Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.06.2010, RV/0445-G/09

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein zum Straßenverkehr zugelassenes Güllefass

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0445-G/09-RS1
wie RV/0122-G/09-RS2
Ein für land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Anhänger konzipiertes Güllefass ist keine Anhänger-Arbeitsmaschine. Die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG kommt nicht zur Anwendung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2005, 1-12/2006 und 1-12/2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 für die Fahrzeuge der Bw. erklärungsgemäß festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Kennzeichen XYZ wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass es sich bei diesem Anhänger um eine Arbeitsmaschine, die nicht für den öffentlichen Verkehr geeignet und bestimmt sei, handle. Das Kennzeichen werde nur benötigt, um die Arbeitsmaschine von einem Feld auf ein anderes Feld zu überstellen. Es werde beantragt, für diesen Anhänger keine Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen und die Bescheide entsprechend abzuändern.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte begründend aus: Gem. § 1 Abs. 2 KfzStG gälten Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge und unterlägen diese der Kfz-Steuer. Beim strittigen Anhänger handle es sich um einen Zentralachsanhänger der Type Zunhammer SK 18 PUL mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg, welcher gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 KFG in die (Anhänger)Klasse 04 eingereiht werde. Kraftfahrrechtlich handle es sich somit um einen Tandem-Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10.000 kg. Von einer von der KfzSt befreiten selbstfahrenden Arbeitsmaschine wäre dann auszugehen, wenn es sich um ein Kfz handeln würde, das mit technischen Anlagen oder Geräten, die im öffentlichen Verkehr bewegt werden, ausgestattet ist, wobei der Hauptzweck im Einsatz der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Maschinen liege, und die vom zuständigen Bundesministerium konkret als solche anerkannt (typisiert, genehmigt) sei. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch zweifelsfrei um ein als Zentralachsanhänger zugelassenes Fahrzeug und liege somit eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht vor. Nach dem Kraftfahrgesetz wäre für land- oder forstwirtschaftliche Anhänger gem. § 3 Abs. 1 Z 4 KFG grundsätzlich auch eine Einreihung unter die Klassen R1 - R4 vorgesehen, wobei nach Ansicht des Finanzamtes im vorliegenden Fall wegen der Doppelachse konkret eine Reihung unter die Klasse R3, das sind Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse 3.500 kg und bis zu 21.000 kg, vorläge. Im vorliegenden Fall werde von der Bw. eine Biogasanlage betrieben und zähle der strittige Anhänger zweifellos zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebes. Laut der Homepage werde ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Nutzfläche von 60 Hektar betrieben und würden für die Biogasanlage als Substrate Schweinegülle sowie Mais- und Sudangrassilage eingesetzt. Die Schweinegülle werde demnach in einer Vorgrube zwischengespeichert und dann zum Fermenter gepumpt. Täglich werde eine Mixtur von etwa 20m³ Mais-Ganzpflanzensilage sowie Ganzkornsilage und Gülle in die Biogasanlage eingebracht. Das Finanzamt könne der Begründung, wonach das Kennzeichen nur benötigt werde, um die "Arbeitsmaschine" von einem Feld auf ein anderes Feld zu überstellen, nicht folgen. Der Anhänger könne vielmehr nur dazu benötigt werden, um Jauche von entfernt liegenden Sammelstellen (Jauchengruben) zur eigenen Biogasanlage zu transportieren oder die als Abfallprodukt verbleibende Endlagergülle von der Biogasanlage wieder wegzubringen. Für den strittigen Anhänger liege überdies eine von der zuständigen Fachabteilung 18 der Steiermärkischen Landesregierung im Jänner 2005 ausgestellte Routengenehmigung für das Befahren von nicht lastenbeschränkten Landesstraßen in den Bezirken A und B vor. Von einer bloßen Überstellung des Anhängers von Feld zu Feld könne nicht die Rede sein. Da keine Befreiungsbestimmung im Sinne des § 2 KfzStG vorliege, sei die Berufung abzuweisen.

Gegen diese Abweisung brachte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und ergänzend vor: Herr D. betreibe keine Landwirtschaft. Mit dem Anhänger werde keine Gülle zu der Biogasanlage gebracht. Die Anlieferung der Gülle erfolge durch die Betriebe bzw. Landwirte. Eine Pumpleitung bringe die Gülle von der Biogasanlage in eine rund 1 km entfernte Lagune, die sich inmitten der Felder befinde. Von dort erfolge die Ausbringung auf die umliegenden Felder mit besagtem Anhänger. Die Zulassung für die beiden Bezirke A und B sei ohne das Zutun der Bw. erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das Fahrzeug Zentralachsanhänger der Type Zunhammer SK 18 PUL mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Im Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres scheint für diesen Anhänger folgende Vormerkung zu den Fahrzeugdaten auf: Fahrzeugart Zentralachsanhänger 04; Marke/Type Zunhammer SK 18 PUL; Handelsbezeichnung Behälter für flüssige Güter; Gesamtgewicht 22.000 kg.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungswesentlichen Fassung lauten: § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG 1992): (Gegenstand der Steuer) Abs. 1: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht; 2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden; 3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

§ 1 Abs. 2 KfzStG 1992: Anhängermit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.

§ 2 (Steuerbefreiungen) Abs. 1: Von der Steuer sind befreit: ............................................................................................

7. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger; 8. kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge; ......................................................

Beim berufungsgegenständlichen Anhänger handelt es sich jedenfalls um ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug iSd § 1 Abs. 1 lit. a KfzStG, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, welches grundsätzlich der KfzSt unterliegt. Von den Befreiungsbestimmungen des § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 kommen dem Wortlaut nach nur die Z 7 und 8 in Betracht (Von der Bw. wurden keine Befreiungsbestimmungen explizit genannt.) § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG scheidet bereits aus, da der Anhänger nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern in einem Gewerbebetrieb verwendet wird, was auch im Vorlageantrag zum Ausdruck kommt, wenn daraufhin gewiesen wird, dass keine Landwirtschaft betrieben wird, sondern eine Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH. Es verbleibt somit die Prüfung, ob der Anhänger unter § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG fällt, ob es sich dabei also kraftfahrrechtlich um ein als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder um ein als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigtes Fahrzeug handelt.

Gemäß § 9 Abs. 2 KfzStG 1992 richten sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften. § 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967 definiert als selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967 ist eine Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.

Beim mobilen Güllefass handelt es sich weder um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, da das Fahrzeug gezogen werden muss, noch um eine Anhängerarbeitsmaschine, da das Güllefass einen Laderaum hat, der für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, was sich klar aus der Zulassung ergibt. Eine anders lautende Einzelgenehmigung oder ein Typenschein mit anderem Inhalt wurde weder vorgelegt, noch das Vorliegen von Dokumenten dieses Inhaltes behauptet (vgl. auch zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung ). Aus den vorliegenden Zulassungsdaten lässt sich jedenfalls nichts Derartiges erkennen bzw. nicht ableiten, dass es sich um ein als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigtes Fahrzeug handeln könnte.

Damit erweist sich das gesamte Vorbringen der Bw. als nicht stichhaltig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Kraftfahrzeugsteuer
Anhänger-Arbeitsmaschine
Güllefass
selbstfahrende Arbeitsmaschine
Verweise

-G/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at