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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.11.2005, RV/1830-W/05

Faktische Geschäftsführung durch Prokuristen. Überwachungspflicht der handelsrechtlichen Geschäftsführerin.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 9 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführerin der R-GmbH für aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 61.638,94 (Körperschaftssteuervorauszahlungen 4-6, 7-9/2000, 1-3, 4-6/2001; Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen 6, 11, 12/2000, 1/2001; Umsatzsteuer 1999, 1-6, 8-12/2000, 1-4, 11,12/2001; Pfändungsgebühren 2000; Säumniszuschläge 2000, 2001; Verspätungszuschläge 1999, 2000; 8, 11/2001) herangezogen.

Zur Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der wirksam bestellte Vertreter eine juristische Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden können.

Die Bw. sei ab bis dato Geschäftsführerin der R-GmbH und somit Pflicht gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung vom beantragte die Bw. die Aufhebung des Haftungsbescheides mit der Begründung, dass sie zwar Geschäftsführerin der R-GmbH bis 2002 gewesen sei, sie jedoch keine Haftung für die nicht ordnungsgemäß abgeführten Steuerabgaben sowie für alle steuerlichen Belange des Unternehmens R-GmbH treffe. Aufgrund einer ausdrücklich erteilten Vollmacht sei der Prokurist, Herr R. dafür verantwortlich gewesen. Sie habe sich auf diesen verlassen und er habe ihr auch immer versichert, dass sämtliche Steuerabgaben entrichtet würden.

Sie lege eine Kopie des Einstellungsbescheides eines Finanzstrafverfahrens und das dazu geführte Protokoll bei und beantrage die Beschaffung des Protokolls des Prokuristen, in dem dieser ihre Aussage bestätigen würde, zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung seitens der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Bw. als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch namhaft gemacht worden sei. Damit vertrete sie die Firma gerichtlich und außergerichtlich. Interne Vereinbarungen über die Verteilung der Geschäftstätigkeiten würden nach außen keine Wirkung entfalten, insbesondere sei sie als Geschäftsführerin verpflichtet, die mit den steuerlichen Agenden betrauten Personen zu überwachen. Eine Unterlassung dieser Verpflichtung stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Die alleinige Frage, ob alles in Ordnung sei, sei zu wenig. Bei stichprobenweiser Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Zahlungsbelegen hätte die Bw. erkennen müssen, dass Abgabenschuldigkeiten aushafteten.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtzeitig am der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom wird vorgebracht, dass die Bw. nur formell Geschäftsführerin der R-GmbH gewesen sei, faktisch habe die Geschäftsführung ihr geschiedener Ehegatte, welcher als Prokurist vertretungsbefugt gewesen sei, ausgeübt.

Es sei daher auch der für das gegenständliche Verfahren relevante Bereich zur Verwaltung der der Gesellschaft zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und zur Bezahlung der Verbindlichkeiten, insbesondere der Abgabenschuldigkeiten, in dessen eigenem ausschließlichen Verantwortungsbereich gelegen. Für die Bw. als Geschäftsführerin, welche auch keinen Zugang zu den Bankkonten der Gesellschaft gehabt habe, seien keine Geldmittel zur Begleichung von Forderungen zur Verfügung gestanden. Ihre Kontrollmöglichkeiten hätten sich auf die laufende Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beim Prokuristen beschränkt. Die erteilten Auskünfte seien stets positiv gewesen, es hätten keine Gründe bestanden, an einer Unrichtigkeit der Informationen zu zweifeln. Es sei im Verfahren daher auch nicht hervorgekommen, dass die Bw. Kenntnis über Abgabenrückstände erlangt hätte, wie zum Beispiel insbesonders durch Zustellungen von Bescheiden des Finanzamtes. Erst ein derartiger Hinweis hätte sie in die Lage versetzt, entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Dieser Sachverhalt sei auch Gegenstand eines gegen die Bw. als Geschäftsführerin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens gewesen, welches mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom mit der Begründung eingestellt worden sei, dass ein Finanzvergehen nicht erwiesen werden könne.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Bw. als Geschäftsführerin weder bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, noch Bezüge aus ihrer Tätigkeit erhalten habe.

Ihr ehemaliger Ehegatte habe sich im Finanzstrafverfahren auch zur Zahlung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten verpflichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war die Bw. vom bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der R-GmbH Anfang des Jahres 2002 deren selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin. Sie zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO benannten Vertreter und kann zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht durch die am erfolgte amtswegige Löschung der R-GmbH im Firmenbuch und aufgrund, aus der Aktenlage des Einbringungsaktes ersichtlicher, mehrerer erfolgloser Vollstreckungshandlungen gegen die Primärschuldnerin fest.

Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben ().

Das Vorhandensein von Mitteln für eine zumindest teilweise Befriedigung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kann aus Zahlungen bis auf das Abgabenkonto der R-GmbH geschlossen werden. Das Nichtvorhandensein derartiger Mittel wurde von der Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren auch nicht behauptet.

Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, dass sie nur formell Geschäftsführerin der R-GmbH gewesen sei, während die faktische Geschäftsführung ihr geschiedener Ehegatte, der als Prokurist der Firma vertretungsbefugt gewesen sei, ausgeübt habe und sämtliche finanziellen Belange, insbesondere auf die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten in dessen ausschließlichen Verantwortungsbereich gelegen seien, sie selbst keinen Zugang zu dem Bankkonto der Gesellschaft gehabt habe und ihr auch keine Geldmittel zur Begleichung der Forderungen zur Verfügung gestanden seien, sich ihre Kontrollmöglichkeiten auf die laufende Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beim Prokuristen beschränkt hätten und sie aufgrund stets positiver Auskünfte keinen Grund für die Annahme der Unrichtigkeit seiner Informationen gehabt habe sowie keinerlei Hinweise vorgelegen seien, die sie in die Lage versetzt hätten, entsprechende Maßnahmen zu setzen, kann die Bw. nicht von der Haftung befreien.

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH einen Prokuristen mit den steuerlichen Agenden betraut, hat er ihn zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben. Durch die Entgegennahme von Zusicherungen der beauftragten Personen, sie verhielten sich auftragsgemäß, wird der Überwachungspflicht nicht entsprochen. Der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer hat die Erfüllung zur Überwachungspflicht gegenüber den beauftragten Personen darzutun ().

Hält man sich vor Augen, dass im gegenständlichen Fall die laufenden Selbstbemessungsabgaben und Körperschaftsteuervorauszahlungen in den haftungsrelevanten Zeiträumen weitgehend nicht entrichtet wurden, so ist die Pflichtverletzung der Bw. augenscheinlich.

Wenn die Bw. mit ihren Vorbringen, sie hätte keinen Zugang zu den Bankkonten der Gesellschaft gehabt und es seien ihr keine Geldmittel zur Begleichung der Forderungen zur Verfügung gestanden, eine faktisch Beschränkung einer Geschäftsführertätigkeit durch den Ehegatten und Prokuristen einwendet, kann ihr auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der in Folge tatsächlicher Beschränkungen seine Rechtspflichten gegenüber Dritten nicht mehr wahr nehmen kann, hat entweder sofort alles ihm rechtlich zu Gebote stehende zu unternehmen um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; anderenfalls verletzt der weiterhin als Geschäftsführer tätige auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH betreffenden Abgaben. Ein für die Haftung relevantes Verschulden ist dann gegeben, wenn der Geschäftsführer trotz dieser ihn an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben hindernden Situation in seiner Funktion verbleibt ().

Aus dem Einwand der Bw., dieser Sachverhalt sei auch Gegenstand eines gegen die Geschäftsführerin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens gewesen, welches von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom eingestellt wurde, lässt sich für das gegenständliche Haftungsverfahren ebenfalls nicht gewinnen, da es keine Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO bildet, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgt ist oder nicht. Ein derartiger Freispruch entbindet die Bw. nicht von der Verpflichtung bei solchen Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung hinderten (vgl. ). Aus dem mit der Berufung in Kopie vorgelegten Einstellungsbescheide ist ersichtlich, dass die Bw. vom Vorwurf einer vorsätzlichen Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Mai 1998 bis November 2000 freigesprochen wurde. Für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO reicht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon ein leichter Grad der Fahrlässigkeit aus.

Von der Aufnahme der beantragten Beweise in Form der Beischaffung der die Bw. und den Ehegatten und Prokuristen betreffenden Strafakten sowie auf Vernehmung des Prokuristen konnte Abstand genommen werden, weil der von der Bw. vorgebrachte Sachverhalt insgesamt als unstrittig und erwiesen angenommen wurde, jedoch aus den oben angeführten Gründen die Bw. nicht von der Haftung befreien konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Prokurist
faktische Geschäftsführung
eingetragene Geschäftsführerin
Überwachungspflicht
Einschränkung der Befugnisse.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at