Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer
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Miterledigte GZ: |
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RV/0997-L/07 |
RV/0998-L/07 |
RV/0999-L/07 |
RV/1000-L/07 |
RV/1017-L/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch die Europa Treuhand Wirtschaftsprüfer & Steuerberater GmbH, Europaplatz 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner, vom betreffend Schenkungssteuer zu den ErfNr.: 444.444, 555.555, 333.333, 222.222, in der Version der Berichtigungsbescheide gemäß § 293 der Bundesabgabenordnung (BAO) vom zu den Schenkungssteuerbescheiden vom zu ErfNr.: 444.444 und 555.555 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben:
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1) | Der Schenkungssteuerbescheid
vom zu ErfNr.: 222.222 wird dahingehend abgeändert, dass
die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt
wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. |
2) | Der Schenkungssteuerbescheid
vom zu ErfNr.: 333.333 wird dahingehend abgeändert, dass
die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt
wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. |
3) | Der Schenkungssteuerbescheid
vom zu ErfNr.: 444.444 in der berichtigten Fassung laut
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die
Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. |
4) | Der Schenkungssteuerbescheid
vom zu ErfNr.: 555.555 in der berichtigten Fassung laut
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die
Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. |
Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom , Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 verwiesen. Die gegen die Punkte 2 bis 7 des Spruches eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 23/07 ua. mit einbezogen und war daher Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof die oben erwähnte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0147 in den Punkten 2 und 7 aufgehoben. Mit Beschluß vom wurde das Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0147 auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Berufungsentscheidung vom , Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 in den Punkten 2 bis 7 aufgehoben wurde. Daher war die Schenkungssteuer in Zusammenhang mit den in den Punkten 1 bis 4 des Spruches angeführten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Schenkungssteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAD-09985