Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.08.2009, RV/2658-W/09

Forderungspfändung ohne Vorliegen eines ausländischen Exekutionstitels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2658-W/09-RS1
Eine auf Grund eines Ersuchschreibens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dem kein Vollstreckungstitel, der vom ersuchenden Staat nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinien des Rates der Europäischen Union 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen als amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie dem ersuchten Staat zu übermitteln ist, sondern lediglich eine Auflistung der einzutreibenden Abgabenschulden angeschlossen und auf das Vorhandensein eines solchen Exekutionstitel verwiesen wurde, zu Grunde liegt oder sonstige Voraussetzungen nach den genannten Richtlinien nicht vorliegen, vorgenommene Forderungspfändung ist rechtswidrig und aufzuheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Fußballprofi, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien, Renngasse 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) sowie Festsetzung von Pfändungsgebühren (§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom richtete die T/Fein Ersuchen um Vollstreckung im Rechtshilfeverkehr von folgenden in Höhe von € 896.890,00 zu Steuernummer 000.0000.000 rückständigen Abgaben des Berufungswerbers (Bw.) an das in Österreich zuständige Finanzamt:


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Abgabe
Betrag in €
Bescheid vom
Vollstreckbar am
Einkommensteuer 2004
436.444,00
Geldstrafe/Geldbuße 2004
43.644,00
Einkommensteuer 2004
294.285,00
Geldstrafe/Geldbuße 2004
29.429,00
Einkommensteuer 2005
84.625,00
Geldstrafe/Geldbuße 2005
8.463,00

In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Bescheid vom , zugestellt am , den genannten Abgabenbetrag gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (Art. 8 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung) als von der Republik Österreich anerkannt und für vollstreckbar, da dem Ersuchen keine in obgenannter Richtlinie begründeten Hindernisse entgegenstünden.

Am , zugestellt am , ergingen Bescheide an den Drittschuldner XY betreffend Pfändung und Überweisung einer dem Bw. zustehenden Geldforderung mit Festsetzung einer Pfändungsgebühr von € 8.974,75 sowie an den Bw. ein Verfügungsverbot.

Mit Schreiben vom 20. Mai ersuchte der Bw., die Berufungsfrist gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid auf Grund der Notwendigkeit der Abklärung des zu Grunde liegenden ausländischen Sachverhalts und der damit in Zusammenhang stehenden Herbeischaffung der Unterlagen auf den zu erstrecken.

Mit Schreiben vom brachten sowohl der Bw. als auch der Drittschuldner das Rechtsmittel der Berufung gegen folgende Bescheide vom 15. Mai (gemeint wohl April) 2009 ein:


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1. Überweisung einer Geldforderung, gerichtet an den XY
2. Überweisung einer Geldforderung, gerichtet an den XY, zugestellt an den Bw.
3. Pfändung einer Geldforderung, gerichtet an den XY
4. Pfändung einer Geldforderung, gerichtet an den XY, zugestellt an den Bw.
5. Festsetzung von Pfändungsgebühren, gerichtet an den XY
6. Festsetzung von Pfändungsgebühren, gerichtet an den XY, zugestellt an den Bw.

Begründend wurde vorgebracht, dass es sich bei den gegenständlichen Abgaben um die französische Einkommensteuer 2006 handle, weshalb die Frage der Rechtmäßigkeit der Steuervorschreibung auch mit den französischen Behörden direkt abzuklären wäre.

Doch bereits an dieser Stelle beginne die Problematik dieses Falles, der rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genüge. Der Bw. wäre sich bewusst, dass er dem französischen Fiskus aus seiner Zeit als Fußballprofi bei X noch eine Steuerleistung schuldig wäre. Er hätte sie bei seinem unterjährigen Wegzug aus Frankreich auch begleichen wollen, doch wäre ihm bedeutet worden, dass dies erst jeweils im Folgejahr für das abgelaufene Jahr möglich wäre. Der Bw. hätte Frankreich im Sommer 2006 verlassen und dem damals zuständigen Finanzamt eine Kontaktadresse zur Verfügung gestellt, um seine Steuerschuld begleichen zu können.

Jedoch hätte der französische Fiskus den Kontakt mit ihm nicht gesucht und ihm die Steuervorschreibung auch nicht persönlich zugestellt, sodass der Bw. außerstande gewesen wäre, den Bescheid entgegenzunehmen und den Rückstand zu begleichen. Somit hätte er von der Steuernachforderung erstmals auf dem Vollstreckungsweg erfahren.

Ganz abgesehen davon dürfte dem französischen Fiskus bei der Steuervorschreibung ein Fehler unterlaufen sein, da der in der Drittschuldnerverständigung genannte Betrag um mindestens das Zwanzigfache zu hoch ausgefallen wäre. Dafür spreche nicht nur das Monatseinkommen von € 25.000.00 (für sechs Monate daher € 150.000,00), sondern auch die Höhe der Steuervorschreibung in den Vorjahren, die jeweils für ein volles Jahr zwischen € 75.000,00 und € 80.000,00 gelegen wäre. Folglich liege die Steuervorschreibung für das erste Halbjahr 2006 unter € 40.000,00.

Fraglich wäre, ob Frankreich aus dem Blickwinkel des internationalen Steuerrechts überhaupt ein Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hätte.

Demgemäß wäre die von einer "Hausnummer" abgeleitete Pfändungsgebühr ebenfalls um mehr als das Zwanzigfache zu hoch ausgefallen.

Der XY werde die Lohnpfändung vor allem deshalb nicht vornehmen, da der vom französischen Fiskus eingeschlagene Weg mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht in Einklang zu bringen und daher inakzeptabel wäre. An dieser Stelle wäre nochmals festgehalten, dass der Bw. seine Steuerschuld für das erste Halbjahr 2006 von weniger als € 40.000,00 schon längst beglichen hätte, wenn der französische Fiskus - wie es seine Aufgabe gewesen wäre - ihm dazu Gelegenheit gegeben hätte.

Ungeachtet dessen wäre auf Art. 27 ("Vollstreckungshilfe") Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (BGBl. 1994/613) verwiesen, wonach der ersuchte Staat (hier also Österreich) nicht verpflichtet wäre, dem Antrag stattzugeben,

a) wenn der ersuchende Staat im eigenen Hoheitsgebiet nicht alle Mittel zur Vollstreckung seiner Steueransprüche ausgeschöpft hätte, es sei denn, die Vollstreckung im ersuchenden Staat würde große Schwierigkeiten bereiten, oder

b) wenn und soweit er der Auffassung wäre, dass die Steueransprüche im Widerspruch zu diesem oder einem anderen Abkommen stünden, dessen Parteien beide Seiten wären.

Das wäre hier fraglos der Fall. Das Vorgehen Frankreichs gegen den Bw. (und in weiterer Folge gegen den XY) wäre mit den nationalen, inter- und supranationalen Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen. Obwohl der Bw. um seine Steuerschuld (von weniger als 5% der im Raum stehenden Summe) Bescheid gewusst, vor seinem Wegzug mit den lokalen Steuerbehörden Kontakt aufgenommen und ihnen Kontaktadressen hinterlassen hätte, wäre davon kein Gebrauch gemacht worden. Von einer Steuerschuld erst und erstmals auf dem Vollstreckungsweg zu erfahren, wäre ein Vorgehen, das national oder international keinem Maßstab gerecht werde. Daher spreche in diesem besonders gelagerten Fall weit mehr gegen als für das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtstitels. Angesichts dieser speziellen Verhältnisse bestehe auf österreichischer Seite weder Grund noch Notwendigkeit zu übertriebener Fürsorge.

Weit hilfreicher wäre es für alle Beteiligten, wenn der Bw. Gelegenheit bekäme, mit der zuständigen französischen Steuerbehörde direkten Kontakt aufzunehmen, um auf diese Weise die Sache rasch und unbürokratisch vom Tisch zu bringen.

Abschließend stellte der Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich der Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Entgegen der Ansicht des Bw. war für das gegenständliche Amtshilfeersuchen des EU-Mitglieds Frankreich an das EU-Mitglied Österreich nicht der bilaterale Vertrag vom (BGBl 1994/613) heranzuziehen, sondern die am ergangen Richtlinien des Rates der Europäischen Union 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, die den davor ergangenen bilateralen Verträgen derogierte.

Auszug aus der Richtlinie 2008/55/EG des Rates der Europäischen Union vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle und sonstige Maßnahmen:

Art. 6:

Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

Art. 7:

(Abs. 1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente eizufügen.

(Abs. 2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

a) wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Art. 12 Abs. 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b) wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt hat, wie sie auf Grund des in Abs. 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

(Abs. 3) Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

a) Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern;

b) Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

c) Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

d) Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Mitgliedstaaten, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben;

e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

f) Datum des Tages, von dem an, und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann;

g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 8:

Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaates behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Ungeachtet dessen kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ermöglicht.

Art. 12:

(Abs. 1) Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens macht die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

(Abs. 2) Sobald die ersuchte Behörde die in Abs. 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Art. 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeten Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(Abs. 3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaates nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden nicht um sechs Bescheide handelt, sondern lediglich um drei Bescheide, da die Bescheide betreffend Pfändung (samt Vorschreibung der Pfändungsgebühren) und Überweisung einer Geldforderung an den Drittschuldner XY ergingen und lediglich zur Information bzw. Ermöglichung der Wahrnehmung des Berufungsrechtes auch dem Bw. als Abgabenschuldner zugestellt wurden.

Die Einwendungen des Bw. betreffend den der Pfändung zu Grunde liegenden Abgabenanspruch (wobei es sich entgegen der Ansicht des Bw. nicht um die Einkommensteuer 2006 handelt, sondern um die Einkommensteuern 2004 und 2005) können in Österreich nicht geltend gemacht werden, da gemäß Art. 12 Abs. 1 der vorstehend genannten Richtlinien diese bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, daher im vorliegenden Fall in Frankreich vorzubringen und daher jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen sind, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind ().

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Ist auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (wie hier die genannten EU-Richtlinien) die Vollstreckung ausländischer Abgaben in Österreich zugelassen, dann sind die Rückstandsausweise ausländischer Abgabenbehörden den inländischen Exekutionstiteln gleichgestellt. Exekutionstitel ausländischer Abgabenbehörden sind in Österreich unter der Voraussetzung vollstreckbar, dass vom für die Einbringung in Österreich zuständigen Finanzamt bescheidmäßig eine Vollstreckbarkeitserklärung erlassen wird (vgl. ).

An diesen Voraussetzungen für die Vornahme der angefochtenen Pfändung mangelt es in mehrfacher Hinsicht. Zum Einen liegt kein französischer Rückstandsausweis vor, der nach Art. 7 Abs. 1 der genannten EU-Richtlinien als amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie von der ersuchenden Behörde zu übermitteln gewesen wäre. Die im Ersuchsschreiben des französischen Fiskus enthaltene Feststellung, dass die Forderungen Gegenstand eines Vollstreckungstitels wäre sowie die bloße Auflistung der zu vollstreckenden Forderungen, kann diesem Erfordernis nicht genügen, zumal auch auf ein - nicht vorhandenes - beiliegendes Dokument verwiesen wurde.

Darüber hinaus wurde im Ersuchsschreiben zwar nach Art 7 Abs. 2 lit. a der EU-Richtlinien bestätigt, dass die Forderungen in Frankreich nicht angefochten sind, allerdings kann aber der Umstand, dass laut Forderungstabelle die Abgabenansprüche zwar bescheidmäßig festgesetzt, jedoch die Bescheide offenbar nicht zugestellt wurden, nicht unberücksichtigt bleiben, weil diesfalls mangels Wirksamwerdens der Bescheide eine Fälligkeit oder gar Vollstreckbarkeit als Voraussetzung eines Rückstandsausweises nicht eintreten konnte.

Ebenso mangelt es dem Ersuchsschreiben an der Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. b der EU-Richtlinien, dass in Frankreich bereits Betreibungsmaßnahmen durchgeführt worden wären und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen würden.

Außerdem fehlt auch die nach Art. 7 Abs. 3 lit. e zu erteilende Bestätigung des Datums des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hätten.

Eine vom belangten Finanzamt gemäß Art. 8 Unterabsatz 2 der EU-Richtlinien zu erteilende Anerkennung sowie Vollstreckbarkeitsbestätigung des Exekutionstitels durfte daher mangels Vorliegens eines Rückstandsausweises sowie einiger - vorstehend ausgeführter - Voraussetzungen der genannten Beitreibungsrichtlinien nicht erfolgen und erfolgte auch entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht, da mit dem - nicht angefochtenen - Bescheid vom lediglich der Abgabenanspruch, nicht jedoch wie gefordert der Vollstreckungstitel anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde.

Da der gemäß § 65 AbgEO beim Drittschuldner XY mit Bescheiden vom vorgenommenen Forderungspfändung somit kein Exekutionstitel nach § 4 AbgEO zu Grunde liegt, waren die Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung, Überweisung einer Geldforderung sowie Festsetzung von Pfändungsgebühren aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
UFSjournal 2009, 381
taxlex 2009, 485

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at