Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.05.2011, RV/0450-W/11

Ausgleichszulage gehört im Lohnzettel nicht in Kennzahl 243

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Bescheidbegründung zu entnehmen und bilden insoweit Spruchbestanteil.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verweisen:

(Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001) (Einkommensteuer für das Jahr 2002) (Einkommensteuer für das Jahr 2003).

Mit dem von der Erklärung für die Einkommensteuer 2009 abweichenden Bescheid setzte die Amtspartei die Einkommenstuer mit € Null fest; das Einkommen wird mit € 6.914,64 ausgewiesen. Der Bescheid weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 615,77 aus, die zur Gänze als Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 wiederum von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Daneben sind im Einkommensteuerbescheid 2009 Pensionseinkünfte iHv € 6.974,64 laut Kennzahl 245 des elektronisch übermittelten Lohnzettels ausgewiesen. Lohnsteuer wurde laut Kennzahl 260 von der pensionsauszahlenden Stelle keine einbehalten. Als Begründung wird im Bescheid ausgeführt, dass laut UFS Wien vom , RV/0347-W/04, die AfA für Autorenrechte aus den Betriebsausgaben ausgeschieden wurde.

Der elektronische Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) weist unter der Kennzahl 243 den Betrag von € 1.912,40 aus. Zu den Vorjahren wurde erhoben, dass es sich dabei um die Ausgleichszulage handelt.

Der Bw berief form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom . Neben mehreren Ausführungen wird schließlich vorgetragen, dass die Einkünfte aus Gewerbetrieb "jedenfalls mit einem Negativbetrag bzw. zumindest mit EUR 0,00 zu veranlagen sind". Würden positive Einkünfte im Bescheid ausgewiesen, so würde seitens der pensionsauszahlenden Stelle ein Abzug von der Ausgleichszulage erfolgen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anfechtbar mit Berufung ist der Spruch des Bescheides. Abgabenbescheide haben gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestanteil des Einkommensteuerbescheides ist zB die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart; auch ein Abspruch über die Höhe der steuerfreien Beträge nach § 28 Abs. 5 EStG 1988 zählt nicht zum normativen Teil des Bescheides (Ritz, BAO3, § 198, Tz 17).

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, das sog. steuerpflichtige Einkommen, das im Spruch des angefochtenen Bescheids mit € 6.914,64 ausgewiesen ist.

Wie der UFS zur Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 des Bw entschieden hat, wird die von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft ausgezahlte Ausgleichszulage unrichtig unter der Kennzahl 243 ("Übrige Abzüge") ausgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis ; ) der Rechtsansicht des UFS angeschlossen und zu Recht erkannt, dass die Beurteilung einer allfälligen Steuerfreiheit in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden fällt. Die Ausgleichszulage bleibt ohne weitere, neben den Pensionseinkünften bezogenen Einkünften aufgrund der unter der Steuerpflicht liegenden Höhe des Einkommens im Ergebnis steuerfrei. Die Ausgleichszulage ist richtigerweise in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen wie folgt:


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Einkünfte Lohnzettel KZ 245
6.974,64
zzgl. KZ 243 (Ausgleichszulage)
1.912,40
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
8.887,04
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
0,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
8.887,04
abgzl. Sonderausgaben
-60,00
steuerpflichtiges Einkommen
8.827,04
Einkommensteuer
0,00
anrechenbare Lohnsteuer KZ 260
0,00
festgesetzte Einkommensteuer (unverändert)
0,00

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Steuerfreiheit
Ausgleichszulage
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at