Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 24.09.2008, FSRV/0043-I/08

Rechtsmittel gegen Einleitungsverfügung wegen Finanzordnungswidrigkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN X, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erledigung vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer zu SN X gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG davon verständigt, dass gegen ihn ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der X-GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/2006 in Höhe von € 2.815,03, Lohnsteuer für 11-12/2006, 01-12/2007 und 01/2008 in Höhe von € 54.816,45 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für dieselben Zeiträume in Höhe von € 7.090,31 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit (nicht in korrekter Höhe) entrichtet (abgeführt) und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben habe. Dadurch habe er eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer am beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine Beschwerde eingebracht und vorgebracht, er habe alles ihm Mögliche unternommen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Es sei sein Wissensstand, dass der Insolvenzverwalter für bestimmte Meldungen zuständig sei und diese auch entsprechend durchgeführt habe.

Mit Bescheid vom , SN X, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil im vorliegenden Fall eine Verständigung erlassen worden sei und ein Rechtsmittel daher mangels Vorliegen eines Bescheides nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

In der Begründung zum angefochtenen Zurückweisungsbescheid werde ausgeführt, dass die Zurückweisung der Beschwerde "aus folgendem Grund verspätet" sei. Die Beschwerde sei fristgerecht eingebracht, weshalb der Zurückweisungsbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die weitere Begründung, dass es sich bei der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht um einen Bescheid handle, widerspreche eindeutig dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 92/88, der ausführe, dass die Einleitungsverfügung in Form eines Bescheides zu ergehen habe. Da an die Einleitungsverfügung Rechtsfolgen geknüpft seien, müsse die Einleitungsverfügung Bescheidcharakter haben. Abschließend werde nochmals auf die Beschwerde vom verwiesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007 ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. § 83 Abs. 2 FinStrG in dieser Fassung ist seit in Kraft (§ 265 Abs. 1j FinStrG).

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da dem Beschwerdeführer mit der Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und somit Finanzordnungswidrigkeiten zur Last gelegt wurden, bedarf es der Verständigung der Einleitung dieses Strafverfahrens keines Bescheides. Der Beschwerde steht somit kein Bescheid gegenüber, gegen den sie sich richtet, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht ergangen ist.

Zum Beschwerdevorbringen wird bemerkt, dass die hier anzuwendende Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007 bestanden hat und auch im Einklang mit dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 92/88, wie auch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht: nach § 23 Abs. 2 Z. 1 des Kreditwesengesetzes idF BGBl. 325/1986 bzw. nunmehr § 38 Abs. 2 Z. 1 des Bankwesengesetzes besteht die Verpflichtung zur Wahrung von Bankgeheimnissen (unter anderem) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz Band II, Rz. 16 zu §§ 80-84 FinStrG mwN). Die Verpflichtung zur Wahrung von Bankgeheimnissen entfällt daher nicht bei eingeleiteten Finanzordnungswidrigkeiten; der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt daher keine normative Wirkung zu (vgl. ).

Wenn vom Beschwerdeführer weiter vorgebracht wird, dass die Beschwerde vom im angefochtenen Bescheid als "verspätet" bezeichnet worden sei, so ist dazu zu bemerken, dass der Strafakt des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz, SN X, einen mittels Textverarbeitungsprogramm erstellten Erledigungsentwurf des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides enthält, dessen Begründung mit dem Satz beginnt: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde aus folgendem Grund verspätet ist:". In diesem Entwurf wurde das gedruckte Wort "verspätet" durchgestrichen und handschriftlich das Wort "unzulässig" eingefügt. Offenkundig wurde übersehen, diese Korrektur auch in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung anzubringen. Da jedoch - wie oben dargestellt - gegen die Erledigung vom kein Rechtsmittel zulässig ist, kann sich auch die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nicht stellen, weshalb die irrtümlich in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung enthaltene Feststellung, die Beschwerde sei verspätet erfolgt, unerheblich ist, zumal in der weiteren Begründung der Vorinstanz zutreffenderweise die mangelnde Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung als Grund für die Zurückweisung angeführt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Verfügung
Bescheid
Beschwerde
Finanzordnungswidrigkeit
Bescheidcharakter
normative Wirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at