Abgabenhinterziehung, Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen N.N., vertreten durch N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, K., F.Gasse 2, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 0090-001, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Gegen Frau N.N. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, dass Sie im Amtsbereich des Finanzamtes S.V. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für Voranmeldungszeiträume des Jahres 2006 eine Verkürzung an Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 7.079,28 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten hat."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2006 eine Verkürzung an Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 8.000,00 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschwerdeführerin ist Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft, welche einen Lebensmittelmarkt betreibe. Sie habe ein Geschäftsgebäude errichtet, welches Sie in ihrem Sonderbetriebsvermögen hält. Dieses werde von der Kommanditgesellschaft gemietet. Zur Abgeltung dieser Gebäudenutzung erhalte sie ein Gewinnvorweg, dessen Höhe abhängig vom Umsatz und dem cash-flow im Nachhinein ermittelt werde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung.
Dabei war gemäß § 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden waren (lit.d).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Gemäß § 136 FinStrG ist in einem Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs.3 lit. b bis e genannten Gründe (beispielsweise ein Strafausschließungs- oder -aufhebung im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der Aktenlage steht im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2006 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 7.079,28 entrichtet hat. Die Summe der Verkürzungsbeträge beträgt abweichend anstatt der urspünglich im Schätzungswege festgesetzten Nachforderung in Höhe von € 8.000,00 insgesamt € 7.079,28. Der Spruch des Einleitungsbescheides war daher entsprechend zu ändern.
In objektiver Hinsicht ist daher der Verdacht, die Beschuldigte habe die Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG herbeigeführt ausreichend begründet.
In subjektiver Hinsicht geht der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass die Beschuldigte entgegen ihrem Wissen um die entstandenen Zahllasten, diese unterjährig nicht entrichtet hat. Die Bf. weiß über ihre abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid. Trotzdem handelte sie entgegen dieser gesetzlichen Pflichten und erwirkte durch ihr Handeln einen zinsenlosen Geldvorteil zu Lasten des Staates.
Aus der Höhe der nicht entrichteten Vorauszahlungsbeträge ergibt sich für den Referenten schlüssig der Verdacht, die Bf. habe den Eintritt der Abgabenhinterziehungen nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten. Es kann ihr nicht verborgen geblieben sein, dass Zahllasten in dieser Höhe nicht entrichtet würden. Die Bf. rechtfertigt sich schließlich dahingehend, dass Sie erst immer im Nachhinein, abhängig vom Jahresumsatz, eine Nutzungsentschädigung erhalte. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlungsbeträge dem Abgabengläubiger ein Schaden entsteht.
Aufgrund der Kenntnis der gesetzlichen Pflichten ist der Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Ob die Beschuldigte das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die Vorsatzform der Wissentlichkeit abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at