Einreihung medizinischer Einwegflaschen für Blutplasma in die Kombinierte Nomenklatur
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
ZRV/0384-Z3K/02-RS1 | wie ZRV/0383-Z3K/02-RS1 Medizinische Einwegflaschen für Blutplasma, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Zellseperator verwendet werden können, sind nach der Allgemeinen Vorschrift über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3a im Sinne der Anmerkung 2b zu Kapitel 90 als "Zubehör zu einem medizinischen Apparat oder Gerät" in die Position 9018 und nicht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 einzureihen. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/34496/2002-7, betreffend Zollschuld, nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 1. Feber 1999 wurden beim Hauptzollamt Wien unter der WENr. A 319 Karton zu je 12 Stück medizinischer Einwegflaschen für Blutplasma zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Als Warenempfänger wurde in der Anmeldung die Bf. genannt. Vom Anmelder wurde beantragt, die Ware unter die Warennummer 9018908500 (Zollsatz 0 %) als medizinisches Gerät einzureihen. Seitens des Hauptzollamtes Wien wurde die Ware antragsgemäß in den freien Verkehr überführt.
In der Folge erfolgte unter der GZ. 1234/1999 eine Tarifanfrage an die Untersuchungsanstalt 1. Der Untersuchungsbefund ergab, dass eine weiße, zylindrische, etikettierte Kunststoffflasche mit Verschluss, der mit zwei kleinen Schlauchanschlüssen versehen ist, auf welchen zwei verschieden lange, klar durchscheinende Kunststoffschläuche montiert sind, von denen der eine - kurze - in ein kleines, längliches, verschlossenes Kunststoffgefäß führt, und der andere - lange - nach einem Verzweigungsteil aus Kunststoff ebenfalls in ein kleines, längliches, verschlossenes Kunststoffgefäß führt, vorliegt. Nach den Schlussfolgerungen der Untersuchungsanstalt 1 liege kein Erzeugnis des Kapitels 90, sondern eine andere Ware aus Kunststoff, Tarifnummer 3926909990, vor.
Am wurden beim Hauptzollamt Wien, Zweigstelle Nordwestbahnhof, unter der WENr. B 1000 Karton zu je 12 Stück medizinischer Einwegflaschen für Blutplasma zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Als Warenempfänger wurde in der Anmeldung die Bf. genannt. Vom Anmelder wurde wiederum beantragt, die Ware unter die Warennummer 9018908500 (Zollsatz 0 %) als medizinisches Gerät einzureihen. Seitens des Hauptzollamtes Wien wurde die Ware antragsgemäß in den freien Verkehr überführt.
Aufgrund der Untersuchung GZ. 1234/1999 wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. Feber 2002, GZ. 100/34496/2/2002, gegenüber der Bf. hinsichtlich der letzteren Abfertigung der Differenzbetrag an Zoll zwischen den beiden Warennummern in Höhe von € 1.322,03 gemäß Art. 220 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) und gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 172,74 zur Vorschreibung gebracht. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß § 72a ZollR-DG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ware aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit sowie dem Wortlaut und der Untergliederung des Österreichischen Gebrauchszolltarifes in die Warennummer 3926 9099 902 (Zollsatz 6,5 %) einzureihen sei.
Mit Eingabe vom wurde gegen diesen Bescheid binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass es bei den Plastikbehältern aus Kunststoff nur möglich sei, den Behälter bei Abnahme des Blutes direkt vom Spender über den Zellseperator zu führen, es sei also der direkte Weg vom Blutspender über den Zellseperator vorhanden. Der Behälter sei luftdicht verschlossen und mit einer geringen Menge eines Antikoagulationsmittels vorbereitet. Es handle sich somit ausschließlich um die Ausrüstung des Zellseperators und sei das Produkt somit in das Kapitel 9018 90 50 einzureihen. In einer weiteren Eingabe vom wurde darauf hingewiesen, dass die Ware gemäß § 3 Abs.1 lit.c des deutschen Medizinproduktegesetz 2002 als Medizinprodukt gelte und diese Definition Wortgleich in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates enthalten sei.
In der Folge wurde die Ware am unter der GZ. 1234/2002 bei der Untersuchungsanstalt 1 neuerlich untersucht. Der Untersuchungsbefund ergab, dass ein weißer etikettierter Kunststoffbehälter (Volumen 1000 ml) mit Schlauchverbindungen aus Kunststoff vorliegt. Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Vorschrift (AV) 1 in Verbindung mit der AV 6 erfolgte neuerlich eine tarifarische Einreihung unter die Warennummer 3926909990.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/34496/2002-7, wurde die Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass aufgrund der Untersuchung Nr. 1234/2002 durch die Untersuchungsanstalt 1 festgestellt worden sei, dass die Ware zu Recht in die Warennummer 3926909990 eingereiht wurde.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf beigelegte Zertifikate verwiesen, die einwandfrei bescheinigen würden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Plasmabehältern um Medizinprodukte handle. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gelte eine solche Zertifizierung auch als Bestätigung für das Vorliegen eines Medizinproduktes. Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am wurde vom Geschäftsführer der Bf. die Plasmaseparation und die Funktion des verfahrensgegenständlichen Plasmabehälters erläutert:
Das Blut wird vom Blutspender über ein Blutschlauchsystem in eine Zentrifugenglocke geführt. Darin wird das Blut zentrifugiert und in Komponenten aufgeteilt. Es entsteht dabei unter anderem Blutplasma, welches über einen Schlauch, der Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Plasmaflasche ist, in die Flasche geleitet wird. Die übrigen Blutbestandteile werden dem Spender wieder in den Körper rückgeführt. Von der Plasmaflasche selbst wird nach Überleitung des Plasmas eine Kochsalzlösung, die in einem gesonderten Beutel aufbewahrt wird, über die Glocke in den Körper des Spenders zurückgeleitet. Für den Anschluss an den Beutel mit der Kochsalzlösung ist das kleinere Kunststoffgefäß an dem längeren Schlauch bestimmt, das etwas längere Kunststoffgefäß mit dem kürzeren Schlauch ist für eine Probeentnahme des Plasmas vorgesehen. Der Zellseperator steuert mittels Pumpen, Ventilen und Drucküberwachungsmaßnahmen den gesamten Vorgang. Bei dem gesamten System handelt es sich um ein Einwegsystem. Nach Entnahme des Plasmas wird die Schlauchverbindung bei einer Länge von ca. 40 cm abgetrennt. Diese 40 cm Schlauch und das Probegefäß verbleiben bei der Flasche. Das separierte Blutplasma wird sofort nach der Entnahme tiefgefroren und verbleibt bis zur Weiterverarbeitung in der Flasche. Eine Lagerung des Plasmas ist in der Regel höchstens 12 Monate möglich.
Die Firma H. besitzt das Patent für den Zellseperator, die Glocke und die Plasmaflasche, die zusammen mit dem Einwegschlauchsystem eine Einheit bilden. Aufgrund der speziellen Form der Plasmaflasche kann diese nur in Verbindung dem von der Firma H. patentierten Zellseperator und somit zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Die Plasmaflaschen und Zellseperatoren werden von der Bf. an Krankenhäuser, Blutbanken oder Plasmaseparationsstellen verkauft. Seit dem Jahre 2000 werden die Plasmaflaschen in Deutschland hergestellt, aus den USA erfolgen keine Einfuhren mehr.
Der Zellseperator ist in die Warennummer 9018 9085 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Art. 20 Abs.1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Gemäß Abs.3 leg.cit. umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Gemäß Abs.6 leg.cit. ist die zolltarifliche Einreihung einer Ware die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Die Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur stellt die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif dar. Artikel 1 Abs.1 leg.cit. besagt, dass eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt wird, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels genügt. Aus Artikel 1 Abs.2 Buchstabe a leg.cit. geht hervor, dass die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom (ABl. 1983 Nr. L 198/3)bezeichnet) umfasst bzw. geht aus der Präambel hervor, dass die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen muss; dies besagt auch Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, indem festgestellt wird, dass sich die Vertragsparteien (die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Übereinkommens) verpflichten, ihre Zolltarifnomenklatur mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.
Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I der zitierten Verordnung enthalten (Artikel 1 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. In Teil I (Einführende Vorschriften) unter Titel I des Anhanges I sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur angeführt.
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften maßgebend.
Nach der AV 6 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Gemäß der AV 3 wird, wenn für die Einreihung von Waren bei der Anwendung der Vorschrift 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, wie folgt verfahren:
a. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c. Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung lautet Kapitel 39 wie folgt:
Kunststoffe und Waren daraus
Die Position 3926 des Harmonisierten Systems lautet:
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung lautet Kapitel 90 wie folgt:
Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und-geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte.
Die Position 9018 des Harmonisierten Systems lautet:
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigraphen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
Gemäß Anmerkung 2. zu Kapitel 90 sind vorbehaltlich der Anmerkung 1 Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:
a. Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;
b. andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;
c. alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.
Artikel 6 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren legt fest, dass im Rahmen des Übereinkommens ein Ausschuss eingesetzt wird; im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 hat der Ausschuss unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.
Nach diesen Erläuterungen zum Harmonisierten System, die zwar keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben, aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als maßgebliches Erkenntnismittel anerkannt werden, zu Kapitel 90, Punkt III. Teile und Zubehör, werden Teile und Zubehör, vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Instrumente, Apparate, Geräte oder Vorrichtungen dieses Kapitels bestimmt sind, wie diese eingereiht.
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018 Buchstabe c gehören Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas (Pos. 7017) nicht zu dieser Position.
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018, Punkt I. Instrumente, Apparate und Geräte für humanmedizinische oder chirurgische Zwecke, Buchstabe L, gehören zu dieser Position tragbare Pneumothoraxapparate, Bluttransfusionsgeräte und künstliche Blutegel. Zu dieser Position gehören auch keimfreie, luftdicht verschlossene Behältnisse aus Kunststoff, aus denen die Luft entfernt worden ist, die aber eine geringe Menge eines Antikoagulationsmittels enthalten und mit einem mit einer Aderlassnadel versehenen Schlauch zur Blutentnahme ausgestattet sind; sie werden zum Aufnehmen, Aufbewahren und Übertragen von vollständigem menschlichem Blut verwendet. Dagegen sind Glasflaschen, die zum Aufbewahren von Blut besonders hergerichtet sind, von dieser Position ausgenommen (Pos. 7010).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom in der Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0169, , Zl. 90/16/0051, , Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs festgelegt sind. Es kommt bei der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an. Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Da für die Tarifierung von Waren einzig und allein objektive Kriterien entscheidend sind, kommt es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf die Verwendungsmöglichkeit bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werden soll, an ( Zl. 85/16/0108).
Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Bf. vermeint, durch den Nachweis, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG des Rates handle, eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur unter die Nummer 9018 9085 erwirken zu können. Ein Vergleich der Begriffe zeigt aber, dass unter einem Medizinprodukt nach Art. 1 Z.2 Buchstabe a der zitierten Richtlinie Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen von Stoffen einschließlich Software verstanden werden, während die Position 9018 des Harmonisierten Systems nur medizinische bzw. chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte umfasst. Die verwendeten Definitionen sind daher nicht ident. Zudem kann das Harmonisierte System, das ein international verbindliches Warenverzeichnis für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, da dieses Warenverzeichnis nicht nur beim Import in die Europäische Union Geltung hat, nur nach zollrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Dass es sich bei der Ware um ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG des Rates handelt, hat daher nicht zur Folge, dass dieses automatisch in die Position 9018 einzureihen ist.
Nach Ansicht des Hauptzollamtes Wien sei die gegenständliche Plasmaflasche unter die Warennummer 3926 9099 90, nach Ansicht der Bf. unter die Warennummer 9018 9085 00 einzureihen. Das vorliegende Gutachten der Untersuchungsanstalt 1 kommt gemäß AV 1 und AV 6 zu dem Schluss, dass aufgrund des Wortlautes der Position bzw. Unterposition die Plasmaflasche als andere Ware aus Kunststoff unter die Warennummer 3926 9099 90 einzureihen sei. Diesem Gutachten ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß AV 1 nach dem Wortlaut der Position 9018 und der Anmerkung 2b zu Kapitel 90 auch eine Einreihung als Zubehör zu einem anderen medizinischen Apparat oder Gerät unter die Warennummer 9018 9085 00 in Betracht kommt, zumal die von der Firma H. patentierte Plasmaflasche aufgrund ihrer Form ausschließlich in Zusammenhang mit dem ebenfalls von der Firma H. patentierten Zellseperator verwendet werden kann. Dass die Plasmaflasche nach der Entnahme des Plasmas auch zu dessen Lagerung verwendet wird, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Anmerkung 2b zu Kapitel 90, da die Lagerung des Blutplasmas nur eine Sekundärfunktion darstellt, primärer Zweck der verfahrensgegenständlichen Plasmaflasche aber die Gewinnung von Plasma und die Zuführung der Kochsalzlösung ist. Zum Zwecke der Lagerung alleine würden wohl auch niemals derartige Flaschen mit Schlauchverbindungen verwendet werden. Die Plasmaflaschen dienen daher hauptsächlich dem Zellseperator, der wiederum unter die Warennummer 9018 9085 00 einzureihen ist.
Das vorliegende Gutachten der Untersuchungsanstalt 1 enthält aber nun keine Begründung, warum dem Wortlaut der Position 3926 der Vorzug gegenüber dem Wortlaut der Position 9018 eingeräumt wurde und kann somit zur Entscheidungsfindung nichts beitragen. Im gegenständlichen Fall kommt somit eine Position, die die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit und eine Position, die die Ware nach ihrer Funktion oder ihrem Verwendungszweck bezeichnet, in Betracht. Die Erläuterungen zu Position 9018 des Harmonisierten Systems legen für Glaswaren fest, welcher Position der Vorzug zu geben ist: Laut dem Buchstaben c der genannten Erläuterungen gehören nicht in die Position 9018 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas (Pos. 7017). Aus dieser speziellen Bestimmung für Glaswaren ist jedenfalls der Schluss zulässig, dass Waren aus Kunststoff grundsätzlich in die Position 9018 eingereiht werden können. Auch aus den Erläuterungen Punkt I. Buchstabe L, wonach zu den Bluttransfusionsgeräten auch verschlossene Behältnisse aus Kunststoff, die mit einem mit einer Aderlassnadel versehenen Schlauch zur Blutentnahme ausgestattet sind und zum Aufnehmen, Aufbewahren und Übertragen von vollständigem menschlichem Blut verwendet werden, kann ebenso geschlossen werden, dass Waren aus Kunststoff grundsätzlich in die Position 9018 einzureihen sind, da nur dementsprechende Glasflaschen explizit von dieser Position ausgenommen sind.
Kommen aus Rechtsgründen, nicht aufgrund tatsächlicher Unklarheiten, mehrere Positionen für eine Einreihung in Betracht, ist die AV 3 in der Reihenfolge ihrer Anstriche zu prüfen. Gemäß der AV 3 Buchstabe a geht dabei die Position mit der genaueren Warenbezeichnung der Position mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur AV 3 Buchstabe a ist eine namentliche Bezeichnung genauer als eine Gattungsbezeichnung (Punkt IV.a) bzw. ist jene Warenbezeichnung genauer, die die Ware deutlicher und vollständiger beschreibt (Punkt IV.b). Eine namentliche Bezeichnung der gegenständlichen Ware ist weder der Position 3926, noch der Position 9018 zu entnehmen. Stellt man auf die in der Nomenklatur angegebene stoffliche Beschaffenheit der Ware ab, findet sich die gegenständliche Ware in der Auffangposition "andere Ware aus Kunststoff" (Position 3926) wieder. Eine genauere Warenbezeichnung wie zum Beispiel "Kunststoffflasche" (Position 3923) kommt nicht in Betracht, da die Ware aus mehr als einer Flasche, nämlich auch aus Schläuchen, verbunden mit zwei weiteren kleinen Kunststoffgefäßen, besteht. Berücksichtigt man, dass die gegenständliche Ware ihren einzigen sinnvollen Verwendungszweck, die Gewinnung von Blutplasma, nur in Verbindung mit dem Zellseperator erfüllen kann, erfährt sie im Wortlaut "Zubehör zu einem medizinischen Apparat oder Gerät" der Position 9018 wohl eine genauere Beschreibung als in der Beschreibung "andere Ware aus Kunststoff" gemäß ihrer stofflichen Beschaffenheit. Die verfahrensgegenständliche Plasmaflasche ist daher im Sinne der AV 3 Buchstabe a unter die Warennummer 9018 9085 00 einzureihen.
Selbst wenn man aber von einer gleichwertigen Warenbeschreibung in beiden Positionen ausgehen würde, ist die vorliegende Ware gemäß der AV 3 Buchstabe c der Position zuzuweisen, die unter den für ihre Einreihung gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur nach der numerischen Folge zuletzt aufgeführt ist. Demnach wäre der Warenbeschreibung der Position 9018 gegenüber jener der Position 3926 ebenfalls der Vorzug zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Tarifierung Einreihung Plasmaflaschen Zubehör zu einem medizinischen Apparat oder Gerät |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at