Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.04.2013, RV/0737-L/11

Wechsel eines Unterrichtsfaches bei einem Lehramtsstudium

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis Mai 2011 bezüglich des Kindes B. C. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (kurz Bw.) die ihr für den Zeitraum März bis Mai 2011 für ihren Sohn C. (geb. 0.0.1990) bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 738,30 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass der Sohn der Bw. unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm § 17 StudFG einen schädlicher Studienwechsel getätigt habe. Die Rückforderung sei aus diesem Grund für den im Spruch angeführten Zeitraum durchzuführen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . In diesem Schriftsatz bringt die Bw. sinngemäß vor, dass nach den Durchführungsrichtlinien zum FLAG ein Wechsel der Unterrichtsfächer im Rahmen eines Lehramtsstudiums keinen Studienwechsel darstelle, weil dadurch keine Änderung der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolge. Gerade dieser Sachverhalt würde jedoch bei ihrem Sohn vorliegen, wodurch die Rückforderung vom Finanzamt zu Unrecht erfolgt wäre.

Das Finanzamt legte den Akt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt steht im anhängigen Verfahren fest, dass der Sohn der Bw. sein Lehramtsstudium an der Universität D. mit den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Spanisch (Kennziffern 190, 445 und 353) mit Wintersemester 2009/2010 begonnen hat und mit März 2011 vom Unterrichtfach Biologie und Umweltkunde auf Psychologie und Philosophie (Kennziffer 299) wechselte. Streitgegenstand bildet nunmehr, ob der Wechsel eines Unterrichtsfaches im Rahmen des Lehramtsstudiums einen beihilfenschädlichen Studienwechsel darstellt und die Rückforderung vom Finanzamt zu Recht erfolgte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG bezüglich eines Beihilfenanspruchs für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs. 1 FLAG: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) ...

...

Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu § 2 Abs. 1 lit b) leg cit ergänzend ausgeführt, dass mit Wirkung durch das BGBl 111/2010 die in dieser Bestimmung normierte Altersgrenze des 26. Lebensjahres auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt wurde. Gleichfalls wurden dem § 2 Abs. 1 FLAG folgende Buchstaben angefügt und bestimmen nach:

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Bezüglich eines Studienwechsels verweist § 2 Abs. 1 lit b) FLAG auf § 17 StudFG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet der Spruch der von der Bw. angefochtenen Entscheidung des Finanzamtes vom und betrifft somit ausschließlich den Zeitraum März bis Mai 2011. Bezüglich des § 17 StudFG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2005/10/0069 u.a. ausgeführt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG (Universitäts-Studiengesetz) weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung, unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung, im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des VwGH, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts-) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Durch den, vom Sohn der Bw. vollzogenen Wechsel eines Unterrichtsfaches nach dem dritten inskribierten Semester im Rahmen seines Lehramtsstudiums liegt folglich ein schädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StudFG vor. Dass bereits ein Wechsel eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiums einen Studienwechsel darstellt, entsprich im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des UFS (vgl. z.B. RV/1569-W/12 vom , RV/0967-G/11 vom , RV/0113-K/10 vom ). Nach der gegebenen Aktenlage erlosch somit mit Ablauf des Monates Februar 2011 der Anspruch auf Familienbeihilfe wodurch die vom Finanzamt getätigte Rückforderung für die darüber hinaus bis Mai 2011 für C. gewährte Familienbeihilfe zu Recht erfolgte.

Zum Einwand der Bw., dass nach den Durchführungsrichtlinien zum FLAG der hier gegebene Sachverhalt keinen Studienwechsel darstellen würde, wird vom UFS darauf verwiesen, dass es sich bei den bezeichneten Richtlinien um keine allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften handelt und folglich aus diesen keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können. Im Übrigen übersieht die Bw. bei der Bezugnahme auf diese Durchführungsrichtlinien, dass mit u.a. der von ihr angesprochene Punkt 21.12. abgeändert wurde und nunmehr wie folgt lautet: "Wird im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht, liegt ein Studienwechsel vor. Ein erlaubter Studienwechsel in einem kombinationspflichtigen Studium verlängert die vorgesehene Studienzeit für das gesamte Studium. Wird lediglich die Reihenfolge der Fächer getauscht, handelt es sich nicht um einen Studienwechsel. Lehramts-Diplomstudien sind jeweils in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern zu betreiben. Bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches ist in Bezug auf einen Studienwechsel analog einem kombinationspflichtigen Studium vorzugehen; es liegt daher ein Studienwechsel vor. Unterscheidet sich die Dauer der vorgesehenen Studienzeit des Lehramtsstudiums und der einzelnen Unterrichtsfächer, ist für die Dauer des Familienbeihilfenanspruches die jeweils längere Studienzeit maßgeblich." Entgegen der Ansicht der Bw. liegt somit auch nach den Ausführungen in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG bei Anwendung der hier maßgeblichen Fassung beim vorliegenden Sachverhalt ein Studienwechsel vor. Ein Wiederaufleben des Beihilfenanspruchs bei Vorliegen eines schädlichen Studienwechsels kann demnach - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegebene sind - erst nach Ablauf einer Wartezeit nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 StudFG eintreten.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG zu Recht. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 2005/10/0069
UFS, RV/1569-W/12
UFS, RV/0967-G/11
UFS, RV/0113-K/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at