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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.10.2007, RV/2001-W/02

Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem am beim zuständigen Finanzamt eingereichten Formular beantragte die am Datum1 geborene Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe im Selbstbezug ab März 1994 und legte u.a. folgende Unterlagen in Kopie vor:

Heiratsurkunde des Standesamtes A., Nr. 999/1998, über die Eheschließung der Bw. am 00.00.1998;

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Datum2, Zl. 999-999, wonach dem am Tag der Einreise in das Bundesgebiet (am Datum3) gestellten Antrag der Bw. um Gewährung von Asyl stattgegeben wurde;

Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis der Bw., Zl. 999/00 vom 00.00.2000;

Kursbestätigung des Vereines1 über den Besuch des Kurses "Deutsch zur Integration in die Gesellschaft" für den Zeitraum Juli 1994 bis August 1994;

Bestätigung der S.-Informationsstelle des Österreichischen Entwicklungsdienstes über den Besuch von Deutschkursen für Asylwerber und Flüchtlinge im Wintersemester 1994 (für Anfänger) sowie (für Fortgeschrittene) im Sommersemester und Wintersemester 1995;

Prüfungsnachweise der Y-Gesellschaft über den Besuch folgender Kurse im Wintersemester 1995/96 "Deutsch für Fortgeschrittene I" (Prüfungen erfolgreich abgelegt am ) sowie "Deutsch für Fortgeschrittene II" (Prüfung erfolgreich abgelegt am );

Kursbestätigung des "Institutes-E." vom über den Besuch des Sommerintensivkurses "Netzwerk I" im Zeitraum 5. - 22. August1996;

Zertifikate der B-GesmH für die Kurse : Buchhaltung I (120 Unterrichtseinheiten) von bis , Personalverrechnung (160 Unterrichtseinheiten) von bis und Buchhaltung II/Steuerlehre (80 Unterrichtseinheiten) von bis ;

Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen der Technischen Universität (TU) G.:

  • für das Wintersemester 1996/97 und das Sommersemester 1997 als außerordentliche Studierende des Vorstudienlehrganges (Kennzahl 993),

  • für das Wintersemester 1997/98 bis inkl. Wintersemester 1999/2000 als außerordentliche Studierende des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang (Kennzahl 992, 840),

  • für das Sommersemester 2000 als ordentliche Studierende der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Kennzahl 175).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. für den Zeitraum vom bis als nicht zulässig zurück, weil gemäß § 10 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend gewährt werden könne. Die Bw. habe den Antrag auf Familienbeihilfe am eingebracht und daher wäre ein Familienbeihilfenanspruch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen frühestens ab dem gegeben.

Mit zweitem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom ab und führte in der Begründung aus, dass Kurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse und sonstiger, allgemein notwendiger Kenntnisse bzw. die Betreibung eines außerordentlichen Studiums keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG darstellten. Außerdem werde die Familienbeihilfe maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung widersprach die Bw. der Ansicht des Finanzamts, dass Kurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse und die Betreibung eines außerordentlichen Studiums keine Berufsausbildung darstellten, da für sie als Ausländerin in Österreich der Erwerb von Deutschkenntnissen durch entsprechende Kurse, die Nostrifizierung ihres ausländischen Reifezeugnisses und der Vorstudienlehrgang als außerordentliche Hörerin unbedingt Teil der Berufsausbildung habe sein müssen. Denn ohne diese speziell für AusländerInnen beruflich notwendigen Teil-Ausbildungen sei kein Abschluss einer österreichischen Berufsausbildung für die Bw. möglich. Sie gehörten zu ihrem heutigen Studium der Wirtschaftsinformatik dazu, weil die Bw. - anders als eine Inländerin - sonst keinen in Österreich anerkannten Abschluss als Wirtschaftsinformatikerin erwerben könne. Da sie außerdem in der Zeit dieser Teil-Ausbildungen mittellos gewesen sei, erhebe sie nach wie vor Anspruch auf die ihr zustehende Familienbeihilfe. Zur Information des Finanzamtes ergänzte die Bw., dass sie am Datum3 im Alter von 22 Jahren in Österreich angekommen sei und um Asyl angesucht habe, mit 27 Jahren sei die Inanspruchnahme von Asyl am Datum2 anerkannt worden. Ihr Ansuchen um Familienbeihilfe datiere vom August 2000.

Mit Ergänzungsvorhalt vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, den Nachweis zu erbringen, dass der von ihr absolvierte Vorstudienlehrgang ein Teil der Ausbildung (des Studiums an der Wirtschaftsuniversität) sei.

In Beantwortung des Vorhalts legte die Bw. über die im Rahmen des Vorstudienlehrganges bzw. des Universitätslehrganges zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen abgelegten Prüfungen folgende Nachweise vor: Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung iSd § 28 Abs. 5 AHStG als Voraussetzung für die Zulassung als Ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität, abgelegt am sowie ein Ergänzungsprüfungszeugnis gem. § 35 Abs.2 UniStG (Prüfungsfach Mathematik), Prüfung abgelegt am .

Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum von August 1995 bis Dezember 1997 als unbegründet ab und führte in der Berufungsvorentscheidung aus, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden könne, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sei. Die im Falle der Bw. im fraglichen Zeitraum abgelegten Prüfungen und erfolgten Besuche von Universitätslehrgängen seien zwar notwendig zur Aufnahme als ordentlicher Hörer an der Universität gewesen, sie stellten aber keinen Teil des ab dem Sommersemester 2000 absolvierten Wirtschaftsinformatikstudiums dar.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung für sie insofern unzufriedenstellend, unzureichend und keineswegs nachvollziehbar sei, weil der Vorstudienlehrgang, die Nostrifizierung ihres ausländischen Reifezeugnisses und die hiefür notwendigen bzw. unerlässlichen Deutschkurse in direktem Zusammenhang mit dem von ihr absolvierten Wirtschaftsinformatikstudium gestanden seien und die Bw. ohne diese das Studium nicht hätte abschließen bzw. nicht einmal inskribieren hätte können. Es scheine ihr jeder Logik widersprechend, fast paradox, dass ihr in der Zeit, in der sie die ihr von der Universität aufgetragenen Bedingungen und Erfordernisse erfüllt habe, keine Familienbeihilfe gewährt werde. Es werde ihr so gesehen der Weg versperrt, um überhaupt ein Studium abzuschließen. Es könne ihrer Meinung nach nicht anders gesehen werden, dass der Vorstudienlehrgang, die Nostrifizierung ihres ausländischen Reifezeugnisses und die Deutschkurse einen unabdingbaren Teil des Wirtschaftsinformatikstudiums darstellten und von diesem nicht getrennt beurteilt werden könnten, ohne dass es zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Auslandsstudenten führen würde. Es bringe ihr persönlich wenig und scheine ihr ungerecht, wenn sie während der Vorbereitungszeit für ihr Studium nicht unterstützt würde, da es ihr dann gar nicht möglich sei, zu studieren.

Das Finanzamt hat somit über den Antrag der Bw. vom auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab März 1994" mit zwei Bescheiden (beide vom ) abgesprochen: Für den Zeitraum März 1994 bis Juli 1995 wies die Abgabenbehörde den Antrag als nicht zulässig zurück, weil die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird. Für den Folgezeitraum ab August 1995 wurde der Antrag durch das Finanzamt abgewiesen, weil (bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres der Bw. im Dezember 1997) keine Berufsausbildung der Bw. festgestellt werden konnte.

Laut den Vorbringen der Bw. im Berufungsschriftsatz bzw. laut Vorlageantrag wurde nur der Abweisungsbescheid angefochten. Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist daher nur für den Zeitraum von August 1995 bis Dezember 1997 strittig, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorlagen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:

Gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihren nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 1 - 3 FLAG 1967 hat.

Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen, wenn sie a.) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b.) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c.) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.

Nach § 3 FLAG 1967 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl.Nr. 367/1991 besteht der Beihilfenanspruch für Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Studienrechtliche Bestimmungen (auszugsweise Wiedergabe des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) BGBl.Nr. 177/1966, sowie des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997)

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) BGBl.Nr. 177/1966, in der für den strittigen Zeitraum bis geltenden Fassung (aufgehoben durch BGBl. 48/1997):

§ 7 Abs. 1 lit a Z.3 AHStG Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in Form des Besitzes eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben.

§ 7 Abs. 4 AHStG Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache.

§ 28 Abs.5 AHStG: Bewerber gemäß § 7 Abs. 4 haben nachzuweisen, daß sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit erwarten läßt.

§ 9 Abs.4 AHStG Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4), Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.

§ 26 Abs. 6 AHStG Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlussprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs.4.

Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft getreten mit (und damit für den strittigen Zeitraum nur für den Zeitraum August bis Dezember 1997 maßgeblich):

§ 4 Z.15 UniStG Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der körperlich-motorischen Eignung.

§ 35 Abs.1 UniStG Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis, 2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule, 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist, 4. Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischenpostsekundären Bildungseinrichtung.

§ 35 Abs.2 UniStG Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

§ 37 UniStG (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht. (2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

§ 48 Abs.2 UniStG Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.

Die Berufungsbehörde geht aufgrund der von der Bw. im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen für den strittigen Zeitraum August 1995 bis Dezember 1997 von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bw. hatte im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, war noch nicht verheiratet (die Eheschließung der Bw. erfolgte am 00.00.1998) und noch nicht österreichische Staatsbürgerin (Staatsbürgerschaftsnachweis vom 00.00.2000).

Der Bw. wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Datum2 (rückwirkend mit Antragstellung ab Datum3) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt

Im Wintersemester 1995/96 besuchte die Bw. Deutschkurse für Asylwerber und Flüchtlinge sowie die Kurse "Deutsch für Fortgeschrittene I und II" (Prüfungen wurden abgelegt am und am ).

Im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 besuchte die Bw. als außerordentliche Studierende den Vorstudienlehrgang Kennzahl 993 und legte am die Universitäts-Sprachprüfung (iSd § 28 Abs. 5 AHStG als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität) ab.

Ab dem Wintersemester 1997/98 absolvierte die Bw. als a.o. Hörerin den Universitätslehrgang zu Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgang Kennzahl 992, 840), in dessen Rahmen die Bw. nach fünf Semestern (und damit mehr als zwei Jahre nach Ende des strittigen Zeitraumes) eine Ergänzungsprüfung gemäß § 35 Abs.2 UniStG (Prüfungsfach Mathematik) ablegte.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren besteht für die Bw. nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im strittigen Zeitraum von August 1995 bis Dezember 1997 für einen Beruf ausgebildet wurde.

Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung (§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967) , weil die Bw. ab dem Wintersemester 1996/97 als außerordentlicher Hörerin eines Vorstudienlehrganges zwar berechtigt war, die Ergänzungsprüfungen iSd § 7 Abs. Abs. 4 AHStG abzulegen, gemäß § 9 Abs.4 leg.cit. zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen jedoch nicht zugelassen war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. ; , 2000/14/0192) festgestellt, dass das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Dem entsprechend wird eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.b (bzw. § 6 Abs. 2) FLAG 1967 u.a beim Besuch einer Fachschule (), einer Universität (z.B. ) oder der "School of Audio Engineering" () angenommen.

Dem Vorbringen der Bw., der Erwerb von Deutschkenntnissen im Rahmen der absolvierten Kurse sei für sie als Ausländerin in Österreich unbedingt Teil der Berufsausbildung gewesen, weil ohne diese speziell für AusländerInnen beruflich notwendigen Teil-Ausbildungen kein Abschluss einer österreichischen Berufsausbildung für die Bw. möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 vorliegt, unabhängig von der Staatsbürgerschaft einer Person zu treffen ist. Zudem ist anzumerken, dass eine "österreichische Berufsausbildung" auch ohne Studium an einer Universität möglich ist.

Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ; , 2000/15/0192), Voraussetzung für deren Vorliegen ist immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf.

Dem werden weder die Deutschkurse "für Asylwerber und Flüchtlinge" noch die im Wintersemester 1995/96 absolvierten "Deutschkurse für Fortgeschrittene" gerecht. Aber auch durch den im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 absolvierten Vorstudienlehrgang, in dessen Rahmen die Bw. die Universitäts-Sprachprüfung ablegte, konnte die Bw. nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Gemäß § 7 Abs. 4 des AHStG, BGBl.Nr. 177/1966 (in der für den strittigen Zeitraum noch bis in Geltung stehenden Fassung) ist die Universitäts-Sprachprüfung für Bewerber, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 AHStG nicht nachweislich beherrschen, Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität.

Die Ablegung der Sprachprüfung war im Fall der Bw. somit nur die Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe. Die in den vorstehend genannten Kursen erworbenen Deutschkenntnisse sind für die Bw. zweifellos für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil, dies allein vermag solchen Kursen - auch wenn Prüfungen abgelegt wurden und ein ernsthaftes Bemühen erkennbar ist - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Die Bw. argumentiert weiters, dass die unbestritten von ihr besuchten Kurse bzw. Vorstudienlehrgänge in direktem Zusammenhang mit dem im Sommersemester 2000 begonnenen Studium stehen würden und daher als unabdingbarer Teil des Studiums anzuerkennen seien, weil sie sonst keinen in Österreich anerkannten Abschluss als Wirtschaftsinformatikerin erwerben könne.

Wie bereits ausgeführt, ist Bewerbern, die die deutsche Sprache nicht nachweislich beherrschen, vor der Zulassung zum Studium die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung aufzutragen und diese ist somit für viele Studienrichtungen und nicht nur für die Zulassung zum Studium der Wirtschaftsinformatik erforderlich.

Es besteht zwar ein Zusammenhang zwischen dem Besuch des Vorstudienlehrganges und dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) der Bw., jedoch hat die Bw. laut den vorgelegten Unterlagen kurz nach ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 1994 mit den ersten Deutschkursen begonnen, im Juni 1997 die Universitäts-Sprachprüfung (iSd § 28 Abs. 5 AHStG als Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Hörerin) abgelegt und erst im Sommersemester 2000 das ordentliche Studium aufgenommen. Sie hat somit erst mehr als sechs Jahre nach dem Beginn mit den ersten Deutschkursen und drei Jahre nach dem Erwerb der allgemein für ein Studium an einer österreichischen Universität erforderlichen Voraussetzungen das Studium tatsächlich begonnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Besuch von Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer u.a. ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der für die Zulassung (hier zur Studienberechtigungsprüfung) vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet und daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ).

Der Besuch des Vorstudienlehrganges durch die Bw. als außerordentliche Hörerin diente ebenfalls der Erreichung der für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen Universität vorgeschriebenen Vorbildung, unterscheidet sich aber (im Hinblick auf die benötigte Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht) nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen

Ob die laut vorgelegtem "Ergänzungsprüfungszeugnis gemäß § 35 Abs.2 UniStG" zur Herstellung einer Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderliche Ergänzungsprüfung (Prüfungsfach Mathematik) bzw. die dazu erforderlich Vorbereitungszeit als Berufsausbildung anzusehen ist, war für den gegenständlichen Berufungsfall nicht zu prüfen, weil diese Prüfung erst im März 2000 (über zwei Jahre nach Ablauf des strittigen Zeitraumes) abgelegt wurde.

Dem Vorbringen der Bw., sie erhebe den Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie in der fraglichen Zeit mittellos gewesen sei, ist zu entgegenzuhalten, dass die Familienbeihilfe, unabhängig von der finanziellen Situation der Antragstellerin, nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen iSd FLAG 1967 gewährt werden kann.

Da nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum nicht vorlagen, war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Deutschkurse
Vorstudienlehrgang
Universitäts-Sprachprüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at