Die Umsätze eines Vortragenden sind nur dann unecht steuerbefreit, wenn er an einer Einrichtung vorträgt, die eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.B., 1080 Wien, F.gasse, vertreten durch Herbert Kern, 2380 Perchtoldsdorf, Alfons-Petzold-Gasse 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, ist Zahnarzt. Als solcher hielt er in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Vorträge beim Z. über Elektroakupunktur ab. Aus dieser Vortragstätigkeit erzielte er folgende Einkünfte:
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1999 | 2000 | 2001 |
S 22.500.- | S 21.000.- | S 21.000.- |
Im Zuge der Veranlagung der jeweiligen Jahre wurde beantragt, die Honorare gemäß § 6 Abs. 1 Z.11 lit. b UStG steuerfrei zu belassen.
Die Einkünfte wurden jedoch in voller Höhe der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz unterzogen. Als Begründung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der I. keine Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1994 sei und daher auch die Vortragstätigkeit ebendort nicht steuerbefreit sei.
Gegen die Bescheide vom wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und als Begründung folgendes vorgebracht:
Beim I. handle es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG, die eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübe, da davon auszugehen ist, dass Seminare über Elektroakupunktur auch in einer einschlägigen Berufsbildenden, öffentlichen Schule abgehalten würden. Im Übrigen sei bei der Veranlagung insofern ein Fehler unterlaufen, als die Bruttohonorare der Umsatzsteuer unterzogen wurden.
Die Berufung wurde unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anregung des Berufungswerbers wurde die Berufung bis zur Erledigung der ebenfalls beim UFS anhängigen Berufung des I.es, in der zu entscheiden war, ob dieser eine Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit.a UStG sei, mit Bescheid vom ausgesetzt. Diese Entscheidung ist am ergangen, sodass das gegenständliche Verfahren nunmehr von Amts wegen fortgesetzt wird.
Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dass mit Bescheid vom die Berufungsentscheidung RV/XXX nunmehr ergangen sei und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Argumenten, die den UFS dazu veranlassten, den I. nicht als öffentliche Schule anzuerkennen, Stellung zu nehmen. Der Vorhalt wurde binnen der gesetzten Frist nicht beantwortet.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Punkte:
Der Interessenverband verfüge zwar über gewisse organisatorische Voraussetzungen wie Schulungsräume oder angemietete Räume.
Lt. Statuten liege das Ziel in der beruflichen Fortbildung.
Nahezu sämtliche Teilnehmer seien hauptberuflich Zahnärzte oder Dentisten, deren Ausbildung primär an der Universität erfolge.
Er habe daher ein anderes Ausbildungsziel.
Von den angebotenen Veranstaltungen werde nur ein geringer Teil des beim Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrstoffes abgedeckt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1994 sind die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt laut lit. b leg.cit. für Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen i.S. der lit. a. Zweck dieser Bestimmung ist es, Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung nicht unterschiedlich zu behandeln.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Zahnärztliche I. eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt. Der Bw. vertritt dazu die Auffassung, dass Seminare über Elektroakupunktur, die er abhielt, auch an einschlägigen berufsbildenden öffentlichen Schulen abgehalten würden und der I. darüber hinaus zahlreiche Seminare über die verschiedensten berufsspezifischen Tätigkeiten anbiete.
Zu prüfen ist daher, ob es sich bei dem I. um eine von der Befreiungsbestimmung der Zif. 11 umfasste berufsbildende Einrichtung handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. Zl. 95/ 14/0126) ist eine Einrichtung ein schulähnlicher Betrieb, der über die organisatorischen Voraussetzungen wie Schulräume, Personal in Art eines Lehrkörpers, ein Sekretariat und ein über eine längere Zeit feststehendes Bildungsangebot verfügt. Mag der I. auch diesen Kriterien entsprechen, so kommt es auch darauf an, ob er eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sein Ziel laut Statuten die berufliche Fortbildung der Fachärzte für Zahn-Mund-und Kieferheilkunde sowie der Dentisten ist, die ihre Grundausbildung, die sie zur Berufsausübung berechtigt, bereits abgeschlossen haben. Diese sind auch vornehmlich die Teilnehmer an den angebotenen Fortbildungsveranstaltungen und sind weiters verpflichtet, sich durch deren Besuch laufend weiterzubilden. Der Interessenverband tritt daher einerseits nicht in Konkurrenz mit den Hochschulen, andererseits können die angebotenen Veranstaltungen nicht bei einer beliebigen anderen Bildungseinrichtung besucht werden. Da der Interessenverband die Ausbildung zum Zahnarzt bzw. Dentisten ergänzt oder vertieft, hält dessen Tätigkeit dem Vergleich mit einer öffentlichen Schule (Universität) nicht stand. Werden nämlich Kurse einzeln und getrennt angeboten und ist deren Belegung in ihrer Gesamtheit weder notwendig noch üblich, so ist diese Tätigkeit mit der typischen Tätigkeit einer öffentlichen Schule nicht vergleichbar. Weiters mangelt es auch an einer einer öffentlichen Schule vergleichbaren Tätigkeit, wenn sich die allenfalls festgestellte Übereinstimmung auf einen untergeordneten Teil bzw. einen geringfügigen Bruchteil des Lehrstoffes einer öffentlichen Schule beschränkt (vgl. Zl. 0519/75). Insofern geht daher das Argument des Bw., dass die von ihm vorgetragenen Kurse über Elektroakupunktur auch von öffentlichen Schulen angeboten würden, ins Leere. Weiters verweist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 96/13/0141 darauf, dass die Abhaltung von Einzelkursen mit einem abgegrenzten Lehrstoff, einem spezifischen Kursziel und einer kurzen Dauer aufgrund einzelner getrennter Werkverträge mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule nicht vergleichbar sei.
Der Berufung ist daher insoweit der Erfolg zu versagen, als es sich bei der Vortragstätigkeit des Bw. nicht um eine solche an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit.a UStG 1994 handelt, die eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt.
Dem Bw. ist aber insofern zuzustimmen, als im Fall einer Besteuerung der Vortragshonorare die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Beträgen herauszurechnen ist.
Folgende Beträge sind daher der Umsatzsteuer zu unterziehen:
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1999 | 2000 | 2001 | |
bisher | S 22.500.- | S 21.000.- | S 21.000.- |
lt. BE | S 18.750.- | S 17.500.- | S 17.500.- |
Folgende Umsätze sind daher unecht steuerbefreit:
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1999 | 2000 | 2001 | |
lt. Erklärung | S 4,647.039,76 | S 4,429.051,26 | S 4,911.197,29 |
lt. BVE | S 4,624.539,76 | S 4,408.051,26 | S 4,890.197,29 |
lt. BE | S 4,628.289,76 | S 4,411.551,26 | S 4,893.697,29 |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Privatlehrer öffentliche Schule |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAD-10190