Geschäftsführerhaftung: schriftliche Erklärung des faktischen Geschäftsführers, Abgabenverbindlichkeiten bevorzugt entrichtet zu haben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Arno Casati, 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 18-20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Abgaben im Gesamtbetrag von 13.672,67 € eingeschränkt:
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Abgabenart | Fälligkeitstag | Betrag |
Dienstgeberbeitrag 2006 | 126,88 | |
Zuschlag zum DB 2006 | 11,84 | |
Lohnsteuer 2007 | 6.761,37 | |
Dienstgeberbeitrag 2007 | 1.162,29 | |
Zuschlag zum DB 2007 | 108,49 | |
Lohnsteuer 2008 | 5.501,80 |
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut vorliegendem Firmenbuchauszug FN 001 vertrat der Berufungswerber (Bw.) die F.GmbH. seit gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin A und seit als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Mit dem Beschluss des Landesgerichtes T vom wurde über das Vermögen der F.GmbH . das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit dem Beschluss vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma im Firmenbuch gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Ausfall von bei der F.GmbH . uneinbringlich aushaftenden Abgaben in der Gesamthöhe von 24.465,65 € auf ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen sei, ersuchte das Finanzamt Oststeiermark den Bw. im Vorhalt vom , eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit den zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen vorzulegen. In der Aufstellung seien die auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen sämtlicher Gläubiger sowie alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzuführen bzw. gegenüber zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Vertreter der Gesellschaft, Nachweise dafür zu erbringen, in welchem Ausmaß die übrigen Gläubiger befriedigt worden seien. Sollte ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden, müsse davon ausgegangen werden, dass der Bw. die ihm obliegende Verpflichtung, fällig gewordene Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und die Pflichtverletzung ursächlich für den Abgabenausfall bei der Gesellschaft gewesen sei. In diesem Fall hafte der Bw. zur Gänze für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten.
In der Eingabe vom brachte der Bw. dazu vor, die GmbH sei eine von zehn Kapitalgesellschaften der "K-Gruppe" gewesen. Hauptzweck der Gruppe sei das Gewerbe Immobilienmakler gewesen. Als Nebentätigkeiten seien Immobilienzeitungen herausgegeben sowie Finanzierungen für vermittelte Liegenschaften angeboten worden, was auch die einzige Tätigkeit der F.GmbH . gewesen sei. Die Geschäfte der GmbH habe tatsächlich U geführt. Bis auf zwei Firmen hätten alle Gesellschaften der "K-Gruppe" im Frühjahr 2009 einen Konkursantrag gestellt.
Seit Beginn des Jahres 2008 existiere keine laufende Buchhaltung. Aus den Telebanking-Ausdrucken der Bankkonten der GmbH sei ersichtlich, dass diese im gesamten Jahr 2008 über keine Einnahmen verfügt habe und somit die einzigen Gläubiger der GmbH, Finanzamt und Gebietskrankenkasse, nicht benachteiligt worden seien, da von der GmbH überhaupt keine Zahlungen geleistet wurden.
Der überwiegende Teil des Rückstandes am Abgabenkonto der GmbH resultiere aus einer GPLA-Prüfung für die Jahre 2006 bis 2008, die im Jahr 2009 abgeschlossen worden sei. Dabei habe der Prüfer versucht, den Sachverhalt im Zusammenhang mit Reisekostenvergütungen an den Bw. aufzuklären, wozu es auf Grund der Insolvenzanträge der einzelnen Firmen nicht mehr gekommen sei. Der Bw. habe mit U ein Monatsnettogehalt vereinbart, wobei er neben seiner Tätigkeit bei der GmbH auch bei einer Schwesterfirma beschäftigt gewesen sei und sich für die Details der Lohnverrechnung nicht interessiert habe.
Die laufenden Abgaben seien im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft "mehr oder weniger" laufend bezahlt worden. Der durch die GPLA entstandene Rückstand sei nicht in der Absicht, das Finanzamt als Gläubiger zu schädigen, nicht bezahlt worden, sondern weil die Gesellschaft über keine liquiden Mittel verfügt habe. Aus diesen Gründen treffe den Bw. an der Nichtentrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden, da er das Finanzamt weder vorsätzlich noch fahrlässig als Gläubiger benachteiligt habe.
Die GmbH habe in der Vergangenheit keine Umsatzsteuer bezahlt, da sämtliche erzielten Umsätze unecht steuerbefreit gewesen seien. Im Jahr 2008 habe die GmbH nahezu keine Umsätze mehr gemacht, da die Dienstnehmer gekündigt worden seien.
Mit dem Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO als Haftungspflichtigen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F.GmbH . im Ausmaß von 24.465,65 € in Anspruch und führte aus, die Abgaben seien an ihren Fälligkeitstagen nicht entrichtet worden. Eine Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft sei nicht mehr möglich. Der Bw. sei seiner Nachweispflicht, dass die Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter behandelt worden seien als die übrigen Verbindlichkeiten, nicht nachgekommen.
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergebe sich die schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten aus der Nichtbeachtung der Kürzungspflicht (§ 79 Abs. 1 bzw. § 78 Abs. 3 EStG 1988).
In der gegen diesen Bescheid innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, er habe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Bei sämtlichen Gesellschaften der "K-Gruppe " sei U für die finanzielle Gebarung und die Befriedigung der Verbindlichkeiten zuständig gewesen. Bei Ausübung der (faktischen) Geschäftsführung habe dieser stets darauf geachtet, die Forderungen der Gebietskrankenkassen sowie der Finanzämter vorrangig zu befriedigen. Bei den Schwestergesellschaften (K.GmbH., S.GmbH., L.GmbH.) seien im Zuge der jeweiligen Konkursverfahren von den Masseverwaltern Anfechtungen wegen vorrangiger Befriedigung der Gebietskrankenkassen sowie der Finanzämter erfolgt. Weiters werde eine schriftliche Erklärung des U vorgelegt, in der dieser erkläre, als Zuständiger für die finanzielle Gebarung der F.GmbH . die Forderungen der Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes vorrangig befriedigt zu haben.
Aus den beiliegenden Kontoübersichten sei erkennbar, dass ab Mitte Dezember 2008 keine bzw. nur äußerst geringe Kontobewegungen stattgefunden haben. Es sei daher erwiesen, dass die F.GmbH . ab Mitte Dezember 2008 de facto keine Umsätze getätigt und über keine Geldmittel mehr verfügt habe.
Da die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben nicht vor Mitte Dezember 2008 fällig waren oder nicht davor hervorgekommen sind - die Lohnsteuer sei erst im Jahr 2009 festgesetzt worden - hätten die Abgaben wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit nicht mehr entrichtet werden können. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot liege keine dem Bw. vorwerfbare schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO vor.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt Oststeiermark der Berufung teilweise statt und verminderte die Haftung auf einen Betrag in der Höhe von 16.072,91 €. Hinsichtlich der Lohnabgaben ergebe sich die schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten aus der Nichtbeachtung der Kürzungspflicht. Nach der Aktenlage seien die Löhne von 2006 bis Mai 2009 in ungekürzter Höhe zur Auszahlung gebracht, die Lohnabgaben aber nicht abgeführt worden. Ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft sei daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehöre auch die Erfüllung der den Vertretenen treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflichten. Eine Pflichtverletzung liege vor allem dann vor, wenn der Vertreter Abgabenschulden des Vertretenen hinterziehe oder verkürze. In diesem Zusammenhang werde vor allem auf die Geschäftsführerbezüge (Reisekostenvergütungen) hingewiesen.
Daraufhin stellte der Bw. ohne weitere Ausführungen den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Aus den Arbeitsunterlagen des Lohnsteuerprüfers geht hervor, dass der Bw. im Zusammenhang mit der Benützung eines auf die S.GmbH . zugelassenen Fahrzeuges in Reisekostenabrechnungen steuerfreie Kilometergelder geltend gemacht hat. Laut Aussage des Bw. gegenüber dem Prüfer wurde dieses "steuerschonende Abrechnungsmodell" vom Vorgänger übernommen. Die Lohnverrechnerin gab gegenüber dem Prüfer an, sie habe den Bw. mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgenommenen Kilometergeldabrechnungen nicht korrekt seien, doch habe der Bw. auf dieser Form der Abrechnung beharrt.
Im Zuge einer Besprechung mit dem Lohnsteuerprüfer gab der faktische Geschäftsführer U an, der Bw. habe von ihm monatlich einen Scheck in der Höhe von 2.900,00 € erhalten, weil ein Nettobezug in dieser Höhe vereinbart war. Dazu stellte der Prüfer fest, dass der diesbezügliche monatliche Bruttobezug des Bw. im Jahr 2007 5.015,20 € und im Jahr 2008 5.034,15 € hätte betragen müssen, monatlich aber nur 1.219,12 € brutto betragen habe. Eine Klärung dieser Differenzen durch Einsichtnahme in die Buchhaltungen der beiden betroffenen Gesellschaften ist durch die Konkurseröffnung über sämtliche Firmen der K-Gruppe unterblieben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung ().
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung. Diese liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().
Nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung und amtswegiger Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit steht fest, dass mit einer Einbringung der auf dem Abgabenkonto der F.GmbH . aushaftenden Abgabenrückstände unter keinen Umständen zu rechnen ist.
Unbestritten ist weiters, dass der Bw. seit gemeinsam mit A , und seit alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der F.GmbH . war und damit zu den im § 80 genannten Personen zählt, die gemäß § 9 BAO zur Haftung der aushaftenden Abgaben der Gesellschaft herangezogen werden können.
Aus der Erklärung des U vom geht hervor, dass nicht die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer, sondern er als faktischer Geschäftsführer für die finanzielle Gebarung und die Entrichtung der Verbindlichkeiten verantwortlich war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt ().
Hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf genommen oder sich (aufgrund fehlender Kenntnisse) eine derartige Beschränkung sogar selbst ausbedungen, begründete dies bereits ein für die Haftung relevantes Verschulden (vgl. ; , 2003/14/0097; , 2005/13/0035; /2003/15/0080). Das Einverständnis, nur formell alsGeschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit demnach nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen.
Da somit für die Vertreterhaftung allein die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH maßgebend ist, ist der Bw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Haftungspflichtiger nach § 9 BAO heranzuziehen.
Nicht zur Haftung herangezogen werden kann der Bw. für Abgaben, die erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens am fällig geworden sind (Lohnabgaben 01-05/2009, fällig am , und Säumniszuschlag 2008, fällig am ), weil der Bw. nach Konkurseröffnung nicht mehr als Vertreter der GmbH im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 GmbHG anzusehen ist.
Für die Inanspruchnahme als Haftender gemäß § 9 Abs. 1 BAO ist maßgeblich, ob der Vertreter im Sinne des § 80 BAO (bis zum Ende seiner Vertretertätigkeit) abgabenrechtliche Pflichten der vertretenen Gesellschaft schuldhaft verletzt hat. Zu diesen Pflichten zählt insbesondere, dass die Abgaben der Gesellschaft bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet, Abgabenbemessungsgrundlagen vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt, bzw. Selbstbemessungsabgaben in richtiger Höhe berechnet, gemeldet und termingerecht bei gesetzlicher Fälligkeit bezahlt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat.
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil die Vertretene über überhaupt keine liquiden Mittel verfügt hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().
Die Ausführungen in der Berufung, die F.GmbH . habe ab Mitte Dezember keine Umsätze getätigt und über keine Geldmittel verfügt, sind auf Grund der vorgelegten Kontoübersichten der Gesellschaft nachvollziehbar. Hinsichtlich der ab diesem Zeitpunkt fälligen Abgaben (Umsatzsteuer 10/2008, Körperschaftstuer 01-03/09, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB 2008, Säumniszuschlag 2008, fällig am , und Einhebungsgebühren 2009) ist der Berufung daher, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt, mangels eines schuldhaften Verhaltens des Bw. insoweit stattzugeben.
Hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgaben wäre es hingegen am Bw. gelegen, nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz), wozu er im Vorhalt des Finanzamtes Oststeiermark vom auch aufgefordert wurde. Ein solcher Nachweis wurde vom Bw. bis dato nicht erbracht. Es obliegt dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch ) darzulegen. Das bloße Vorbringen des faktischen Geschäftsführers, die Abgabenschuldigkeiten seien gegenüber den übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bevorzugt befriedigt worden, stellt kein derartiges konkretes Vorbringen dar, wenn über vorhandene liquide Mittel und die Höhe anderer Verbindlichkeiten an den Fälligkeitstagen der Abgabenverbindlichkeiten trotz Aufforderung des Finanzamtes kein Nachweis erbracht wird.
Der Zeitpunkt, für den die Haftungsvoraussetzungen zu prüfen sind, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (). Unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird, ist der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entscheidend (vgl. Ritz, BAO³, § 9 Tz 10).
Hinsichtlich der Lohnabgaben 2006 und 2007 ist daher nicht die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben im Jahr 2009 entscheidend, sondern der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ( bzw. ). Da der Bw. diesbezüglich keine Nachweise erbracht hat, erfolgte die Heranziehung des Bw. zur Haftung für die Lohnabgaben zu Recht.
Auch der Umstand, dass in den jeweiligen Konkursverfahren anderer Gesellschaften der K-Gruppe durch die jeweiligen Masseverwalter Anfechtungen wegen vorrangiger Befriedigung der Gebietskrankenkassen sowie der Finanzämter vorgenommen wurden, ist im Hinblick auf die lange vor Konkurseröffnung liegenden Fälligkeitstage der Lohnabgaben 2006 und 2007 nicht von Beweiskraft.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, ergibt sich bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachtenLohnsteuer 2007 und 2008 die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltendeLohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Im vorliegenden Fall wurde nicht nur von den ausbezahlten Bruttogehältern keine Lohnsteuer abgeführt, sondern der Bw. hat auch ungerechtfertigt Kilometergelder steuerfrei abgerechnet und diese "steuerschonende Vorgangsweise" trotz mehrmaliger Hinweise der Lohnverrechnerin auf deren Unzulässigkeit beibehalten.
Das Finanzamt ist daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. bei der Nichtabfuhr der Lohsteuer ausgegangen; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist der Bw. im Antrag auf Vorlage der Berufung nicht eingegangen.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ().
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
Im vorliegenden Fall ist die Einbringlichmachung bei der Primärschulderin unzweifelhaft nicht möglich, weshalb in Umsetzung des öffentlichen Anliegens auf Sicherung des Steueraufkommens nur auf den Bw. zurückgegriffen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis , 97/16/0006) kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden.
Die Nichtentrichtung der Lohnabgaben auf Grund zu Unrecht geltend gemachter Kilometergelder ist allein dem Bw. als verantwortlichenGeschäftsführer anzulasten, weshalb dieser aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Selbst wenn auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des Bw. die Abgaben erschwert einbringlich sind, ließe sich daraus eine Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme nicht ableiten, weil es nach der Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens geltend gemacht werden dürfte (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at