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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSW vom 22.06.2010, FSRV/0080-W/10

Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl wegen eines vermeintlich mangelnden Verdachtes und der Vornahme einer Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten, die nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl umfasst seien.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0080-W/10-RS1
Es liegt in der Natur der Hausdurchsuchung, dass das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt sind. Deshalb ist es der Finanzstrafbehörde nicht verwehrt im Hausdurchsuchungsbefehl eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.
FSRV/0080-W/10-RS2
Eine Beschwerde gegen eine Durchsuchung, die über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinausgeht, richtet sich gegen eine Maßnahme, die nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles darstellt. Vielmehr wäre ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit einer so genannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 152 Abs. 1 Satz 1 FinstrG, zweite Alternative, zu bekämpfen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 5 über die Beschwerde der A., vertreten durch B. gegen den Bescheid (Hausdurchsuchungsbefehl) der Vorsitzenden des Spruchsenates I als Organ des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch C. vom , Zl. a., zugestellt am , mit welchem an Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Befehl erging, in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen am Firmensitz laut Firmenbuchauszug der A. in X. und in deren Lager und Büro in Y. eine Hausdurchsuchung vorzunehmen,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Hausdurchsuchungsbefehl vom hat die Vorsitzende des Spruchsenates I des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz Organen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz angeordnet, die Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume der A. am Firmensitz laut Firmenbuchauszug in der X und in ihrem Lager und Büro in der Y, beide in Z., zu durchsuchen.

Begründend verwies der an die A. gerichtete Hausdurchsuchungsbefehl darauf, dass im Zuge der bisherigen Ermittlungen und Auswertungen der (Zoll-) Abfertigungen von Bohrhämmern und anderen Elektrowerkzeugen, bei denen die A . involviert sei, und die Firma D. und die Firma E. als Versender aufschienen, Anmeldungen festgestellt worden seien, bei denen Bohrhämmer mit der Typenbezeichnung b. mit einem Zollwert zwischen USD 3,00 (d.s. ca. € 2,20) und USD 5,80 (d.s. ca. € 4,00) abgefertigt worden seien. Insgesamt seien bisher im Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 bei 8 Warenanmeldungen Verzollungen von 16.000 derartigen Bohrhämmern mit der Typenbezeichnung b. mit den genannten Zollwerten festgestellt worden. In einem Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom sei für den Bohrhammer der Type b. ein Mindestzollwert in Höhe von € 12,00 pro Stück ausgewiesen worden. Es bestehe auch hinsichtlich zahlreicher verschiedener anderer Werkzeuge und elektrischer Werkzeuge, die gemeinsam mit den Bohrhämmern verzollt wurden, der Verdacht der Unterfakturierung. Die Hausdurchsuchung sei zur Aufklärung von Finanzvergehen erforderlich und stehe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. Im Zuge der Durchsuchung seien vorhandene verfahrensrelevante Daten in EDV-Systemen zu sichern und allenfalls Computerhardware und Datenträger sowie verfahrenrelevante Geschäftsunterlagen und Tatgegenstände zu beschlagnahmen.

Nach dem Aktengeschehen wurde der gegenständliche Bescheid über die Hausdurchsuchung am um 09:30 Uhr an den Geschäftsführer der A. F., der zuvor fernmündlich vom Leiter der Amtshandlung vorinformiert worden war, zugestellt und zufolge der mit dem genannten Geschäftsführer aufgenommenen Niederschrift in der Zeit von 09:30 Uhr bis 10:00 Uhr vollzogen. In der Niederschrift begehrte F., dass auch an der Adresse in Xx, eine Nachschau durchgeführt werde. Diesem Begehren des Geschäftsführers der A. wurde nach Beendigung der angeordneten Hausdurchsuchung entsprochen.

Gegen den Bescheid über die Anordnung der Hausdurchsuchung richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom mit dem Antrag, der Hausdurchsuchungsbefehl möge ersatzlos behoben und es möge ausgesprochen werden, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig erfolgte. Zum einen wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) dagegen, dass eine Hausdurchsuchung (auch) am Firmenstandort Xx., stattgefunden habe, der vom angefochtenen Bescheid nicht umfasst sei.

Zum zweiten werde im Finanzstrafverfahren F. zu Unrecht verdächtigt, einem Verzollungsantrag eine gefälschte Rechnung mit zu geringem Wert beigelegt zu haben. Der sich auf ein Sachverständigengutachten gründende Verdacht sei völlig aus der Luft gegriffen, weil die A. hinsichtlich der Ware bloß Spediteurin sei und von einer Verkürzung von Eingangsabgaben keinen Profit schlagen würde. Die betreffenden Bohrhämmer seien bereits beschlagnahmt gewesen. Die Bf. habe überdies alle Bezug habenden Unterlagen und Informationen in kooperativer Weise bereits der belangten Behörde übermittelt und jederzeit darauf hingewirkt, dass Vertreter der anderen beteiligten Unternehmen mit der belangten Behörde kooperierten. Auf Grund der Urkundenvorlage vom sei ersichtlich, dass keine "Unterverzollung" der gegenständlichen Bohrhämmer vorliege und die Einvernahmen hätten ergeben, dass die Bf. keinen Profit aus allfälligen "Unterverzollungen" schlagen könne. Es bleibe unklar, worin der in § 93 Abs. 2 FinStrG normierte begründete Verdacht bestehe, dass sich in den gegenständlichen Räumlichkeiten Beweismittel finden könnten.

Zum dritten sei der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig, wenn er sich darauf bezieht, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befänden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen, wenn der Bescheid darauf hinweist, dass ..."auch zahlreiche andere verschiedene Werkzeuge ...verzollt wurden". Es erscheine unverständlich, weshalb neue Verdachtsmomente konstruiert werden, denn all jene Vorgänge betreffend die gegenständlichen Bohrhämmer, zu denen eine Rechnung ausgestellt wurde und die auch andere Waren umfasst, seien bereits im Juni 2008 vom Niederösterreichischen Zollamt im Auftrag des Wiener Zollamtes überprüft worden. Es mute vollkommen willkürlich an, wenn die belangte Behörde nunmehr - nach zwei Jahren - bei "anderen" Werkzeugen einen Verdacht auf Unterfakturierung sieht. Wäre ein solcher Verdacht begründet, hätte nach dem Dafürhalten der Bf. die belangte Behörde bereits vor zwei Jahren handeln können. Die Hausdurchsuchung sei zur Aufklärung von Finanzvergehen keinesfalls erforderlich gewesen und sei im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Bf. auch außer Verhältnis gestanden. Schließlich merkte die Bf. an, dass es der Verfahrensökonomie zuträglich gewesen wäre, erst das eingeleitete Verfahren betreffend die Bohrhämmer abzuschließen. Sollte dasselbe erwartungsgemäß mit einer Einstellung enden, würden sich alle weiteren möglichen Verdachtsmomente in einem anderen Licht darstellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 93 Abs. 1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen.

Derartige Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen gem. § 93 Abs. 2 FinStrG u.a. nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Zweck der Hausdurchsuchung ist somit unter anderem die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweise über die Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden.

Nach der Aktenlage fand die angeordnete Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten an der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Anschrift Z., X - nicht hingegen an der in der Beschwerde angesprochenen Anschrift Xx. - statt, wobei Gegenstände und Beweismittel laut Beschlagnahmequittungen des Zollamtes Wien vom , Block Nrc., Blatt 1 und 2 beschlagnahmt wurden. Dies, und die korrekte Durchführung der Hausdurchsuchung, wurden vom Vertreter der Bf. F. in der Niederschrift über die Hausdurchsuchung mit seiner Unterfertigung ohne Abgabe ergänzender Bemerkungen bestätigt. Über dessen ausdrücklichem Begehren fand im Anschluss an die Hausdurchsuchung eine freiwillig gestattete Nachschau - als gesonderte und von der Hausdurchsuchung getrennte Amtshandlung - durch die Organe des Zollamtes auch in den Räumlichkeiten der Adresse Z., xX statt. Der bezügliche Beschwerdeeinwand, die Hausdurchsuchung habe sich auch auf Räumlichkeiten bezogen, die nicht vom angefochtenen Bescheid umfasst gewesen seien, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen übersieht die Bf., dass Sache des angefochtenen Bescheides die Hausdurchsuchung in den darin bezeichneten Räumlichkeiten ist. Eine Beschwerde gegen eine Durchsuchung, die über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinausginge, würde sich gegen eine Maßnahme richten, die eben nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles darstellte. Vielmehr wäre ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit einer so genannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, zweite Alternative, zu bekämpfen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch ausdrücklich gegen den in Rede stehenden Hausdurchsuchungsbefehl.

Den begründeten Verdacht, dass sich in den vom angefochtenen Bescheid erfassten Räumlichkeiten Gegenstände befanden, die voraussichtlich dem Verfall unterlagen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, stützte die belangte Behörde nach den Aktenlage auf das Ergebnis ihrer Vorerhebungen. Danach wurde am bei der G. im Zuge einer von der Bf. beauftragten Zollabfertigung eine Sendung Bohrhämmer mit der Typenbezeichnung b, die von der Firma H. mit ihrem Sitz auf den Turks and Caicos Islands versendet worden waren, wegen des Verdachtes der massiven Unterfakturierung und Rechnungsfälschung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG beschlagnahmt. In der Handelsrechnung der Versenderfirma an die ungarische Firma I. war ein Stückpreis von USD 6,50 (d.s. € 4,40) ausgewiesen. Nach dem Gutachten des zugezogenen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XY vom beträgt hingegen der Zollwert der Bohrhämmer zumindest pro Stück € 12,00. Der Verantwortliche der Bf. F. benannte als Auftraggeber für die Verzollung den Vertreter der in Hong Kong ansässigen Firma E., YZ., welcher sich gleichzeitig auch als verantwortlich für die Versenderfirma H. hervor kehrte. Seinen Angaben zufolge bestünden mit der Versenderfirma seit Jahren Geschäftsbeziehungen. Der Geschäftsführer der Bf. F. sei ermächtigt gewesen, für die Firmen H. und E. Rechnungen zu unterfertigen. Nachfolgende Ermittlungen kehrten zudem hervor, dass die Bf. weitere Sendungen Bohrhämmer mit der Typenbezeichnung b sowie andere Elektrogeräte der Versenderfirma H. über verschiedene andere Speditionen, so u.a. die Internationale Spedition J. zollrechtlich abfertigen lässt, wobei in den Bezug habenden Versandscheinen, mit welchen die Waren der Versenderfirma H. angeliefert wurden, die Bf. als Versenderin aufscheint. Bei diesen Zollabfertigungen betrug der in den Rechnungen angegebene Stückpreis für Bohrhämmer mit der Typenbezeichnung b zwischen USD 3,00 (d.s. € 2,20) und USD 5,80 (d.s. € 4,00). Bei der auf den Turks and Caicos Island registrierten Firma H. handelt es sich nach den im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen um eine steuerbefreite so genannte "Offshore-Firma", welcher es aufgrund der dort bestehenden gesetzlichen Regelungen untersagt ist, Waren zu kaufen oder zu verkaufen oder Geschäfte in dem Land, in welchem sie registriert ist, abzuwickeln. Diese aufgezeigten Umstände und die Tatsache, dass sämtliche auf Grund der aufgezeigten offensichtlich massiven Unterpreisung der Waren mit dem Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben zusammenhängenden Anknüpfungsmerkmale bei der Bf. ihren Ausgang genommen hatten, ließen schließlich zu Recht den Verdacht für die Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet erscheinen, dass sich in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume der Bf. nicht nur Gegenstände, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (schriftliche oder mittels EDV gespeicherte Aufzeichnungen u.a.), sondern auch - noch - Gegenstände befanden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Der begründete Verdacht bestand diesfalls, weil - wie dargetan wurde - hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände - hier das Vorhandensein der aufzufindenden Gegenstände bei der Bf. - rechtfertigten. Der konkrete Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben, welcher die Hausdurchsuchung rechtfertigte, konnte von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgrund der aufgezeigten Indizien begründet werden. Auf Grund der Lebenserfahrung konnte auf Grund der Indizien auf die Wahrscheinlichkeit einer Hinterziehung von Eingangsabgaben geschlossen werden. Es lag in der Natur der Hausdurchsuchung, dass das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielte, nicht bekannt waren. Deshalb war es der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht verwehrt, im angefochtenen Bescheid eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien (arg. "vorhandene verfahrensrelevante Daten in EDV-Systemen, Computerhardware und Datenträger, verfahrensrelevante Geschäftsunterlagen und Tatgegenstände") vorzunehmen (; ). Für die Rechtmäßigkeit des Hausdurchsuchungsbefehles reichte zunächst der bloße Verdacht eines Finanzvergehens aus. Ein Nachweis musste zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, weil diese Aufgabe erst dem weiteren Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt (). Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsmomente für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, ging es demnach nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen (Erkenntnisse) unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichten. Obzwar eine Kooperationsbereitschaft der Bf. im Verfahren augenscheinlich wurde, waren zufolge der aufgezeigten Umstände (Firmenkonstruktion der Versenderfirma, Unterfertigen von Rechnungen durch den Geschäftsführer der Bf. für die Versender- und Empfängerfirmen, offensichtliche nicht widerlegte Differenzen in der Preisgestaltung mit dem Verdacht der Unterfakturierung auch hinsichtlich anderer Waren als die der Anlasssendung, etc.) die Annahme und der Verdacht der Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass sich in den vom angefochtenen Bescheid angesprochenen Räumlichkeiten die eine Hausdurchsuchung rechtfertigenden Gegenstände befanden, nicht unbegründet. Wenn die Bf. behauptet, sie hätte aus einer Verkürzung von Eingangsabgaben keinen Profit schlagen können, so verkennt sie, dass die Gewinnung eines Vermögensvorteiles nicht Tatbestandsmerkmal des in Frage kommenden Finanzvergehens nach § 35 Abs. 2 FinStrG ist (vgl das von der Bf. zitierte Erkenntnis des ).

Ein Eingehen auf die an die Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichtete abschließende Anregung der Bf. in ihrem Beschwerdeschriftsatz zu einer verfahrensökonomischen Verfahrensabwicklung erübrigte sich für den Unabhängigen Finanzsenat, zumal diese Anregung keinen Konnex zu einem die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegenden Standpunkt erkennen lässt. In welcher Phase der Vorerhebungen oder des Untersuchungsverfahrens die Hausdurchsuchung zweckdienlich war, konnte die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit ihren fahndungstechnischen Erwägungen aus eigenem beurteilen. Dem Aktengeschehen war jedenfalls nicht abzuleiten, dass von einer Hausdurchsuchung Abstand zu nehmen gewesen wäre um durch andere, allenfalls gelindere Maßnahmen die durch die Hausdurchsuchung erwarteten Ergebnisse zu erhalten.

Da der Inhalt der Beschwerde und die im Aktengeschehen festgehaltenen Ermittlungsergebnisse erkennen lassen, dass die von der Bf. behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at