Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0100-W/12-RS1 | wie RV/1271-L/07-RS1 § 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.M., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am mit einem 16 seitigen Schriftsatz 7 Berufungen, 4 Anträge, darunter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und eine Beschwerde ein.
Der Antrag wurde mit der Nummer 9 versehen und trägt auf Blatt 1 des Schriftsatzes die Bezeichnung "Antrag § 212 a BAO".
Auf Seite 14 des Schriftsatzes wird unter der fett gedruckten Überschrift: "Antrag § 212 a BAO" nur der eine Satz: "Es wird der Antrag gemäß § 212a BAO gestellt, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung aller Berufungen auszusetzen." angeführt.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Darstellung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Betrages fehle. Ein Antrag habe eine Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages zu enthalten, betreffe er mehrere Abgaben, sei hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung begehrt werde, darzustellen. Diese Darstellung müsse bereits im Antrag enthalten sein, daher sei auch im Fall einer Berufungserhebung lediglich eine Prüfung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung bereits in der Antragstellung erfüllt worden seien. Es stünde jedoch offen, einen neuen, gesetzeskonformen Antrag einzubringen.
Am wurde Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben und eingewendet, dass der in Streit stehende Betrag im Antrag enthalten und eindeutig aktenmäßig nachvollziehbar gewesen sei. Aufgrund der gesetzwidrigen Schätzung ergebe sich eine Abgabennachforderung, nach Ansicht des Bw. bestehe jedoch keinerlei Abgabenschuld. Es sei zu hinterfragen, wieso der Aussetzungsantrag diesmal zurückgewiesen worden sei, wenn die Behörde doch bereits nachweislich mehrmals andere Aussetzungsanträge in gleicher Form positiv erledigt habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und informativ festgehalten, dass aufgrund eines neuerlichen Antrages bereits eine Aussetzung der Einhebung verfügt worden sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem zunächst die Begründung der Berufung wiederholt wird. Obwohl einem neuerlichen Antrag bereits stattgegeben worden sei, werde die Abgabenbehörde zweiter Instanz angerufen, da in einem Rechtstaat jemand für eine gesetzwidrige Schätzung mit einer Abgabennachforderung von insgesamt € 291.201,46 (USt 120.000 und ESt 141.391,46) resultierend aus 25 anhängigen Verfahren zur Rechenschaft gezogen werden müsse, denn es bestehe keine Abgabenschuld.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO gilt: Ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs. 3 zweiter Satz BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden.
Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , 97/15/0143) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Der Aussetzungsantrag vom 25. Oktober 20011, in dem der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird nicht nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgegliedert dargestellt wurde, hat somit den Erfordernissen des § 212a Abs.1 BAO nicht entsprochen und wurde daher nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zu Recht zurückgewiesen.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, liegt zwischenzeitig eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben vor, sodass auch aus diesem Grunde keine weitere Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben in Betracht kommt.
Informativ wird bekannt gegeben, dass zur Erledigung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibungen nach der Betriebsprüfung nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates ein anderer Senat berufen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at