Einreihung eines Gerätes zur Lauschabwehr in die Kombinierte Nomenklatur
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. zzz, betreffend Verbindliche Zolltarifauskunft entschieden:
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert:
"Die dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zu Grunde liegende Verbindliche Zolltarifauskunft des Zollamtes Wien vom TTMMJJJJ, VZTA-Nummer AT ZZZ wird dahingehend abgeändert, dass die betreffende Ware in die Unterposition 9030 4000 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist."
Entscheidungsgründe
Über schriftlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), hat das Zollamt Wien am TTMMJJJJ für eine Ware mit der Handelsbezeichnung "xxx" die Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), VZTA-Nummer AT ZZZ, erteilt:
Abweichend vom Ansuchen der Bf. die eine Einreihung als Gerät zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (KN-Code 9030) begehrt hatte, wies das Zollamt Wien die Ware mit dieser VZTA der Unterposition 9031 8038 90 der KN zu.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. zzz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 Zollkodex (ZK) bestimmt u.a.:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar
- die Zölle und
- die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.
Gemäß § 40 Absatz 1 ZollR-DG ist die zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 12 ZK der Bundesminister für Finanzen. Nach den Bestimmungen des § 40 Absatz 2 ZollR-DG kann der Bundesminister für Finanzen diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.
Zuständige Behörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (VZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 Absatz 1 ZollR-DG ist gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (Zollrechts-Durchführungsverordnung - ZollR-DV) in der ab rechtswirksamen Fassung des BGBl. II 2004/184, das Zollamt Wien.
Strittig ist, ob das genannte Gerät zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dient.
Die maßgebenden Positionen der KN lauten:
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KN-Code | Text | |
---|---|---|
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen | |
9030 1000 | - | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen |
... | ... | |
9030 20 | - | Oszilloskope und Oszillografen |
... | ... | |
- | andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung | |
9030 4000 | - | andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z.B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser): |
9030 4000 10 | -- | für zivile Luftfahrzeuge |
9030 4000 90 | -- | andere |
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KN-Code | Text | |
---|---|---|
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | |
... | ... | |
9031 80 | - | andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen: |
-- | elektronische: | |
--- | zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen: | |
9031 8032 00 | ---- | zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Retiles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen |
9031 8034 | ---- | andere: |
9031 8034 05 | ----- | für zivile Luftfahrzeuge: |
9031 8034 90 | ----- | andere: |
9031 8038 | ---- | andere: |
9031 8038 05 | ----- | für zivile Luftfahrzeuge: |
9031 8038 90 | ----- | andere: |
Die Position 9030 umfasst nach ihrem Wortlaut vor allem Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen. Elektrische Größen sind u.a. Stromstärke, Spannung, Widerstand, Leistung, Kapazität und Ladung.
In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vertritt das Zollamt Wien die Ansicht, das streitgegenständliche Gerät erfülle eine eigene Funktion und sei speziell für die Analyse des Datenverkehrs in Netzwerken und nicht für das Messen oder das Prüfen elektrischer Größen konzipiert. Die Einreihung unter Position 9030 komme daher nicht in Betracht.
Das Zollamt sieht sich in dieser Argumentation durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur bestätigt.
Mit dieser in allen ihren Teilen verbindlichen und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Verordnung hat die Kommission die nachstehend angeführten Waren unter KN-Code 9031 8039 eingereiht:
Ziffer 3:
Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem Analysatormodul, einem Zwischenspeicher und einer Schnittstelle zu einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (ADV-Maschine), in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um Informationen über die Leistung von Netzwerken durch die Anzeige der Netzwerkaktivität, der Dekodierung aller wichtigen Protokolle und der Generierung von Netzwerkverkehr zu liefern. Die ADV-Maschine wird nicht mit dem Analysator gestellt.
Ziffer 4:
Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem zentralen Management-Bus, einem Analysatormodul, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Monitor und einer Tastatur, in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um die folgenden Funktionen auszuführen:
- Analyse des Betriebszustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,
- Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,
- Generierung von Netzwerkverkehr.
Begründend führte die Kommission zu diesen beiden Geräten im Wesentlichen aus: "Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen."
Um die Relevanz dieser Verordnung auf die hier zu lösende Frage der Tarifierung zu bewerten, ist zu überprüfen, ob das streitgegenständliche Gerät nach den feststellbaren Eigenschaften, die für die Einreihung maßgeblich sind, jenen Waren entsprechen, die von der erwähnten Verordnung umfasst werden.
Dazu ist zunächst auf das vorliegende vom Unabhängigen Finanzsenat in Auftrag gegebene Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Geräte zur Lauschabwehr vom April 2010 zu verweisen.
Demnach handelt es sich bei der einzureihenden Ware um ein Messinstrument für elektrische Parameter in der Telekommunikation, deren Hauptaufgaben die Messung von elektrischen Größen wie Spannung, Strom, Impedanz, Kapazität und Induktivität sind. Das Gerät wird nach den Feststellungen des Gutachters hauptsächlich für die Überprüfung von Telefon- und Datenleitungen auf möglicherweise stattgefundene Manipulationen eingesetzt, wobei letztere durch die vom bekannten Standard abweichenden Messergebnisse nachgewiesen werden können.
Das erwähnte Gerät unterscheidet sich demnach insofern ganz wesentlich von den in der zitierten Einreihungsverordnung genannten Waren, als es für die Messung von elektrischen Größen konzipiert ist. Die vom Zollamt Wien in der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung enthaltene zentrale Feststellung, wonach dies nicht der Fall sei, ist somit widerlegt.
Auch das von der Kommission in der zitierten Verordnung als entscheidend erachtete Kriterium der Analysefähigkeit wird von der gegenständlichen Ware nicht erfüllt. Die Bf. gibt in diesem Zusammenhang an, dass das Gerät selbst nicht in der Lage sei, eine Analyse durchzuführen. Dazu bedürfe es der Interpretation des Anwenders. Der Gutachter bestätigt diese Einschätzung, indem er zum Ergebnis kommt, dass es sich bei dem genannten Gerät um kein Analysegerät im Sinne des deutschen Sprachgebrauchs handelt, weil es nicht in der Lage ist, eine Auswertung der gemessenen Parameter vorzunehmen.
Das Zollamt Wien kann sich daher bei seiner Argumentation betreffend die Einreihung des beschwerdegegenständlichen Gerätes unter KN-Code 9031 8039 nicht erfolgreich auf die erwähnte Einreihungsverordnung stützen.
Dass das Gerät laut Datenblatt digitale Telefonanlagen analysiert und testet führt entgegen der Ansicht des Zollamtes Wien nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss aus dem Kapitel 9030, weil Analysatoren sogar in der betreffenden Kapitelüberschrift namentlich genannt sind ("Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte"). Auch aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ergibt sich, dass Instrumente zum Analysieren elektrischer Größen von dieser Position erfasst werden (Rz 21 zu Kapitel 9030). In diesem Zusammenhang wird auf die VZTA des Hauptzollamtes Hannover, VZTA-Nummer DE17288/09-1, verwiesen, die ebenfalls ein als Analysegerät (Passiver Intermodulations-Analyzer) bezeichnetes Gerät in die Position 9030 4000 der KN einreiht.
Bei den von der Position 9030 erfassten Instrumenten und Apparaten zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen kann es sich nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (Rz. 23 zu Kapitel 9030) um anzeigende oder registrierende Geräte handeln. Zu dieser Position gehören auch Geräte zum Aufzeichnen rasch vorübergehender Erscheinungen. Die letztgenannten Geräte sind so gebaut, dass sie ein Signal festhalten und im Hinblick darauf, dass es später in geeigneter Form auf einen Bildschirm übertragen werden soll, speichern (Rz. 22 zu Kapitel 9030).
Beim vorliegenden Gerät handelt es sich nach den obigen Feststellungen um ein Messgerät, dessen eigentlicher Zweck das Messen oder Prüfen elektrischer Größen ist. Warum die computergestützte Arbeitsweise des Gerätes für die von der Bf. begehrte Einreihung schädlich sein soll, ist angesichts der vorstehend zitierten Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Auch den entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Ausstattung mit ADV-Komponenten zwingend zu einer Einreihung solcher Geräte in die Position 9031 der KN führt.
Dies zeigt sich u.a. auch daran, dass das Hauptzollamt Hannover mit VZTA-Nr. DEB/14531/09-1 vom einen Signalanalysator dem KN-Code 9030 8400 90 zugewiesen hat, obwohl das Gerät standardmäßig über eine eingebaute Wechselfestplatte mit 160 GB zur Datenaufzeichnung verfügt.
Dass die Ausstattung von Messgeräten mit Rechner und Speichereinrichtungen für die Einreihung in die Position 9030 nicht schädlich ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Erläuterungen zur KN zu Unterposition 9030 3900, die auszugsweise lauten (Rz. 13.0 zu Position 9030):
"Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Ausgabedrucker, der das Prüfergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert).
Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 9030, 9030 4000 und 9030 4000 90 ist das vorliegende Gerät daher als "Instrument zum Messen und Prüfen elektrischer Größen, seiner Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt" wie von der Bf. begehrt in die Unterposition 9030 4000 90 der KN einzureihen. Dies auch deshalb, weil es sich laut Stellungnahme des Gutachters (die insofern vom Zollamt Wien nicht widerlegt worden ist) dabei um ein Messinstrument für elektrische Parameter in der Telekommunikation handelt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 40 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 40 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Einreihung Kombinierte Nomenklatur Messgerät |
Verweise | ZK, Zollkodex Art. 20 ZK, Zollkodex Art. 12 Abs. 1 ZK, Zollkodex Art. 12 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at