Vorsteuererstattung bei einem ausländischen Organisator eines inländischen Kongresses
Rechtssätze
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RV/0361-G/04-RS1 | Beschränkt sich die Organisation von Kongressen (Veranstaltungen) nicht bloß auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne nennenswerten organisatorischen Aufwand, sondern nimmt deren organisatorische Abwicklung breiten Raum ein, so besteht die sonstige Leistung des Organisators nicht in der Erbringung von (mehreren) Besorgungsleistungen, sondern es liegt eine einheitliche sonstige Leistung, bei der die gesamte Koordination und Organisation als Leistungselement im Vordergrund steht, vor. |
RV/0361-G/04-RS2 | Die gesamte Koordination und Organisation eines Kongresses, der auf Grund von Vorträgen, Foren und Workshops sowie gesellschaftlichem Rahmenprogramm (Bankett, Kabarettvorstellung) ua. auch Elemente unterrichtender und unterhaltender Natur beinhaltet, ist als Veranstaltung einer "ähnlichen Leistung" im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu beurteilen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Deutschland, vertreten durch Hübner & Hübner Steuerberatung GmbH & Co KEG, Wirtschaftstreuhänder, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für Juli bis Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw., nach dem deutschen finanzbehördlichen "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" eine Werbeagentur, organisierte im September 2003 an bester Adresse in Wien eine zweitägige Kongressveranstaltung für die C-GmbH mit Sitz in Köln.
Im Dezember 2003 beantragte die Bw. die Vorsteuer für den Erstattungszeitraum Juli bis Oktober 2003 im Betrag von insgesamt 64.124,37 € zu erstatten. Die Vorsteuerbeträge stehen - wie aus den beigelegten Rechnungskopien ist ersichtlich ist - im Zusammenhang mit Mietentgelt für die Räumlichkeiten (samt Infrastruktur), mit Mietentgelt für Mobiliar und Dekoration, mit Entgelt an eine Agentur für die Bereitstellung von Hostessen, Fotografen (samt Material) und den Auftritt eines bekannten österreichischen Kabarettisten sowie manuelle Unterstützungsleistungen, wie zB. Auf- und Abbauhilfe, Einschulungsmaßnahmen, Registrierung, Pressebetreuung, mit Entgelt an eine weitere Agentur für Parkplatzbewachung, mit Entgelt für die Elektroinstallationen und den Stromverbrauch und mit Entgelt für Tafeln, Beschilderung und Fahnen. Weiters stehen die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Entgelten für Speisen und Getränken (ua. ein Bankett für 1.200 Personen) sowie mit Nächtigungskosten für mehr als 20 deutsche Mitarbeiter.
Das Finanzamt wies dem Antrag mit Bescheid vom ab und führte zur Begründung aus:
Durch die im Inland erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen haben Sie steuerbare Umsätze in Österreich bewirkt. Die Anwendung der VO BGBl. 279/1995 ist daher ausgeschlossen. Die Umsatzbesteuerung hat im Veranlagungsverfahren zu erfolgen.
Dagegen wendet sich die Bw. mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, sie habe für die C-GmbH eine große PR-Veranstaltung, den X-Tag, organisiert, die diesen jährlich für die drei X -Initiativen X Deutschland, Österreich und Schweiz veranstalte. Im Rahmen von Vorträgen, Foren und Workshops hätten die verschiedenen Unternehmen die Möglichkeit gehabt ihre Erfahrungen auszutauschen und neue Kontakte zu knüpfen. Da diese Veranstaltung der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gedient habe, sei sie steuerlich als PR-Veranstaltung zu werten. Somit liege eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 Z 2 UStG 1994 vor. Die Leistung werde dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibe - somit in Deutschland. Gleichzeitig mit der Berufung beantragt die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2004 vor.
Mit Faxschreiben vom hat die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, lautet:
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), oder 4. nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen haben, ausgeführt hat; 5. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des § 25a UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Art. 26c der 6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
Strittig ist, ob die Bw. durch die Organisation des Kongresses in Wien im Erstattungszeitraum steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt hat und deshalb die die Anwendung des eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer ausgeschlossen ist.
Beschränkt sich die Organisation von Kongressen (Veranstaltungen) nicht bloß auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne nennenswerten organisatorischen Aufwand, sondern nimmt deren organisatorische Abwicklung - wie im Berufungsfall offenkundig - breiten Raum ein, so besteht die sonstige Leistung des Organisators - entgegen der nach der Aktenlage zu vermutenden Rechtsansicht des Finanzamtes - nicht in der Erbringung von (mehreren) Besorgungsleistungen, sondern es liegt eine einheitliche sonstige Leistung, bei der die gesamte Koordination und Organisation als Leistungselement im Vordergrund steht, vor (vgl. den ähnlichen Fall der Koordination und Organisation eines Händlertreffens: -G/02).
Gemäß § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Die gesamte Koordination und Organisation eines Kongresses, der auf Grund von Vorträgen, Foren und Workshops sowie gesellschaftlichem Rahmenprogramm (Bankett, Kabarettvorstellung) ua. auch Elemente unterrichtender und unterhaltender Natur beinhaltet, ist als Veranstaltung einer "ähnlichen Leistung" im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu beurteilen (vgl. nochmals -G/02).
Der Ansicht der Bw., es handle sich bei der von ihr ausgeführten sonstigen Leistung um eine Leistung, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit diene (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994), vermag sich der unabhängige Finanzsenat dagegen nicht anzuschließen. Auch wenn es sich bei dem Kongress um eine PR-Veranstaltung für die C-GmbH bzw. für die Idee der X -Initiative handelt, so liegt der wirtschaftliche Gehalt der von der Bw. erbrachten sonstige Leistung lediglich in der Koordination und Organisation des Kongresses. Damit hat die Bw. aber selbst keine Leistung, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient, erbracht.
Der Begriff "Veranstalter" im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 ist - Art. 9 Abs. 2 lit. a 6. EG-Rl. entsprechend (arg. "... einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, ...") - weit auszulegen und umfasst auch den Organisator solcher Veranstaltungen.
Die zuvor genannten sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Das ist der Ort, wo die jeweilige einzelne Leistung erbracht ("bewirkt", Art. 9 Abs. 2 lit. c der 6. EG-Rl.) wird, dh. den Teilnehmern der Veranstaltung dargeboten wird. Im Berufungsfall ist der Leistungsort also Österreich.
Da die Bw. durch die Organisation des Kongresses in Wien im Erstattungszeitraum einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt hat, schließt dies die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, jedenfalls aus. Ihr Antrag auf Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge wäre deshalb zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Finanzamt den Antrag der Bw. nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen hat, wurde die Bw. jedoch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. zB ).
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 |
Schlagworte | Vorsteuererstattung Kongress Veranstaltung Kongressveranstaltung Veranstalter Kongressveranstalter Organisator Kongressorganisator Organisation Kongressorganisation Koordination Kongresskoordination |
Verweise | UFS, RV/0407-G/02 |
Anmerkung | vgl. den ähnlichen Fall der Koordination und Organisation eines Händlertreffens: -G/02. |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2005, 31 SWK 10/2005, S 362 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at