Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 20.09.2012, FSRV/0010-L/12

1. Aus Geldmangel nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen 2. Strafbarkeit des Handelns

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Ing. Johannes Gruber und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn A , ehem. Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2007/00107-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AD Monika Pusch sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Erstsenates zur Strafnummer 052/2007/00107-001 in ihrem Straf- und Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass über A auf Basis des unverändert bleibenden Schuldspruches unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zu Strafnummer 052/2011/00519-001 gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine Zusatz-Geldstrafe in Höhe von € 600,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt werden.

A hat auch pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 60,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.

II. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG wird aus Anlass der Behandlung der Berufung des A die Haftung der nebenbeteiligten M-GmbH nach § 28 Abs. 1 FinStrG auf einen Geldstrafbetrag von € 60,00 begrenzt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 052/2007/00107-001, hat der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz A (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Verantwortlicher [der steuerlichen Interessen] der M-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Oktober und November 2005 und April bis Juli 2006 im Gesamtbetrag von € 5.337,98 bewirkt und dies jeweils nicht nur für möglich, sondern auch für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wurden.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG habe der Beschuldigte auch die Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen, welche mit € 100,00 festgesetzt werden.

Gemäß § 28 FinStrG hafte die Nebenbeteiligte Firma M-GmbH für die Zahlung der Geldstrafe.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte seit in der Rechtsform einer GesmbH ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand Produktion und Handel mit Möbel und Einrichtungsgegenständen betrieben habe, wobei er auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher fungiert habe.

Der Beschuldigte habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und November 2005 und April bis Juli 2006 jeweils nur verspätet eingebracht und auch nicht bezahlt, sodass dies "jeweils einer nicht strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG" gleichkomme.

Hiedurch habe der Beschuldigte eine Abgabenverkürzung in Höhe von insgesamt € 5.337,98 bewirkt, wobei er diesen Umstand nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Der strafbestimmende Wertbetrag stelle sich wie folgt dar: UVA 10/2005 verspätet eingebracht am - € 544,70 UVA 11/2005 verspätet eingebracht am - € 1.839,39 UVA 04/2006 verspätet eingebracht am - € 684,94 UVA 05/2006 verspätet eingebracht am - € 382,57 UVA 06/2006 verspätet eingebracht am - € 334,20 UVA 07/2006 verspätet eingebracht am - € 1.552,18 Summe: € 5.337,98.

Auf Grund der Tatwiederholung sei wissentliche Begehungsweise eindeutig.

Die Strafbemessung habe innerhalb eines Strafrahmens zu erfolgen, der bis zu € 10.675,96 reiche. Als mildernd sei die Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Tat, die missglückte Selbstanzeige und der Versuch, die finanzielle Situation in Ordnung zu bringen gewertet worden. Erschwerend wiege, dass mehrere Monate betroffen seien.

In der Gesamtschau habe der Strafrahmen gemäß "§ 43 Abs. 4 FinStrG" [gemeint wohl richtig: § 33 Abs. 5 FinStrG] so ausgemittelt werden können, dass die konkrete Geldstrafe an der Strafuntergrenze (10 % des Strafrahmens) angesiedelt werden habe können.

Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu leisten habe.

In der dagegen eingebrachten, als Einspruch bezeichneten Berufung vom bringt der Beschuldigte vor, dass die ihm angelasteten Vorfälle aus den Jahren 2005 und 2006 datieren. Somit sei laut Auskunft eine Verjährung eingetreten.

Er habe im Konkursverfahren eine Quote bezahlt, um keine künftigen Forderungen vom Finanzamt oder von der Gebietskrankenkasse mehr zu erhalten.

Außerdem möchte er zum Vorwurf "wissentliche Begehungsweise" bemerken, dass er, um möglichst viele Gläubiger zu befriedigen, monatelang auf die Auszahlung seines Lohnes verzichtet habe.

Die verspätet abgegebenen USt-Voranmeldungen seien nur durch die damals angespannte Finanzsituation zustande gekommen, da der Steuerberater nur nach Vorauskasse Voranmeldungen an das Finanzamt gemacht habe, wovon er allerdings tage- bzw. wochenlang nichts gewusst habe.

Deswegen auch sein Verzicht auf laufende Lohnauszahlungen an ihn.

Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 FinStrG für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

§ 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Nach § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.

Zunächst ist dem Berufungseinwurf, zu den Vorfällen aus den Jahren 2005 und 2006 wäre bereits Verjährung eingetreten, zu erwidern, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren mit Erlassung der vereinfachten Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz am begonnen hat. Damit war das Finanzstrafverfahren jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist anhängig.

Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat fand am statt und endete mit der mündlichen Verkündung des Schuldspruches samt Strafen und Kosten. Weshalb die Zustellung des Erkenntnisses erst am erfolgte, ist nicht ersichtlich, doch war auch die Zeit seit mündlicher Verkündung gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG wegen Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.

Da bei Gesamtbetrachtung einerseits die Strafverfolgung innerhalb der Verjährungsfrist begonnen hat, andererseits eine absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist, kommt dem Einwand der Verjährung keine Berechtigung zu.

Soweit der Beschuldigte in der Berufung ausführt, dass er im Konkursverfahren eine Quote bezahlt habe, um keine künftigen Forderungen vom Finanzamt bzw. von der Gebietskrankenkasse mehr zu erhalten, ist festzustellen, dass gemäß § 58 Z. 2 Insolvenzordnung Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können. Die Geldstrafe ist daher unabhängig von jedem Insolvenzverfahren zu bezahlen.

Zum bekämpften Schuldspruch ansich:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dem Berufungsvorbringen, die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei zusammengefasst aus finanziellen Gründen unterlassen worden, ist zu erwidern, dass für alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, im Gegensatz zu der im § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben getroffenen Regelung gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem - in einer finanziellen Notlage des Unternehmens gelegenen - Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht zustande kommt.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Die im "Einspruch" dargestellten Ausführungen des Beschuldigten kommen einem Geständnis gleich, wird doch darin zugegeben, wegen damals angespannter Finanzlage - somit allein aus finanziellen Überlegungen - die im angefochtenen Spruchsenatserkenntnis näher dargestellten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet zu haben, woraus eindeutig ableitbar ist, dass der Beschuldigte von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen wusste, jedoch nicht danach gehandelt hat.

Zudem weist der Beschuldigte selbst darauf hin, dass sein damaliger Steuerberater nur nach Vorauskasse Voranmeldungen an das Finanzamt "gemacht" hat, er davon allerdings tage- bzw. wochenlang nichts gewusst haben will. Wenn jedoch der Beschuldigte dem Steuerberater keinen Vorschuss bezahlt hat, war ihm auch klar, dass dieser - solange er kein Geld an ihn überweisen würde - für ihn auch nicht tätig sein würde. Auch wenn dies ebenfalls ein Ausfluss der damaligen schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten war, befreit ihn dieses Wissen weder von seiner Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen noch von der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen (wobei ihm diese Verpflichtungen aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmer bekannt waren).

In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte sein Geständnis, wonach "es richtig sei, was ihm vom Spruchsenat vorgeworfen wurde. Er habe sich damals so verhalten, weil nicht die finanziellen Mittel vorgelegen haben, um die Zahllasten zeitgerecht zu entrichten; ebenso konnte er das Honorar für den Steuerberater nicht bezahlen."

Laut Darstellung der Amtsbeauftragen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume immer im Kontakt mit der Einbringungsstelle des Finanzamtes befunden und wurde von dem dortigen Beamten immer wieder aufgefordert, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu begleichen.

Für den erkennenden Berufungssenat ist daher die Verwirklichung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegeben, sodass nach Überprüfung der Aktenlage der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Eine Besonderheit in diesem Berufungsverfahren liegt allerdings darin, dass der Beschuldigte zwischen mündlicher Verkündung und Zustellung der nunmehr angefochtenen Entscheidung mit zwischenzeitig erlassener Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zur Strafnummer 052/2011/00519-001 rechtskräftig wegen versuchter Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in Höhe von € 1.456,33 und € 1.840,81 sowie wegen Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis September 2010 in Höhe von insgesamt € 1.008,38 zu einer Geldstrafe von € 1.200,00 und im Nichteinbringungsfall zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.

Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Es wird daher bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein, welche Strafen in Summe bei gemeinsamer Bestrafung unter Berücksichtigung der vom Finanzamt bereits ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen wären. Dabei steht es aber dem Berufungssenat nicht zu, den rechtskräftigen Schuldspruch der Strafverfügung außer Acht zu lassen.

Zur Höhe des Strafrahmens ist festzuhalten, dass dieser für die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (€ 544,70 + € 1.839,39 + € 64,94 + € 382,57 + € 334,20 + € 1.552,18 = € 5.337,98 x 2 =) € 10.675,96 beträgt. Allerdings ist im Falle einer Zusatzstrafe von einer Gesamtbeurteilung auszugehen, sodass auch der Strafrahmen der Strafverfügung vom heranzuziehen ist (€ 2.016,76 für Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie € 6.594,28 für versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG). Somit ergibt sich ein Gesamtstrafrahmen von € 19.287,00.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am ergänzte der Beschuldigte seine aktenkundig schlechte wirtschaftliche Situation, dass er derzeit als selbständiger Möbelhändler tätig ist, aber möglicherweise in nächster Zukunft den Betrieb schließen wird, weil er nicht rentabel ist. Der Umsatz entspricht nicht seinen Erwartungen, er macht keinen Gewinn.

Der Beschuldigte hat keine Sorgepflichten, nur geringfügige Schulden unter € 5.000,00, kein Grundvermögen; die Gebäude, in denen er seine Betriebsstätte hat bzw. er wohnt, gehören seinen Kindern. Er hat auch kein weiteres Aktivvermögen. Die Lebenshaltungskosten deckt eine kleine Pension seiner Frau ab.

Die nebenbeteiligte M-GmbH ist nach Konkurseröffnung am ttmmjj und Durchführung eines Zwangsausgleiches im Jahre 2007 nunmehr im Firmenbuch gelöscht und entfaltet keine Aktivitäten mehr.

Unter Bedachtnahme des tatbildimmanenten Aspektes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG stehen bei der Strafbemessung den Erschwerungsgründen der Vielzahl der deliktischen Angriffe sowie der Fortsetzung der Finanzvergehen trotz anhängigem (weiteren) Finanzstrafverfahren, das zur Bestrafung zur Strafnummer 052/2011/00519-001 geführt hat (offensichtlich hat das zunächst geführte Finanzstrafverfahren auf den Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung gezeigt) als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er durch die schwierige wirtschaftliche Zwangslage zu seinen Verfehlungen verleitet wurde, da die finanziellen Mittel gefehlt haben, sein Geständnis, wegen der angespannten Lage nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend entrichtet zu haben, die bis auf einen Betrag von € 188,68 volle Schadensgutmachung, der teilweise Versuch bei den Finanzvergehen, zu denen die Zusatzstrafe auszusprechen ist, sowie die überlange Verfahrensdauer, welche zu einer Abschwächung des Strafverfolgungsanspruches geführt hat.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten ergäbe dies unter Beachtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Gesamtstrafe von € 4.000,00, von der aber die in der Strafverfügung vom bereits ausgesprochene Geldstrafe von € 1.200,00 sowie ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer von € 800,00 abzuziehen sind, sodass sich für die nunmehr zu bestrafenden Finanzverfahren ein Geldstrafbetrag von € 2.000,00 ergeben würde.

Da jedoch die Amtsbeauftragte keine Berufung eingebracht hat, war aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG eine Erhöhung auf eine dem Unrechtsgehalt angemessene Geldstrafe von € 2.000,00 nicht möglich.

Vielmehr ist, obwohl der Spruchsenat ohne nähere Begründung oder Darstellung, worin die besonderen Gründe liegen sollten, die Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG bereits unterschritten hat, die erstinstanzliche Geldstrafe von € 1.000,00 aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, die sich mit einem verhältnismäßigem Abschlag von € 400,00 niederschlägt, auf € 600,00 zu reduzieren.

Unter Bedachtnahme auf das mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten bestehende Verböserungsverbot waren die oben dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe in gleicher Weise für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe heranzuziehen.

In Abwägung dieser Argumente war somit letztlich in Anbetracht des Umstandes der Verringerung des verbleibenden Geldstrafübels die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls verhältnismäßig abzumildern.

Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG ausgesprochene Haftung der M-GmbH für ab begangene Finanzvergehen nicht mehr ausgesprochen werden hätte dürfen.

Gemäß § 265 Abs. 1h FinStrG ist § 28 Abs. 1 FinStrG (in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 mit geltenden Fassung) lediglich auf bis dahin begangene Finanzvergehen weiter anzuwenden.

Aus Anlass der Berufung des Beschuldigten war daher der Rechtsfehler hinsichtlich der vom Erstsenat für die nebenbeteiligte M-GmbH ausgesprochene Haftung auf den die Abgabenhinterziehung für den Zeitraum Oktober 2005 betreffenden Teil der Geldstrafe einzuschränken.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der pauschale Kostenersatz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, somit im vorliegenden Fall € 60,00, festzusetzen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Voranmeldung
Vorauszahlung
Umsatzsteuervorauszahlung
Abgabenhinterziehung
Zusatzstrafe
Strafbemessung
Verjährung
Verböserungsverbot
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at