnisnahme der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , die mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wurde, bekannt war und die dieser nicht zur Kenntnis nehmen will, ist jedoch gleichzusetzen einer wissentlichen Handlungsweise, sodass der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, für deren Begehung Wissentlichkeit gefordert ist, ebenso bestätigt wird wie der Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG, für deren Verwirklichung schon der zweifelsohne gegebene Eventualvorsatz ausreicht. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

Die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at