Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.04.2013, RV/1414-L/10

Bürgschaftsinanspruchnahme einer GmbH-Gesellschafterin.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J-GmbH, vertreten durch Mag. Christian Wellech, 4020 Linz, Schubertstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Körperschaftsteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) ist ein Dienstleistungsunternehmen. Die Steuererklärung für 2008 wurde erklärungsgemäß mit Körperschaftsteuerbescheid 2008 am veranlagt.

Im Zuge einer sogenannten "Nachbescheidkontrolle" ersuchte das Finanzamt zur Position "Einzelwertberichtigung" um Vorlage des Kontenblattes sowie um Bekanntgabe, weshalb die Berichtigung erfolgt ist. Mit Schreiben vom teilte die Bw. mit, dass die Einzelwertberichtigung in Höhe von 5.453,34 € ein verbundenes Unternehmen betreffe. Die Bw. habe eine Bürgschaft für den Kredit der T-GmbH unterschrieben. Diese Bürgschaft sei schlagend geworden und daher von der Bw. zu begleichen gewesen. Dadurch entstehe eine Forderung gegenüber der T-GmbH. Da von dieser jedoch keine Zahlungen mehr zu erwarten seien, sei die Forderung zu 100 % wertberichtigt worden.

Mit wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz der Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und zugleich ein neuer Sachbescheid ohne die Wertberichtigung in Höhe von 5.453,34 € mit folgender Begründung erlassen: "Unter der Kennzahl sei eine Wertberichtigung zu Forderungen betreffend der schlagenden Bürgschaft für den Kredit der T-GmbH angesetzt worden. Das Unternehmen sei zu 50 % an der T-GmbH beteiligt. Werde eine Bürgschaft schlagend, so sei ein entsprechender Forderungsausfall nicht als Betriebsausgabe sondern als Einlage anzusetzen."

Über Finanzonline wurde am um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum ersucht. In der rechtzeitig gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um keinen Forderungsverzicht handle. Es bestünden zwar Zweifel über die Einbringlichkeit in absehbarer Zukunft, aber eine völlige Abschreibung sei noch nicht erfolgt. Ein Forderungsverzicht sei daher noch nicht abgegeben worden. Da die Wertberichtigung der Forderung an die T-GmbH nur die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert darstelle, ein Kredit und Bürgschaftsvertrag samt fremdüblichen Konditionen vorliegen würden, sei die Wertberichtigung zu gewähren.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die schlagend gewordene Bürgschaft in Form der Rückzahlung eines Kredites zur Einzelwertberichtigung einer Forderung berechtigt oder nicht.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ist folgender Sachverhalt maßgeblich: Die Bw. ist an der T-GmbH mit 50% am Kapital beteiligt. Die Bw. (vormaliger Firmenwortlaut: s-GmbH) hat im Jahr 2003 eine Bürgschaft für einen Kredit der T-GmbH unterschrieben. Diese Bürgschaft wurde schlagend und daher war der ausstehende Kredit von der Bw. zu begleichen.

Erbringt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung für Schulden dieser Kapitalgesellschaft eine Leistung, so ist darin eine Einlage gemäß § 8 KStG zu erblicken (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, 21. Lfg., § 8, Tz 27 u. 28).

Lehre und Rechtsprechung verneinen eine einkommensteuerrechtliche Geltendmachung derartiger Inanspruchnahmen, da in der Regel diese Aufwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (vgl. ; ; ; -G/11 u. Jakom/Marschner EStG § 4, Rz 121).

Steuerrechtlich stellt es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinen Unterschied dar, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt. Die Übernahme der Schulden dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der "finanzschwachen" Gesellschaft.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ist die gegenständliche Übernahme der Bürgschaft einzig aus der Gesellschafterstellung der Bw. erklärbar, da es im Wirtschaftsleben unüblich ist, eine Bürgschaft für einen (Betriebsmittel)kredit einer Gesellschaft zu übernehmen, zu der keine Verflechtung besteht.

Da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu keiner Forderung sondern zu einer Einlage an der T-GmbH führt, ist die an die Bank geleistete Zahlung einer Einzelwertberichtigung nicht zugänglich.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
StExp 2013/128

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at