Zuschlag bei fehlender Wertpapierdeckung zum Bilanzstichtag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, 0000 W., A-Gasse 25, vertreten durch A-KEG, Steuerberatungskanzlei, XXXX A., A-Strasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gabriele Plaschka, vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Werbeagentur.
Im Gefolge einer Außenprüfung, deren Gegenstand u. a. die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 gewesen war, wurde unter der Tz 10 lit. c des Außenprüfungsberichts vom festgestellt, dass Wertpapiere in Höhe von € 22.615,66 zur Deckung der Pensionsrückstellung zum Stichtag erforderlich gewesen seien. Im Zuge der Außenprüfung sei ein Depotauszug per , auf dem sich 132 Stück Stammaktien der Böhler-Uddeholm AG und 90 Stück Anglo Irish Vorsorge (A), Miteigentumsanteile befunden hätten, ebenso wie ein Kaufauftrag und eine Kaufabrechnung über 115 Stück Anglo Irish Vorsorge (A), Miteigentumsanteile vorgelegt worden. Der in Rede stehende Auftrag sei am erfolgt, die Abrechnung am mit Schlusstag und Kassatag . Da über die am in Auftrag gegebenen, aber erst nach dem dem Depot gutgeschriebenen Wertpapiere keine wirtschaftliche Verfügungsmacht bestanden habe, hätten vom Außenprüfer zur Berechnung der Wertpapierunterdeckung nur die am vorhandenen 90 Stück Anglo Irish Vorsorge (A); Miteigentumsanteile herangezogen werden können. Weiters könnten die 132 Stück Aktien der Böhler-Uddeholm AG nicht als Wertpapierdeckung herangezogen werden, da nur die im § 14 EStG angeführten Wertpapiere dafür anzuerkennen seien.
Seitens der Bp wurde die Berechnung des Zuschlags für die Wertpapierunterdeckung in folgender Form dargestellt:
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Notwendige
Wertpapierdeckung | 22.615,66 | |
Vorhandene
Wertpapierdeckung | 6.540,55 | |
Wertpapierunterdeckung | 16.075,11 | |
davon
60% | 9.645,00 | Zuschlag
für Unterdeckung |
Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003, gegen den der steuerliche Vertreter Berufung erhob.
Als Begründung für den auf Berichtigung des Bescheides gerichteten Berufungsantrag führte der steuerliche Vertreter ins Treffen:
Aus der der Berufung beigelegten Ablichtung sei entnehmbar, dass am ein verbindlicher Auftrag an die Bank, 115 Stück Anglo Irish Vorsorge Miteigentumsanteile zu kaufen, gegeben worden sei. Nach Erachten des steuerlichen Vertreters sei mit diesem rechtsverbindlichen Kauf die wirtschaftliche Verfügungsmacht an die GmbH übergegangen, womit diese Wertpapiere auch entsprechend zu bilanzieren gewesen seien. Dass die Abrechnung aufgrund verrechnungstechnischer Gegebenheiten erst am erfolgt sei, ändere nichts an der Verfügungsmacht. "Theoretisch hätte die GmbH bereits am diese Wertpapiere wieder verkaufen können, sodass" nach Erachten des steuerlichen Vertreters "eine Unterdeckung zumindest nicht in der von der Betriebsprüfung angenommenen Höhe gegeben war".
Entgegen der von der Bp mit dem Betrag von € 16.075,11 angenommenen Unterdeckung ergebe sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlich vorhandenen Anglo Irish Anteile im Anschaffungswert von € 9.126,25 lediglich eine Unterdeckung von € 6.948,86, sodass die Hinzurechnung aus dieser Position nur € 4.169,32 betrage.
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom führte der Außenprüfer als Begründung für seine Ansicht, die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei erst ab gegeben, ins Treffen:
Der in Rede stehende Kauf sei am abgerechnet worden, wobei als Schlusstag der und als Kassatag (Zahlungstag) der angegeben gewesen sei. Der Schlusstag sei jener Tag, an dem alle Ansprüche aus dem Wertpapier vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Auch die Zuschreibung auf dem Wertpapierdepot erfolge mit diesem Stichtag.
Mit dem über "Ersuchen des Finanzamts um Gegenäußerung vom " ergangenen Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter fest:
Der Geschäftsführer der Bw. - B. C. - habe bei der Bank den Kaufantrag gestellt. Habe die Bank diesen Antrag angenommen und noch am weitergeleitet, so habe die Bank damit - aus Sicht der Bw. - den Kaufvertrag angenommen und zur Durchführung übernommen. In den letzten Jahren sei diese Vorgangsweise schon des Öfteren gewählt worden. Aus Sicht des Geschäftsführers sei damit zu rechnen gewesen, dass dieser Auftrag - wie bisher immer - umgehend durchgeführt "würde". Überdies sei auch keinesfalls damit zu rechnen gewesen, dass unter Umständen die Verfügbarkeit der Wertpapiere nicht gegeben "wäre". Gerade bei einem Fonds wie diesem sei das undenkbar. Bei bestimmten Aktien oder Anleihen "wäre" es zumindest denkmöglich, dass die Papiere nicht verfügbar "wären" - nicht jedoch beim gegenständlichen Fonds. Somit seien seitens der Bw. sämtliche Schritte rechtzeitig gesetzt und wirtschaftlich der Kauf getätigt worden. Die Abrechnung seitens der Bank habe auf die Zurechnung der Wertpapiere keinerlei Einfluss mehr.
Bezüglich der Intention des Gesetzgebers führte der steuerliche Vertreter ins Treffen: Ziel und Zweck der Bestimmung des § 14 über die Wertpapierdeckung sei zweifelsohne, den durch die Dotierung der Abfertigungsrückstellung frei werdenden Betrag an Steuerersparnis dem Betrieb zweckgebunden zur Deckung der Abfertigung zuzuführen. Dies sei im gegenständlichen Fall nach Erachten des Bw. gegeben, da durch die Erteilung des Kaufauftrages auf jeden Fall mit der Verwendung der notwendigen Barreserven durch die Bank zu rechnen gewesen sei. Aus wirtschaftlicher Sicht habe die Firma über diesen Betrag nicht mehr verfügen können, da er für den Kauf der Wertpapiere bereitzustellen gewesen sei. Der vom Gesetzgeber gewollte Effekt sei also vorhanden gewesen.
Des Weiteren brachte der steuerliche Vertreter vor: Aufgrund eines Versäumnisses, welches nicht einmal im Verschulden der Bw. bzw. des Geschäftsführers gelegen sei, (den Zeitpunkt der Abrechnung durch die Bank könne der Auftraggeber gar nicht beeinflussen, in der Vergangenheit sei dies immer noch am gleichen Tag erfolgt) werde die Bw. mit der gleichen "Strafe" belegt wie ein Unternehmen, dass sich um diese Bestimmung überhaupt nicht kümmere und keinerlei Wertpapiere anschaffe. Eine Vorgangsweise bzw. Auswirkung, die nach Erachten des Bw. keinesfalls im Sinne dieser Bestimmung gelegen sei.
Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter eine mündliche Verhandlung mit der Begründung: Das Finanzamt habe die Bw. verständigt, dass die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde vorgelegt werde. Aufgrund eines berufsbedingten längeren Aufenthalts von Herrn C. im Ausland sei die Verständigung über die Vorlage erst jetzt übermittelt worden. Aufgrund der Vorlage sei ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt worden sei. Dies sei ja nicht möglich gewesen, da nicht damit gerechnet worden sei, dass die Berufung gleich vorgelegt werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 14 EStG 1988 lautet:
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"(1) | Für
Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, kann eine
Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5 %, für die
folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45 % der am Bilanzstichtag
bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive
Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des
Dienstverhältnisses bezahlt werden müssten | |
1. | an Arbeitnehmer als
Abfertigung auf Grund | |
- | gesetzlicher Anordnung
oder | |
- | eines
Kollektivvertrages, | |
wobei in beiden
Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden
können, | ||
2. | an andere Personen auf
Grund gesetzlicher Anordnung. | |
Die
Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60 % der am
Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden,
als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei
Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müssten, am
Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben. | ||
(2) | Die Rückstellung
ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. | |
(3) | Bei erstmaliger Bildung
der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der
Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig
auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine
Änderung des Ausmaßes ist unzulässig. | |
(4) | Gehen im Falle des
Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht
gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger
weiterzuführen. | |
(5) | Die
Abfertigungsrückstellung muss durch Wertpapiere gedeckt werden. Für
die Wertpapierdeckung gilt folgendes: | |
1. | Am Schluss jedes
Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von
mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der
Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen
vorhanden sein. | |
2. | Beträgt die
Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als
50 % der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60 %
der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der
Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht
berührt. | |
3. | Z 2 gilt
nicht | |
- | für jenen Teil des
Rückstellungsbetrages, der infolge Absinkens der fiktiven
Abfertigungsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr
ausgewiesen ist und | |
- | für die Tilgung von
Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach
Einlösung ersetzt werden. | |
4. | Als Wertpapiere
gelten: | |
a) | Auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die
Prospektpflicht gemäß
§ 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl.
Nr. 625/1991, gilt, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert
niedriger ist als 90 % des Nennbetrages. | |
b) | Auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die
Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes nicht gilt,
ausgenommen unter § 3 Abs. 1 Z 10 des
Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen,
deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages. | |
c) | Auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die vor Inkrafttreten des
Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen,
bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600.000 S nicht
überschreitet und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist
als 90 % des Nennbetrages. | |
d) | Forderungen aus
Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich. | |
e) | Anteilscheine an
Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 192/1963,
bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532, die nach den
Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d genannten
Art veranlagen oder deren Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften des
§ 25 des Pensionskassengesetzes entsprechen. Geschäfte mit
derivativen Produkten im Sinne des § 21 des
Investmentfondsgesetzes 1993 können zur Absicherung des
Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte
gemäß
§ 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind
zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt bei solchen Wertpapieren der
Erstausgabepreis. | |
(6) | Steuerpflichtige, die
ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln,
können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am
Schluß des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven
Abfertigungsansprüche ein Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen
der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in
Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer
mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres
dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind.
Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei belassenen
Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des
jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird diese Aufzeichnung
nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist
§ 10 Abs. 10 letzter Satz. | |
(7) | Steuerpflichtige, die
ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5
ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und
unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne
des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden.
Für die Bildung gilt folgendes: | |
1. | Die
Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu bilden. | |
2. | Die
Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu
bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu
behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der
Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von
Pensionszusagen. | |
3. | Der Rückstellung
ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des
Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfällt. | |
4. | Soweit durch
ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das
zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in
dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte
Zuweisung vorzunehmen. | |
5. | Die zugesagte Pension
darf 80 % des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf
diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen,
soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen
werden. | |
6. | Der Bildung der
Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde
zu legen. | |
7. | Die
Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für diese
Wertpapierdeckung gilt Abs. 5. | |
(8) | Abs. 7 gilt auch
für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen
für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden. | |
(9) | Wird eine Pension
zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des
Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung
der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen,
höchstens jedoch von dem nach Abs. 7 ermittelten Ausmaß
auszugehen. | |
(10) | Abs. 7 Z 5
und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen
Pensionsversicherung übertragen sind. | |
(11) | Abs. 5 und
Abs. 7 Z 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechts
(§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht
anzuwenden. | |
(12) | Für die Bildung von
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung
anlässlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer
Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei
Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und
unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des
Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung
nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig. | |
(13) | Werden bei
Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die
Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums die
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen
Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag
beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf
drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz
zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten
Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der
geänderten Rechnungsgrundlagen." |
§ 19 EStG 1988 lautet:
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"(1) | Einnahmen sind in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer
ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das
abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 an
das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die
Gewinnermittlung bleiben unberührt. |
(2) | Ausgaben sind für
das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt. |
(3) | Vorauszahlungen von
Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-,
Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen
gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,
außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende
Jahr." |
Gemäß § 1002 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, Bevollmächtigungsvertrag. § 1003 leg. cit. zufolge sind Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden sind, schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlassten Nachtheil verantwortlich.
§ 1017 leg. cit. lautet: "Insofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Recht und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber erteilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluss."
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages vorhanden sein; bei Schuldverschreibungen darf der Ausgabewert allerdings nicht niedriger als 90 % des Nennbetrages sein. Die zur Wertpapierdeckung angeschafften Wertpapiere gehören zum nötigen Betriebsvermögen. Da die Bw. den Kauf von 115 Stück Anglo Irish Vorsorge (A), Miteigentumsanteile (siehe Kaufauftrag samt dazugehöriger Kaufabrechnung) am geordert hatte und die Abrechnung am mit Schlusstag und Kassatag stattgefunden hatte, hatte die Bw. über die am in Auftrag gegebenen, aber erst nach dem dem Depot gutgeschriebenen Wertpapiere keine wirtschaftliche Verfügungsmacht. Insofern hatte der Außenprüfer bei der Berechnung der Wertpapierunterdeckung keine andere Möglichkeit als nur die am vorhandenen 90 Stück Anglo Irish Vorsorge (A); Miteigentumsanteile heranzuziehen.
Gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1988 muss die Abfertigung durch bestimmte Wertpapiere gedeckt sein. Insofern sind Anteilspapiere aller Art wie Aktien, anteilsähnliche Genussrechte und Partizipationsscheine nicht für die Wertpapierdeckung geeignet, weshalb die 132 Stück Aktien der Fa. Böhler-Uddeholm AG nicht als Wertpapierdeckung herangezogen werden konnten.
Mit dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Berufung, die Abrechnung sei aufgrund verrechnungstechnischer Gegebenheiten erst am erfolgt, machte der steuerliche Vertreter zwar den Bestand eines schuldrechtlichen Rechtsanspruchs glaubhaft, bestätigte jedoch mit seinen Ausführungen das Fehlen der Verfügungsmacht über die in Rede stehenden Wertpapiere.
Auch wenn in der Gegenäußerung bezüglich der Intention des Gesetzgebers vermeint wird, Ziel und Zweck der Bestimmung des § 14 über die Wertpapierdeckung sei, den durch die Dotierung der Abfertigungsrückstellung frei werdenden Betrag an Steuerersparnis dem Betrieb zweckgebunden zur Deckung der Abfertigung zuzuführen, erschöpft sich die Bedeutung der Wertpapierdeckung in einer Förderung des Wertpapiermarkts. Mit der Order samt Kauf der Wertpapiere war der vom Gesetzgeber gewollte Effekt eingetreten.
Aus der Thematisierung von Säumnisfolgen in der Gegenäußerung war für die Bw. nichts zu gewinnen, weil grundsätzlich Zivilgerichte über das Vorliegen von Schadenersatzansprüche in Urteilsform absprechen.
Dem Antrag im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entgegenzuhalten, dass § 284 Abs. 1 Ziffer 1 BAO zufolge eine mündliche Berufungsverhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Insofern besteht ein Rechtsanspruch der Partei auf eine mündliche Berufungsverhandlung nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde (vgl. z.B. Ritz, BAO 3. Auflage, § 284 Tz 1), wobei es auf das Motiv für das Unterbleiben einer derartigen Antragstellung nicht ankommt. Da der steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht in der Berufung vom , sondern im Schreiben vom beantragt hatte, hatte eine mündliche Verhandlung über die Berufung nicht stattzufinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wertpapierrückstellung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at