Verfassungswidrigkeit der Schenkungsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu ErfNr.: 222.222 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer mit Bescheid vom in Höhe von 387.400,00 € auf Grund eines Vermögenswidmungsvertrages vom mit Frau Mag. B. und wendet die Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer ein.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0641-L/07 wurde die gegenständliche Berufung abgewiesen. Die Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 992/07, B 993/07 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 ua. aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 992/07, B 993/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Schenkungsteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAD-10044