Antrag auf Rückerstattung NoVA-Zuschlag (§ 6a NoVAG) und Festsetzung gem. § 201 BAO.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Anschrift_Berufungswerber, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gem. § 6a NoVAG entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am brachte der Berufungswerber eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe bezüglich des Fahrzeuges Mercedes PKW ML 400 (Fahrgestellnummer ###) beim Finanzamt ein und errechnete als Zuschlag gem. § 6a NoVAG den Betrag von EUR 2.700. Den selbst errechneten Gesamtbetrag an Normverbrauchsabgabe von EUR 4.726,78 zahlte der Berufungswerber am selben Tag im Finanzamt bar ein.
Am stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Rückerstattung der CO2 -Abgabe "gemäß dem Erlass BMF-010220/0230-IV/9/2009" und gab an, der PKW sei am erstmals in Deutschland zugelassen worden.
Der zitierte in der Findok veröffentlichte Erlass lautet wörtlich:
Im Herbst werden die NoVA-Richtlinien im Hinblick auf die beschlossenen Gesetzesänderungen aktualisiert. Als Vorgriff zu dieser Aktualisierung wird für den Import von Gebrauchtwagen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet betreffend des Bonus-Malus-Systems gemäß § 6a NoVAG 1991 folgende Klarstellung bekanntgegeben:
6a.6. Übergangsregelungen für das Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991
Rz 631
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bonus-Malus-Systems ist, dass für ein Fahrzeug erstmals nach dem ein steuerbarer Tatbestand verwirklicht wurde und das Fahrzeug vor dem nicht bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen war. Nicht betroffen von der Bonus-Malus-Regelung sind daher Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits zugelassen waren. Nicht tangiert sind auch jene Fälle, in denen die Steuerschuld für ein bereits zugelassenes Kraftfahrzeug ab dem nochmals ausgelöst wird (zB Lieferung eines Fahrzeuges durch ein Taxiunternehmen gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem , für welches eine Vergütung nach § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 durchgeführt wurde).
Zu beachten ist § 6a NoVAG 1991 daher in den Fällen der erstmaligen inländischen Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) und der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) nach dem , ausgenommen das Fahrzeug war bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem zum Verkehr zugelassen. Anzuwenden ist somit die Regelung auch dann, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, die vor dem in einem Drittland zum Verkehr zugelassen waren und bezüglich derer der erstmalige steuerbare Tatbestand nach dem entsteht.
Bundesministerium für Finanzen,
Das Finanzamt wies den Antrag als nicht fristgerecht zurück, weil er nicht spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht worden sei (§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO in der Fassung ab ).
Dagegen erhob der Berufungswerber Berufung und begründete dies damit, er habe erst ein paar Tage vor seiner Antragstellung von der Möglichkeit erfahren, den NoVA-Zuschlag wieder zurückzubekommen, und habe dadurch die Frist nicht einhalten können. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuerlichen unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens. Er ersuchte um Rückerstattung des NoVA-Zuschlages.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Falle des Eigenimportes eines PKW´s (§ 1 Z 3 NoVAG) ist die Normverbrauchsabgabe vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (§ 11 Abs. 2 NoVAG). Es handelt sich damit um eine Selbstberechnungsabgabe.
Die Rückerstattung des Zuschlages gem. § 6a NoVAG kann nur im Wege der Festsetzung der gesamten Abgabe erfolgen. Diese darf aber nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen und ist anderenfalls ausgeschlossen.
§ 201 Abs. 2 und 3 BAO lauten:
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
Im konkreten Fall ist der Antrag knapp mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht worden.
Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde und dem Antrag auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden können (Abs. 3 Z 1 und 2), besteht kein Rechtsanspruch des Berufungswerber auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der Festsetzung der Abgabe. Das zusätzliche Überschreiten der Einjahresfrist verbietet dem Finanzamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung im Ermessensweg (Abs. 2 Z 1 und 2).
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe erst wenige Tage vor seinem Antrag von der Rückerstattungsmöglichkeit erfahren, kommt dabei insofern keine Bedeutung zu, als die Fristen des § 201 BAO - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gem. § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen ist.
Die Zurückweisung des Antrages war aus diesem Grunde zu bestätigen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | BMF, BMF-010220/0230-IV/9/2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at