Aufhebung eines Einleitungsbescheides betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG, 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/I, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 42 des Tabakmonopolgesetzes (TabMG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Erledigung des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erledigung vom hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur Zahl ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3 TabMG verstoßen und dadurch gemäß § 42 TabMG eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte habe insofern gegen § 5 Abs. 3 TabMG verstoßen, als er am in I gewerbsmäßig 107.900 Stück Zigaretten in den Verkehr gebracht habe bzw. an der Verbringung beteiligt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen den Beschuldigten werde derzeit vor dem Landesgericht zu GZ ein Strafverfahren u.a. wegen des Verdachtes eines Einbruchdiebstahles in eine Trafik geführt. Die Anklage werde nur damit begründet, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes geortet worden sei und der Beschuldigte durch das Geständnis eines weiteren Beschuldigten belastet werde. Tatsächlich könne ihm die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es würden nicht ausreichend Beweise für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß § 83 Abs. 2, 3. Satz FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit soll keine normative Wirkung zukommen.
Gemäß § 42 TabMG sind vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 TabMG, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 FinStrG darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 TabMG Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 FinStrG zu bestrafen.
Nun ist die vorliegende Erledigung des Zollamtes Innsbruck vom im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung unzweifelhaft als Bescheid zu qualifizieren. Dieser betrifft allerdings die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzordnungswidrigkeit des § 42 TabMG und ist damit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren. Es war daher im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. , und ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 42 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzordnungswidrigkeit normative Wirkung Bescheid Aufhebung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at