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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.10.2007, RV/1227-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu ErfNr.: 222.222 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer mit Bescheid vom in Höhe von 387.400,00 € auf Grund eines Vermögenswidmungsvertrages vom mit Frau Mag. B. und wendet die Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer ein.

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0641-L/07 wurde die gegenständliche Berufung abgewiesen. Die Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 992/07, B 993/07 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 ua. aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 992/07, B 993/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schenkungsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-10044