Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 04.05.2012, FSRV/0095-L/10

Zurücknahme einer Beschwerde wegen nichtbefolgtem Mängelbehebungsauftrag.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KG, Transporte und Zeitungszustellung, geb. 19XX, whft. in W, wegen des Finanzvergehens der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a, § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, jeweils iVm § 11 Finanzstrafgesetz (FinStrG), über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom , StrNr. 054-2010/12, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gilt gemäß § 156 Abs. 2 iVm Abs. 4 FinStrG als zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als Abgabepflichtige im genannten Finanzamtsbereich 1) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Anzeige des Beginnes ihrer Steuerpflicht und in weiterer Folge der Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung, eine Verkürzung von Einkommensteuer für 2008 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), 2) in sonstiger Weise dazu beigetragen habe, dass AA versucht habe, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer für 2008 iHv. insgesamt 35.751,52 € (Umsatzsteuer: 16.532,00 €; Einkommensteuer: 19.219,52 €) zu bewirken, sowie 3) in sonstiger Weise dazu beigetragen habe, dass AA vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis April 2009 iHv. insgesamt 5.000,00 € bewirkt und nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und dadurch Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a (Pkt. 1), §§ 33 Abs. 1 iVm 11 (Pkt. 2) und gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm 11 FinStrG begangen habe.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die selbst jahrelang unternehmerisch tätige und finanzstrafrechtlich vorbestrafte Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben für 2008 für AA im Zusammenhang mit dessen Einzelunternehmens durchgeführte Arbeiten monatlich ein Honorar von 1.000,00 € erhalten habe (Pkt. 1) und (darüber hinaus) den Genannten, der für 2008 keine Abgabenerklärungen (Umsatz-, Einkommensteuer) eingereicht habe, und dessen Umsätze bzw. Erträge im Schätzungsweg ermittelt worden seien, auch steuerlich beraten und dadurch zu den von AA begangenen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm § 11 FinStrG beigetragen zu haben (Pkte. 2 und 3).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher neben der Erklärung, dass der genannte Bescheid angefochten werde, geltend gemacht wurde, dass die Angaben des AA nicht der Wahrheit entsprächen und die Bf., indem sie den Genannten lediglich ordnungsgemäß beraten habe, keine Schuld treffe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Bescheide (Beschwerde, soweit es sich nicht gegen ein Erkenntnis richtet; vgl. §§ 151 f FinStrG) ua. eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), sowie eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) zu enthalten.

Gemäß § 156 Abs. 1 hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das u. a. gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Entspricht ein Rechtsmittel nicht den in § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen oder weist es Formgebrechen auf, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebungen der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von Erstinstanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Da die im Spruch bezeichnete Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom , indem sie weder eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, noch darüber, welche Änderungen beantragt werden (vgl. dazu den ja nicht auf Angaben des AA, sondern auf eigene Angaben der Bf. laut Niederschrift vom zur StNr. 34 zurückgehenden Pkt. 1 des Spruches) nicht den Erfordernissen des § 153 Abs. 1 lit. b und c FinStrG entsprach, wurde die Bf. mit Schreiben (Mängelbehebungsauftrag) des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom aufgefordert, diese Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nach ungenutztem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. am iSd § 56 Abs. 3 FinStrG iVm den Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG) ordnungsgemäß zugestellt (vgl. den von der Bf. unterfertigten Zustellnachweis/Rückschein), und damit die zweiwöchige Frist iSd §§ 108 f Bundesabgabenordung (BAO) iVm § 56 Abs. 2 FinStrG in Lauf gesetzt.

Innerhalb der sich nach den vorgenannten Bestimmungen der BAO bis zum erstreckenden Frist wurde dem genannten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erfordernisse von Rechtsmitteln
Mängelbehebungsauftrag
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at