Nichtberücksichtigung von tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seiner Pension arbeitete er weiterhin an einem Tag der Woche für seinen früheren Arbeitgeber als Vertreter im Außendienst.
In der am beim zuständigen Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte der Bw ua Werbungskosten in Höhe von € 855,00 (Reisekosten) geltend.
Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurden diese Werbungskosten nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt:
"Mit dem Pauschbetrag sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten können auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6EStG 1988 nicht berücksichtigt werden."
In der gegen den oa Bescheid erhobenen Berufung vom führte der Bw aus, dass er seit Dezember 2006 neben seiner Pension einen Tag pro Woche für seinen früheren Arbeitgeber als Vertreter im Außendienst tätig sei. Die Fahrt von seinem Wohnort nach T. lege er mit seinem privat PKW zurück und würde dafür keinen Ersatz von seinem Dienstgeber erhalten. Die Reisekosten zu den Kundenterminen würden hingegen abgegolten werden. Da er an nicht mehr als 10 Tagen pro Kalendermonat zu seiner Arbeitsstätte fahren würde, seien die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale nicht erfüllt. Aufwendungen seien aber zweifellos gegeben, daher beantrage er das Kilometergeld für die Fahrten von seinem Wohnort nach T. wie folgt:
50 Wochen à 45 km x, 038= € 855,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend ausgeführt:
"Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind, wobei im gegenständlichen Fall (wie Sie in der Berufung bereits selbst ausgeführt haben) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pendlerpauschale nicht vorliegen."
Mit Eingabe vom beantragte der Bw "die Angelegenheit an die vorgesetzte Dienststelle zur Entscheidung weiter zu leiten" (wohl gemeint: stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II Instanz). Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dienen würden. Das würde heißen, um in den Genuss von Einnahmen zu kommen, sei es notwendig, die Kosten für die Erreichung des Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Diese Aufwendungen in der Gestalt des Kilometergeldes würden für ihn abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Wäre er an mehr als 10 Tagen pro Monat tätig, würde ihm das große Pendlerpauschale zustehen. Durch seinen Aufgabenbereich, den Verkauf und die Betreuung von Firmenkunden im Raum W., komme er meistens später am Abend zurück und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre nicht möglich, da diese den Betrieb zu diesen Zeiten bereits eingestellt hätten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das vom Bw geltend gemachte Kilometergeld in Höhe von € 855,00 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig ist.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Ausgaben des Arbeitsnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen - analog zu den Betriebsausgaben - bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten (E , 87/14/0024, 1990,385). Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind diese jedoch hier pauschaliert.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales dann zu, wenn
die Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst ("kleiner Pendlerpauschale" oder "Entfernungspauschale") oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hins der halben Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht möglich oder nicht zumutbar ist und diese Fahrtstrecke mindestens 2 km beträgt ("großes Pendlerpauschale" oder Unzumutbarkeitspauschale") (s. Atzmüller/Lattner in MSA EStG Stand , § 16 Anm. 67).
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird. Diese Voraussetzung liegt aber beim Bw nicht vor.
Der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988) beträgt 291 € und steht allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu. Mit ihm sollen die durchschnittlichen Kosten eines Massenbeförderungsmittels im Nahebereich abgedeckt werden. Es können daher die tatsächlichen Fahrtkosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden (, nach einem die Beschwerde ablehenden ).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass dem Bw mit dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291 alle Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind. Die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales kommt mangels des Nichtvorliegens der Voraussetzung des überwiegenden Zurücklegens der Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht zum Tragen.
Das Finanzamt hat die Ermäßigung gem. § 33 Abs 5 EStG 1988 (Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291) bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2007 richtig berücksichtigt, daher ist der Bescheid rechtskonform.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Verkehrsabsetzbetrag Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Pendlerpauschale |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at