TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.04.2013, RV/1415-L/09

Allein der Gebührenschuldner hat für die Vergebührung Sorge zu tragen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1375-L/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KA, Adr2, vertreten durch Mag. Alfred Holzinger, Steuerberater, 4101 Feldkirchen, Am Rauschberg 14, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung nach der am in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, SG1A, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gebührenpflichtige Erledigung des AMS

Am hat KA, Adr1, einen Antrag im Sinne des § 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Feststellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt, welchem das Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid vom stattgegeben hat. Gemäß § 14 GebG sind für diesen Antrag (TP 6) und 5 Beilagen (TP 5) Gebühren in Höhe von insgesamt 31,00 € angefallen. Der Antragsteller hat die Gebühr nicht entrichtet. Nach Angaben des AMS sind Zahlungserinnerungen an die Adresse Adr1, gegangen. Die letzte Mahnung ist am erfolgt. Diesen Sachverhalt hat das AMS am dem Finanzamt mittels amtlichen Befunds über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren mitgeteilt.

Lt. Melderegister war KA bis in Adr1, gemeldet, ab hingegen in Adr2.

Bescheid über Gebühr und Gebührenerhöhung

Daraufhin hat das Finanzamt mit Bescheid vom die Gebühr in Höhe von 31,00 € und eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr (§ 9 Abs. 1 GebG) in Höhe von 15,50 € festgesetzt.

1. Berufung gegen Gebührenerhöhung

KA, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, hat am gegen den Bescheid vom hinsichtlich der Gebührenerhöhung Berufung erhoben, weil die Vorschreibung der Gebühr per Post nie bei ihm eingelangt sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die Gebühr rechtzeitig einzuzahlen. Die Vorschreibung einer Erhöhung sei daher ungerechtfertigt. Den Gebührenbetrag werde er umgehend einzahlen. Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen, weil bei bescheidmäßiger Festsetzung einer festen Gebühr die Erhebung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zwingend angeordnet sei. Die Festsetzung der Erhöhung liege nicht im Ermessen der Behörde. Betreffend diese BVE über die Gebührenerhöhung hat der Bw am die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, weil die Vorschreibung der Gebühr durch das AMS per Post niemals beim Bw eingelangt sei, sodass keine Gebührenschuld entstanden sei.

2. Antrag auf Bescheidaufhebung betreffend Gebührenbescheid

Darüber hinaus hat der Bw, wiederum am , einen Antrag auf Bescheidaufhebung betreffend den Gebührenbescheid vom , mit der gleichen Begründung wie unter Punkt 1. gestellt. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom in erster Instanz abgewiesen, weil die Gebührenschuld gemäß § 11 GebG mit Zustellung der das Verfahren abschließenden Erledigung an die Partei, somit am , entstanden sei. Auch gegen diesen Abweisungsbescheid hat der Bw berufen, weil es sich bei der gegenständlichen Gebühr um keine Selbstberechnungsabgabe handle, sodass die Entrichtung nur nach erfolgter Vorschreibung möglich sei.

Beide Berufungen wurden dem UFS vorgelegt und werden nunmehr gemeinsam entschieden.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber im Wesentlichen wie bisher dargelegt, dass er keine Kenntnis von der Gebührenschuld erlangt habe. Er legt den Verwaltungsbescheid vom zur Einsicht vor. Ein Vermerk im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG fehlt. Er habe auch keine Zahlungserinnerungen erhalten, obwohl er 6 Monate lang einen Nachsendeauftrag bei der Post gehabt habe. Außerdem habe er den Gebührenbescheid vom nicht erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gebühr

Gemäß § 14 TP 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, gebührenpflichtig. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, ebenfalls einer festen Gebühr.

Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder durch elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Gemäß § 11 Abs. 1 Zif. 1 GebG entsteht bei Eingaben und Beilagen die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (Abs. 1 Zif. 1). Der Gebührenschuldner hat die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen (Abs. 4).

Zunächst ist das Entstehen der Gebührenschuld hinsichtlich des Antrages des Bw auf Feststellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu prüfen.

Mit Abschaffung der Stempelmarken ab wurde die Entstehung der Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen auf den Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung verlagert. Lt. den Erläuterungen der Regierungsvorlage des AbgÄG 2001 deshalb, um den Aufwand der Gebührenerhebung möglichst gering zu halten, indem die Gebühren gleichzeitig mit anderen für die Erledigung zu entrichtenden Abgaben eingehoben werden können. Die Verwaltungsbehörde (AMS) hat aber über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren bloß zur Kenntnis.

Diesem Vermerk kommt allerdings kein normativer Charakter zu ().

In seinem Erkenntnis vom , 2003/16/0066 führt der VwGH aus:

Die Verwaltungsbehörde hat gemäß § 13 Abs. 4 GebG auf der bei ihr anfallenden Schrift nur einen Vermerk über die zu entrichtende Gebühr anzubringen. Die Gebührenschuld entsteht sodann insbesondere bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird (§ 11 Zif. 1 GebG). Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 203 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes.

Das GebG selbst sieht also nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. ( 010206/0169-VI/5/2010, Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse 2009)

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage soll die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG nur regeln, an wen der Gebührenschuldner die Gebühr zu entrichten habe. Der Bw kann aber aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte ableiten. Insbesondere entsteht entgegen der Ansicht des Bw die Gebührenschuld unabhängig einer Mitteilung durch die Behörde gemäß § 11 GebG mit Zustellung der das Verfahren schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung. Kommt der Gebührenschuldner sodann seiner Verpflichtung zur Entrichtung nicht nach, so hat die Verwaltungsbehörde dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden.

Es ist somit ausschließlich die Sache dessen, der gebührenpflichtige Tatbestände verwirklicht und zudem nach § 13 Abs. 1 GebG der Gebührenschuldner ist, die Bestimmungen des GebG einzuhalten. Der Umstand des möglicherweise fehlenden Vermerks auf dem Bescheid des AMS hat keinerlei Auswirkung auf die Entstehung der Steuerschuld. Der dem Gedanken der Aufklärung entsprechende Vermerk kann die Verpflichtung dessen, der als Gebührenschuldner für die richtige Vergebührung einer gebührenpflichtigen Eingabe Sorge zu tragen hat, nicht aufheben. Aus dieser Regelung kann der Bw keine Rechte ableiten.

Bei der Entrichtung von festen Gebühren mittels Stempelmarken sind seinerzeit der Zeitpunkt für die Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe in zeitlicher Hinsicht zusammengefallen. Der GebG-Novelle 1999 kann nicht entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs. 2 Zif. 1 GebG, wonach § 203 BAO sinngemäß anzuwenden ist, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. (Fellner, Gebühren -und Verkehrsteuern, Band I Stempel - und Rechtsgebühren, Rz. 2 zu § 3 GebG)

Im Sinne der soeben dargestellten Rechtslage ist die einzige Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld, dass die schriftlich ergangene, abschließende Erledigung des AMS rechtswirksam zugestellt worden ist. Im konkreten Fall hat der Bw die maßgebliche Erledigung des AMS vom ohne Zweifel und unstrittig tatsächlich erhalten und ist daher die Zustellung erwiesen.

Dem Berufungsvorbringen, mangels Kenntnis der Gebühr sei keine Gebührenschuld entstanden, kann daher nicht gefolgt werden.

Gebührenerhöhung

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, wird die Gebührenerhöhung im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend und verschuldensunabhängig angeordnet. Bei der Gebührenerhöhung handelt es sich nicht um eine Strafsanktion, sondern um eine objektive Säumnisfolge; die Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten Verwaltungsmehraufwand begründet. Auf die Frage, ob der Abgabepflichtige die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es ebenfalls nicht an.

Der Bw hat somit die angefallenen Gebühren für eine Eingabe und Beilagen nicht vorschriftsmäßig - im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (mit Zustellung des Bescheides des AMS vom ) oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist - entrichtet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebührenerhöhung vorgelegen sind. Eine Bescheidaufhebung hat aber nur dann zu erfolgen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.

Der im Übrigen unangefochten gebliebene Bescheid vom ist somit seinem gesamten Inhalt nach zu Recht ergangen. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und war sie daher sowohl hinsichtlich der Gebühr als auch hinsichtlich der Gebührenerhöhung wie im Spruch ersichtlich als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at