Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.05.2012, RV/0275-I/11

Keine Zuerkennung der Kosten für Familienheimfahrten, wenn lediger Steuerpflichtiger am Familienwohnsitz keinen eigenen Haushalt führt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, geb. XX.XX.XXXX, Heimatadresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Berufungswerbers (im folgenden "der Bw.") für das Jahr 2004 beim Finanzamt ein. Er machte darin unter anderem Familienheimfahrten im Rahmen der Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von EUR 2.118,38 geltend.

Das Finanzamt ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom und vom den Bw, die Kosten der doppelten Haushaltsführung belegmäßig nachzuweisen und mitzuteilen, ob in der Zeit vom 1.1. bis Einkünfte bezogen wurden.

Mit Schreiben vom beantwortete der Bw. das Ergänzungsersuchen. Er gab an, dass er in der Zeit vom bis keine Einkünfte bezogen hat. Er legte weiters eine Kilometeraufstellung von März bis Ende Dezember 2004 vor, in denen er die zurückgelegten Kilometer seiner wöchentlichen Fahrten von Heimatadresse , zu seinem Arbeitsplatz (zunächst S, dann B) und vom Arbeitsplatz nach Heimatadresse , ab bis mit einer Gesamtkilometeranzahl von 12.180 Kilometern aufzeichnete. Betragsmäßig machte er jedoch für 10,5 Monate den pauschalen Satz von EUR 201,75 pro Monat, das sind in Summe EUR 2.118,38, geltend. In einer Beilage, datiert mit , bestätigte die Mutter des Bw., dass sie für die Haushaltsführung ihres Sohnes seit November 2003 im Monat EUR 300,00 erhalten habe.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurden die Familienheimfahrten iHv EUR 2.118,38 nicht anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass Voraussetzung für die Gewährung von Familienheimfahrten als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unter anderem sei, dass er am Heimatort über eine eigene Wohnung verfüge. Der Besuch der Eltern sei nicht als Familienheimfahrt zu werten. Die beantragten Kosten für Familienheimfahrten wurden daher nicht in Abzug gebracht.

Am brachte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom ein und beantragte, die Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz (Heimatort) iHv EUR 201,75 pro Monat - dem höchsten Pendlerpauschale - als Werbungskosten anzuerkennen und die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit EUR 10.153,95 festzusetzen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz im Haus des Vaters, in Heimatadresse , habe und dort über eine eigene Wohnung verfüge. Dieses Pendlerpauschale würde dem Bw. gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG jedenfalls zustehen, gleichgültig, ob unter dem Titel "Familienheimfahrten" oder dem Titel "großes Pendlerpauschale". Zum Nachweis legte er eine Meldebestätigung des Bw. bei. Aus dieser geht hervor, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz seit in Heimatadresse hat. Als weiterer Nachweis wurde eine Bestätigung des Vaters des Bw. und Hauseigentümers, datiert mit , vorgelegt, wonach seinem Sohn im Haus eine Wohnung mit 2 Zimmern (2 x 4,0 m x 3,5 m) und einer Dusche inkl. WC (2,3 m x 1,6 m) zur Verfügung stehe. Die Einrichtungen der Küche werde vom Bw. mitgenutzt.

Das Finanzamt legte in Reaktion auf die Berufung mit Schreiben vom dem Bw. neun Fragen zur Beantwortung vor.

Mit Schreiben vom nahm der steuerliche Vertreter dazu Stellung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid als unbegründet abgewiesen. In einer gesonderten Begründung wurden ausführlich nach Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, der vorgenommenen Beweiswürdigung die rechtlichen Gründe für die Nichtanerkennung der des Betrages von EUR 2.118,38 als Werbungskosten dargelegt. Kosten der doppelten Haushaltsführung könnten deshalb nicht anerkannt werden, weil der Bw. im Haus seiner Eltern keinen eigenen Haushalt führe und ihm daher die Gründung eines eigenen Haushaltes am Ort der Beschäftigung sofort zumutbar gewesen sei. Das Pendlerpauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG stehe auch nicht zu, weil der Bw. im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt habe.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Berufungsbegehren:

Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich die Anerkennung des Betrages von EUR 2.118,38 als Werbungskosten, entweder als Familienheimfahrten im Rahmen der Kosten der doppelten Haushaltsführung oder als großes Pendlerpauschale.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrundgelegt:

Die Eltern des Bw. bewohnen ein zweigeschossiges Haus (Erdgeschoß und Obergeschoß) in Heimatadresse , das im Alleineigentum des Vaters des Bw. steht. Im Parterre des elterlichen Einfamilienhauses befindet sich eine Wohnküche, ein Zimmer, ein Elternschlafzimmer, Dusche, Bad mit WC. Im Obergeschoss befinden sich zwei 3-Bettzimmer, ein 2-Bettzimmer sowie ein Waschraum mit WC. Der Bw. benützte im Jahr 2004 im Haus seiner Eltern im Obergeschoß 2 Zimmer und das Bad mit WC. Im Erdgeschoß benützte der Bw. die Küche seiner Eltern mit. Der Bw. leistete keinen Beitrag zur Haushaltsführung an seine Mutter. Er wohnte im Haus des Vaters kostenlos.

Laut Zentralem Melderegister hatte der Bw. im Jahr 2004 seinen Hauptwohnsitz im Elternwohnhaus und einen Nebenwohnsitz vom bis laufend in Nebenwohnsitzadresse1, gemeldet. Von bis hatte er auch einen Nebenwohnsitz in Nebenwohnsitzadresse2, gemeldet.

Der Bw. ist Techniker und war im Jahr 2004 alleinstehend. Im Jahr 2004 bezog der Bw. von bis keine Einkünfte. Von 16.2.200 bis war er bei der Fa. Bau1, Arbeitgeberadresse1, in Salzburg beschäftigt und bewohnte dort ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer in einem Arbeiterwohnheim. Die Kosten für die Beistellung dieser Unterkunft wurden vom Arbeitgeber getragen. In der Zeit vom bis war der Bw. für die ARGE Bau2 in B in Tirol beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte dem Bw. kostenlos eine Kleinwohnung (Ferienwohnung) im Gasthof "A" in B zur Verfügung. Unter der Woche legte der Bw. die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte jeweils von seinem vom jeweiligen Arbeitgeber bereitgestellten Quartier zurück.

Beide Arbeitsverträge waren von vornherein für die Dauer der jeweiligen Baustelle befristet. Eine Einsicht in die Lohnzettel des Bw. für die dem Berufungsjahr nachfolgenden Jahre zeigt, dass das Arbeitsverhältnis zur ARGE Bau2 bis zum gedauert hat. Am 1.3. bis wurde dann wieder ein Arbeitsverhältnis zur Fa. Bau1 eingegangen.

Aus den vorgelegten Kilometeraufstellungen für die Monate März bis Dezember 2004 geht hervor, dass der Bw. mit seinem Privat-PKW grundsätzlich wöchentlich (Ausnahme Urlaubszeit) von der auswärtigen Unterkunft zu seinen Eltern gefahren ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist bis auf ein Sachverhaltselement unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Abfrage der Steuerdaten des Bw. und dem Zentralen Melderegister. Das strittige Sachverhaltselement bezieht sich auf die Frage, ob der Bw. seiner Mutter im relevanten Berufungszeitraum 2004 EUR 300,00 pro Monat für die Führung seines Haushaltes geleistet oder sonstige Kosten für die Räumlichkeiten im Elternhaus getragen hat.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt aus nachfolgende Gründen zu folgender Sachverhaltsfeststellung: "Der Bw. leistete keinen Beitrag zur Haushaltsführung an seine Mutter. Er wohnte im Haus des Vaters kostenlos."

Geltend gemachte Werbungskosten stellen eine steuerliche Begünstigung dar, wodurch den Steuerpflichtigen die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat folglich die Nachweispflicht bzw. zumindest ausreichend glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung oder einer Pendlerpauschale vorliegen. Dem Bw. und seiner steuerlichen Vertretung wurden vom Finanzamt zur Aufklärung des Sachverhaltes entsprechende Fragen gestellt und in weiterer Folge die behördlichen Ermittlungsergebnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen in der gesonderten Begründung der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Es wäre demnach Sache des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung gewesen im gegenständlichen Fall die Umstände über bloße Behauptungen hinaus ausreichend darzulegen, auf die die von ihm begehrte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. ; ).

Im Berufungsfall hat der Bw. eine Bestätigung seiner Mutter, datiert mit , vorgelegt, wonach diese seit November 2003 EUR 300,00 pro Monat für die Führung des Haushaltes des Bw. erhalten habe. Im Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. in der dritten Frage explizit ersucht, eine Aufstellung der ihm durch die Benützung der Räume entstandenen Kosten vorzulegen und den Zahlungsfluss nachzuweisen. In der Beantwortung dieser Frage durch Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es wurde lediglich auf die bereits dem Finanzamt vorliegende Bestätigung vom verwiesen und darauf hingewiesen, dass diese Frage nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. für die steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten nicht entscheidungswesentlich sei. Damit irrt der steuerliche Vertreter jedoch über die Rechtslage. Wie aus Punkt 3. zur rechtlichen Beurteilung hervorgeht, ist die Frage, ob der Bw. am Familienwohnsitz einen eigenen Haushalt geführt hat, was wiederum auch von einer finanziellen Beteiligung daran abhängt, ganz wesentlich für die Anerkennung von Familienheimfahrten im Rahmen der Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Barzahlungen sind zwar von vorneherein nicht ausgeschlossen, legen aber die Vermutung nahe, dass damit bloß eine nachträgliche Vertragskonstruktion geschaffen werden sollte, vor allem wenn fremde Dritte ihre Zahlungen im Bankweg begleichen, wie dies bei regelmäßigen Miet- oder sonstigen Dienstleistungszahlungen üblich ist. Diese Vermutung wurde vom Bw. nicht entkräftet. Er hat die behaupteten Zahlungen an die Mutter auch nicht auf anderem Wege nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, wie zB. durch Nachweis der regelmäßigen monatlichen Abhebung eines Betrages in der strittigen Größenordnung von seinem Konto. Ebenso wurde nicht bekannt gegeben, welche Kosten ihm im Zusammenhang mit der Benützung der Räume angefallen sind.

Alleineigentümer des Hauses ist nach der Aktenlage der Vater des Bw.. Als solcher hat dieser zunächst die Betriebskosten für das Haus zu tragen. Dass es bezüglich dieser Betriebskosten zu einer Kostenteilung gekommen ist, wird vom Vater und vom Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung trotz expliziter Aufforderung dazu im Zuge des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht. Die Bestätigung des Vaters als Alleineigentümer des Wohnhauses bezieht sich nur auf die Lage und das Ausmaß der Wohnräumlichkeiten des Bw. im elterlichen Haus, sagt jedoch nichts über eine allfällige Kostenteilung aus.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mangels zumindest Glaubhaftmachung eines Kostenanfalls für den Bw. davon aus, dass der Bw. im Berufungszeitraum keinen Beitrag zur Haushaltsführung geleistet, vielmehr im Elternhaus kostenlos gewohnt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

Bei Dienstnehmern sind die Fahrten für Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag iHv EUR 291,00 jährlich (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.

Darüber hinaus kann in Abhängigkeit von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Un-/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln eine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zustehen.

Während andere Steuerpflichtige ihre tatsächlichen Fahrtaufwendungen geltend machen können, sind bei Dienstnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag und die Pendlerpauschale alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abpauschaliert.

Der Anspruch auf eine Pendlerpauschale setzt laut Gesetzestext (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG) voraus, dass die Fahrtstrecke Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird. Der Lohnzahlungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Überwiegend heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50% der tatsächlichen Arbeitstage im Kalendermonat anfallen müssen.

Im Berufungsfall fährt der Bw. grundsätzlich (Ausnahmen in Urlaubszeiten) jeweils am Ende der Arbeitswoche heim und zu Beginn der Arbeitswoche wieder zum Arbeitsplatz. Während der Woche legt er die Strecke Wohnung Arbeitsstätte von seinem jeweils am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes bezogenen, vom Arbeitgeber bereitgestellten, Quartier zurück. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das am Arbeitsplatz benutzte Quartier die Kriterien einer Wohnung erfüllt. Dies könnte zumindest für das Zimmer im Arbeiterwohnheim in S zweifelhaft sein. Diesbezügliche Ermittlungen können allerdings im Hinblick darauf unterlassen werden, dass - unabhängig von der Beantwortung dieser Frage - der Bw. laut eigenen Angaben im relevanten Berufungszeitraum nicht überwiegend von und zu seinem Familienwohnsitz gependelt ist (Vgl. ). Nach seinen vorgelegten Aufzeichnungen legte er ab März 2004 weniger als 10 Tage pro Monat die Fahrt (Familien)Wohnung und Arbeitsstätte zurück. Für Februar fehlen überhaupt Aufzeichnungen, obwohl dem Bw. mit der Frage 9 im Vorhalt vom , warum seiner Meinung nach das große Pendlerpauschale zustehe, Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage des Überwiegens Stellung zu nehmen.

Der Bw. hat daher keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Pendlerpauschale.

3.2. Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten):

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Für den Streitzeitraum 2004 betrug dieser Betrag € 2.421,00 pro Jahr bzw. € 201,75 monatlich. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendete Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Lenneis in Jakom, 4. Auflage, § 16 Rz 56).

Die erste Voraussetzung, eine doppelte Haushaltsführung, liegt vor, wenn aus beruflichen Gründen zwei Haushalte geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen Familienwohnsitz haben (). Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB. Eltern, Freunde) hat. Für die Anerkennung der Familienheimfahrten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung an den Familienwohnsitz tritt neben das Erfordernis des Lebensmittelpunktes des Bw. im Heimatort die zusätzliche Voraussetzung, dass der Bw. dort nicht lediglich in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, sondern einen eigenen Haushalt führt (-F/11).

Zur Frage, welche Merkmale die Führung eines eigenen Haushaltes ausmachen, gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Eine Rechtsmeinung verlangt bei Alleinstehenden für die Annahme eines eigenen Haushaltes die Benutzung einer abgeschlossenen, vollständigen Wohnung und die Tragung der damit verbundenen Kosten (). Eine andere Rechtsmeinung lehnt sich an die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes an (-G/08). Danach unterhält ein Steuerpflichtiger dann einen eigenen Haushalt, wenn er eine Wohnung aus eigenem Recht nutzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell durch regelmäßige und angemessene Kostenbeiträge maßgeblich beteiligt (Schmidt/Drenseck, EStG, 2008, Verlag C.H. Beck, § 9, Rz 141). Darüberhinaus muss bei alleinstehenden Steuerpflichtigen der Hausstand im Heimatort als Lebensmittelpunkt und damit als Haupthausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort anzusehen sein.

Im vorliegenden Berufungsfall führt der Bw. - unabhängig davon, welcher Rechtsansicht gefolgt wird - keinen eigenen Haushalt. Für die Erfüllung der ersten Rechtsansicht fehlt es bereits an einer abgeschlossenen vollständigen Wohnung, weil sich der Bw. ein wesentliches Element einer Wohnung, die Küche, mit seinen Eltern teilt. Die zweite Rechtsansicht, die nach Ansicht der Referentin geeigneter ist, die heute anzutreffenden vielfältigen Lebens- und Wohnformen zu berücksichtigen, erfordert keine eigene Küche. Sie lässt auch Wohngemeinschaften zu, bei denen einzelne Räume getrennt, andere Räume -wie Küche und oft auch Sanitärräume - gemeinsam benutzt werden. Aber auch hier fehlt nach den Sachverhaltsfeststellungen der maßgebliche regelmäßige Beitrag des Bw. zur Haushaltsführung. Es wird daher am Familienwohnsitz kein eigener Haushalt durch den Bw. unterhalten.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Anerkennung der Führung eines eigenen Haushaltes am Familienwohnsitz durch den Bw. Familienheimfahrten nur solange geltend gemacht werden können, solange dem Bw. die Verlegung des Wohnsitzes nicht zumutbar ist. Dafür wird bei allein stehenden Steuerpflichtigen in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend erachtet. Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist. Von einer solchen geht der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn am Dienstort eine den Wohnbedürfnissen des allein stehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung steht (vgl. Erkenntnisse vom , 2006/15/0024; , 2002/15/0119; , 96/15/0259).

Nach der Rechtsprechung reichen zudem bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, monatliche Heimfahrten zu seiner Wohnung am Heimatort aus, um im angemessenen Umfang am Heimatwohnsitz nach dem Rechten zu sehen und das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Objektes beizutragen (Vgl. Doralt, EStG, 13. Auflage, § 16 Rz 2000/14 und die dort zitierte Judikatur). Daher stünde - vorbehaltlich der Beantwortung der Frage, ob der Bezug der Wohnung am Arbeitsort in B nicht bereits als Verlegung des Wohnsitzes zu werten ist - selbst bei Anerkennung der Familienheimfahrten der beantragte Betrag in der geltend gemachten Höhe nicht zu.

3.3.

Zusammenfassend stehen die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten nicht zu, weil es am Vorliegen zweier Haushalte fehlt. Die Fahrten des Bw. zu seinen Eltern sind vielmehr privat veranlasst und als Kosten der privaten Lebensführung nach § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Die Berufung ist daher abzuweisen.

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Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at