Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.09.2008, RV/1021-L/05

Einwendungen gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Landwirt in Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse2, EZ 999, KG E, zum entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber und seine Ehegattin sind je zur Hälfte Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse2, EZ 999, KG E.

Mit Feststellungsbescheid vom stellte das Finanzamt im Wege einer Nachfestellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG den Einheitswert des berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum in Höhe von10.000 Euro fest. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 20,5303 ha bewertete das Finanzamt mit einem Hektarsatz von 433,8938 Euro und die forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 5,5260 ha mit einem Hektarsatz von 212,6947. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzte Fläche wurde eine Bodenklimazahl von 22,7 unterstellt.

Gemäß § 2 BoSchätzG erfolgte im Jahr 2003 eine Überprüfung der rechtskräftigen Ergebnisse der im Jahr 1957 erstmalig in der Katastralgemeinde Eckerstorf durchgeführten Bodenschätzung. Gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben die Abgabepflichtigen fristgerecht Berufung. Dieser Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und änderte die Bodenschätzungsergebnisse betreffend die Klassen- bzw. Sonderflächen 50, 52, 50a und 56 ab.

Mit Feststellungsbescheid vom stellte das Finanzamt im Wege der Wertfortschreibung den Einheitswert des berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum in Höhe von 11.400 Euro fest. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 20,5303 ha bewertete das Finanzamt mit dem geänderten Hektarsatz von 502,0202 Euro und die forstwirtschaftliche genutzte Fläche im Ausmaß von 5,5260 ha unverändert mit einem Hektarsatz von 212,6947. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 25,8 unterstellt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil durch das Vermessungsamt Änderungen bei den Grundbesitzdaten erfolgt waren.

Gegen diesen Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2005erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Berufung und beantragte die Neuberechnung des Einheitswertes. Er wendete ein, dass sie (er und seine Ehegattin) bereits am gegen die Bodenschätzungsergebnisse berufen hätten und Ihnen bei einer neuerlichen Überprüfung die sehr schlechten Bodenverhältnisse bestätigt worden seien. Er vermutete daher, dass die ertragsmindernden Bodenverhältnisse bei der Neuberechnung des Einheitswertes nicht berücksichtigt worden seien, weil sich der Einheitswert von 10.000 € auf 11.400 € erhöht habe.

Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse berücksichtigt worden seien, die gemäß § 36 BewG bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes zu unterstellen seien. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen seien bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes gemäß § 38 (4) BewG den ortsüblichen Verhältnissen entsprechend zum Ansatz gebracht worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Er beantragte die Berücksichtigung der ertragsmindernden Bodenverhältnisse und führte dazu aus, dass der festgesetzte Hektarsatz objektiv zu hoch sei, da sie (er und seine Ehegattin) trotz aller Bemühungen nur 0,5 GVE/ha füttern könnten. In etwas trockeneren Jahren sei nicht einmal dies möglich. Nach kurzen Hitzeperioden entstünden sofort Brandnaben auf der Grünfläche, weil der Boden großteils schottrig sei. Dass dies keineswegs den in dieser Region üblichen Verhältnissen entspreche, werde sowohl bei einem Vergleich mit ihrem ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzgrund in N als auch mit benachbarten Betrieben deutlich.

Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im Zuge der Berufungsbearbeitung wurde überprüft, ob die in der Berufungsvorentscheidung vom abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse dem angefochtenen Einheitswertbescheid vom zugrunde gelegt wurden. Die Überprüfung an Hand der Schätzungskarten ergab, dass die in der Berufungsvorentscheidung vom abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse betreffend die Klassen- bzw. Sonderflächen 50, 52, 50a und 56 dem Vermessungsamt zur Berechnung der Bodenklimazahl mitgeteilt worden sind. Die vom Vermessungsamt aufgrund dieser Mitteilung berechnete Bodenklimazahl von 25,8 wurde dann der Berechnung des angefochtenen Einheitswertbescheides vom zugrunde gelegt.

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber gab zu diesem Vorhalt keine Erklärung mehr ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 11 Abs. 6 BoschG sind die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO.

Nach § 13 Abs. 1 BoSchätzG 1970 haben die Abgabenbehörden des Bundes die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die Vermessungsbehörden daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen.

Nach § 14Abs. 1 BoSchätzG 1970 ist die Ertragsmesszahl das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Hiebei sind Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar aufzurunden.

Die Ertragsmesszahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmesszahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl. Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an (§ 16 BoSchätzG 1970).

Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen (§ 15 Abs. 1 BoSchätzG 1970).

Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben (Abs. 2).

Diese Daten sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).

In der Berufung wurde die Vermutung geäußert, dass die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung vom bei der Neuberechnung des Einheitswertes nicht berücksichtigt worden sei, obwohl darin ertragsmindernde Bodenverhältnisse festgestellt worden seien.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde im Zuge der Berufungsbearbeitung nochmals überprüft, ob die in der Berufungsvorentscheidung vom abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse tatsächlich dem angefochtenen Einheitswertbescheid vom zugrunde gelegt worden sind. Die Überprüfung an Hand der Schätzungskarten ergab, dass die in der Berufungsvorentscheidung vom abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse betreffend die Klassen- bzw. Sonderflächen 50, 52, 50a und 56 dem Vermessungsamt zur Berechnung der Bodenklimazahl mitgeteilt worden sind. Die vom Vermessungsamt aufgrund dieser Mitteilung berechnete Bodenklimazahl von 25,8 wurde dann der Berechnung des angefochtenen Einheitswertbescheides vom zugrunde gelegt.

Ergebnis dieser Überprüfung ist also, dass die Vermutung des Berufungswerbers unbegründet ist und die in der Berufungsvorentscheidung vom abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse sehr wohl dem angefochtenen Einheitswertbescheid vom zugrunde gelegt worden sind.

Im Vorlageantrag wendet sich der Berufungswerber - anders als in Berufung - unmittelbar gegen die seiner Meinung nach unzureichende Berücksichtigung der ertragsmindernden Bodenverhältnisse. Dabei übersieht der Berufungswerber aber, dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen ein abgeleiteter Bescheid ist.

Ein solcher abgeleiteter Bescheid trägt Elemente in sich, die in einem anderen Bescheid, nämlich einem Feststellungsbescheid (der auch als Grundlagenbescheid bezeichnet wird) gesondert festgestellt worden sind. Im berufungsgegenständlichen Fall handelt es sich beim Grundlagenbescheid um den Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde E. Da dieser Bescheid mit Berufung angefochten wurde, waren die in der (rechtskräftigen) Berufungsvorentscheidung vom getroffenen Feststellungen dem abgeleiteten Einheitswertbescheid zugrunde zu legen.

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein abgeleiteter Bescheid (wie der gegenständliche Einheitswertbescheid betreffend einen landwirtschaftlichen Betrieb) nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zugrunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien (hier die Ergebnisse der Bodenschätzung, welche mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom festgestellt worden sind).

Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. 2176/76 zum Ausdruck gebracht, indem er ausführte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt werden, insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungsbescheiden (vgl. dazu § 193 BAO).

Aus den angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grundlagenbescheid
abgeleiteter Bescheid
Ertragsmesszahl
Bodenklimazahl

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at