Familienheimfahrten eines serbischen Gastarbeiters.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2005 | Einkommen | 12.979,51 €
| Einkommensteuer | 902,17 €
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- anrechenbare Lohnsteuer | -2.308,14 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift) | -1.405,97 €
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Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 die Anerkennung der Kosten für regelmäßige Familienheimfahrten zu seiner in Serbien lebenden Familie in Höhe des höchsten Pendlerpauschales als Werbungskosten. Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen würden.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und ergänzend zu dem weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auf Berücksichtigung der Familienheimfahrten die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes geltend gemacht. Hinsichtlich der Familienheimfahrten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber am Beschäftigungsort in Österreich unentgeltlich in einem Firmenquartier untergebracht sei, weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteilen verbunden wäre, zumal auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zugunsten der Familienangehörigen den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft voraussetzt. Außerdem verfüge der Berufungswerber in Serbien über Grundbesitz, welcher von der Ehefrau bewirtschaftet werden müsse. Es würden sich in seinem Haushalt auch mangels Einkommens noch volljährige Kinder befinden, welche von ihm erhalten werden müssten.
Das Finanzamt forderte hierauf in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes eine Inskriptions- oder Schulbestätigung an sowie Auskünfte zum Studienort und zur Unterbringung des Kindes. Angefordert wurde weiters eine Bestätigung über die im Haushalt gemeldeten Personen und über ein allfälliges Einkommen der Ehegattin.
In der Folge wurde seitens des Berufungswerbers eine Haushaltsgemeinschaftserklärung über seine bei ihm lebenden arbeitslosen Kinder vorgelegt sowie Unterlagen über die Unterkunft einer in Belgrad studierenden Tochter.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung in allen Punkten ab. Bezüglich der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter erfolgte die Abweisung deshalb, da keine Studienbestätigung vorgelegt wurde. In den Ausführungen zu den Familienheimfahrten wurden keine beruflich relevanten Gründe erblickt.
Im Vorlageantrag wurde seitens des Berufungswerbers ergänzend die erforderliche Studienbestätigung vorgelegt. Hinsichtlich der Familienheimfahrten wurde neuerlich auf die vom Berufungswerber in seinem Haushalt zu erhaltenden Familienangehörigen verwiesen sowie darauf, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Serbien nach Österreich aus wirtschaftlichen Überlegungen unzumutbar sei, insbesondere da die Lebenshaltungskosten in Serbien lediglich ein Fünftel bis ein Zehntel jener in Österreich betragen würden. Hiezu wurde eine Bescheinigung über den Liegenschaftsbesitz in Serbien vorgelegt, der allerdings nur eine Fläche von 585 m² aufwies.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates, über welchen Aufenthaltstitel der Berufungswerber verfüge, welches Verkehrsmittel für die Heimfahrten verwendet wurde und wie oft er Heimfahrten durchgeführt habe, noch folgende Unterlagen vorgelegt: Zulassungs- und Typenschein eines vom Berufungswerber für seine Heimfahrten benutzten Pkw´s, Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG sowie eine Kopie des Reisepasses, laut der der Berufungswerber über eine befristete Niederlassungsbewilligung zunächst bis , in der Folge bis verfüge. Im Übrigen wurde erklärt, dass aus den zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien, die im Reisepass wären (zumeist mehrere pro Monat), unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes und der Entfernung jährliche Aufwendungen zumindest in Höhe des großen Pendlerpauschales glaubhaft wären.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. oder ). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. In jüngster Zeit hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich Familienheimfahrten von Gastarbeitern ein Verlegung des Familienwohnsitzes unter anderem dann als unzumutbar erachtet, wenn der Steuerpflichtige selbst nur über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und eine Niederlassungsbewilligung für die Familie daher auf Grund der fremdenrechtlichen Bestimmungen unvorhersehbar ist (z.B. , u.a.).
Diese Problematik liegt unbestreitbar auch im gegenständlichen Fall vor, da der Berufungswerber bislang nur befristete Niederlassungsbewilligungen erhalten hat, sodass im Sinn dieser Rechtsprechung die fremdenrechtlichen Bestimmungen einer Verlegung des Wohnsitzes jedenfalls noch im Berufungszeitraum entgegenstehen. Wenn auch die finanziell unterstützungsbedürftigen Kinder des Berufungswerbers auf Grund ihrer Volljährigkeit keiner persönlichen Betreuung durch die Eltern mehr bedürfen, sodass eine Mitübersiedlung auch der Kinder nicht mehr in Erwägung gezogen werden müssten, so begründen dennoch die restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen auch für die Ehegattin eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, sodass eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten möglich ist.
Hinsichtlich der Höhe dieser Aufwendungen ist zu bemerken, dass an Hand der Ein- und Ausreisestampiglien im Reisepass zumindest monatliche Heimfahrten glaubhaft nachvollziehbar sind. Da der Berufungswerber hiefür den eigenen Pkw benutzt hat, sind hiedurch in Anbetracht der großen Entfernung (mehr als 800 km) jedenfalls Aufwendungen angefallen, die den höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c EStG 1988 genannte Betrag übersteigen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit diesem Betrag begrenzt, weshalb weitere Erhebungen über die konkrete Höhe entbehrlich sind.
Zu beachten ist im gegenständlichen Fall jedoch auch, dass der Berufungswerber vom 5.3. bis 9.5. des Berufungsjahres bei keinem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt war, sondern nur Arbeitslosengeld bezogen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem oben zitierten Erkenntnis vom , 2005/14/0127, festgestellt hat, ist das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst, weshalb auch die mit ihm in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abziehbar sind.
Die oben angeführte gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 begrenzt die Kosten der Familienheimfahrten mit dem auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c angeführten Betrag. Hiezu ist die jährliche Höchstgrenze in Monatsbeträge umzurechnen, wobei nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate zusteht. In Anbetracht der Tatsache, dass im oben angeführten Zeitraum keine Berufstätigkeit vorlag, die einen Anspruch auf Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung vermitteln kann, beträgt der zulässige Höchstbetrag nur 2.219,25 € (= 11/12 des für das Berufungsjahr gültigen Jahresbetrages). Werbungskosten wegen Familienheimfahrten waren daher in dieser Höhe zu gewähren.
Die beantragte außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung der Tochter in Höhe des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 konnte in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt werden, da der Berufungswerber gleichzeitig mit seinem Vorlageantrag auch die fehlenden Nachweise betreffend das Studium vorgelegt hat.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt samt Kontrollrechnung
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung Höchstgrenze |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at