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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.04.2013, RV/0582-W/13

Abwasser-Kläranlage mitsamt Pumpstationen und Transportleitungsnetz als einheitllicher Betrieb gewerblicher Art (Produktionsbetrieb)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 2xxx F., H-Straße, vertreten durch KS - Kompetenz und Service Steuerberatungs KG, 7400 Oberwart, Gustav Brunner Straße 1/Top 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) betreibt als Abwasserverband ein Transportleitungsnetz, mehrere Pumpstationen und eine Abwasserkläranlage, um für die Mitgliedsgemeinden F., H., N. und T. deren Abwässer zu reinigen. Die gereinigten Abwässer werden über den F-Bach und die O. dem Gewässer1 zugeführt. Das Transportleitungsnetz umfasst 24 Kilometer, es gibt 4 Pumpwerke, wovon sich drei Pumpwerke in T. befinden.

Die Abwässer aus den Ortsnetzen der Verbandsgemeinden werden an den Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpstationen dem Abwasserverband übergeben. Die Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpstationen stehen im Eigentum des Abwasserverbandes und werden von diesem betrieben. Die geleisteten Energieabgaben werden vom Abwasserverband getragen.

Mit Antrag vom beantragte der Bw. für das Jahr 2011 die Vergütung von Energieabgaben für die Abwasser-Kläranlage inkl. aller Pumpanlagen in Höhe von € 20.622,12. Davon entfällt allein auf die Abwasser-Kläranlage ohne Pumpanlagen eine Energieabgabenvergütungsbetrag iHv € 17.543,18.

Nach der beiliegenden Eingabe vom stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Bw. als Abwasserverband einen Betrieb oder zwei Betriebe unterhalte. Nach Auffassung des Bw. sei die Tätigkeit des Abwasserverbandes so eng miteinander verbunden, dass eine Abgrenzung zwischen Abwasserbeseitigung und Abwasserreinigung nicht möglich sei. Aufgrund organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Verflechtung liege ein Betrieb vor. In diesem Fall sei auf die Zweckbestimmung des gesamten Betriebes abzustellen, diese sei im vorliegenden Fall die Abwasserreinigung. Die zeitliche Inanspruchnahme diene ausschließlich der Abwasserreinigung. Für die Abwasserbeseitigung erfolge keine zeitliche Inanspruchnahme. Die Abwässer würden in den einzelnen Mitgliedsgemeinden an einem Standort gesammelt. Für diesen Aufwand seien die Mitgliedsgemeinden verantwortlich. Von diesem Standort erfolge der Transport zur Kläranlage. Um eine Abwasserreinigung durchführen zu können, müsse das Abwasser zur Kläranlage transportiert werden. Aus diesem Grund würden die Transportkosten (d.i. Strom für die Pumpen) vom Abwasserverband übernommen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ein einheitlicher Betrieb vorliege. Aufgrund des Überwiegens der Abwasserreinigung sei der Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter gegeben. Gemäß § 2 Abs. 1 ENAVG stehe dem Bw. der gesamte Vergütungsbetrag zu.

Mit Bescheid betreffend Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vom setzte das Finanzamt die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 in Höhe von € 17.543,18 fest und begründete dies wie folgt:

Bei einem Abwasserverband, der eine Kläranlage betreibe, lasse sich die Tätigkeit in einen Produktionsbetrieb "Abwasseraufbereitung" und in einen Dienstleistungsbetrieb "Abwasserbeseitigung" aufteilen. Ein notwendiger Zusammenhang zwischen den beiden Betrieben liege nicht vor, da die Abwasseraufbereitung und die Abwasserbeseitigung nicht durch denselben Betreiber erfolgen müsse. Daher habe die Energieabgabenvergütung nur für den Produktionsbetrieb der Abwasseraufbereitung gewährt werden können.

Gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung 2011 wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Nach den Ausführungen des Bw. seien die Energieabgaben in der beantragten Höhe zu vergüten. Diese Berufung wurde wie folgt begründet:

Zunächst dürfe der Bw. festhalten, dass nach dem VfGH-Erkenntnis vom , Zl. B 321/12, die Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe für den Zeitraum Jänner 2011 zustehe.

Unbestritten würden Kläranlagen zu den Unternehmen zählen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, also zu den Produktionsbetrieben. Die Funktionalität dieser Produktionsbetriebe sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn den Kläranlagen ungeklärte Abwässer zugeführt werden. Aus geographischer Sicht seien in diesem Produktionsprozess Pumpstationen aber immer dann unentbehrlich, wenn Höhenunterschiede zu bewältigen seien, um die Abwässer zu den Kläranlagen befördern zu können. Zum Heben des Mediums würden Pumpwerke stets dann dienen, wenn die Kanalstränge tiefer als die Kläranlage liegen. Je höher Niveauunterschiede beim Transport ungeklärter Abwasser zu bewältigen seien, umso intensiver werde die Installierung von Pumpwerken erforderlich sein.

Vergleichbar einer Kläranlage und deren Pumpstationen seien Produktionsbetriebe, die zur Beschickung ihrer Halbfabrikate zu den Produktionsanlagen (Fertigungsanlagen) Förderbänder benötigen. Bei der Ermittlung des Anspruches auf Energieabgabenvergütung würden die auf die Förderbänder entfallenden Stromkosten natürlich bei der Berechnung des Vergütungsbetrages nicht ausgeschieden. Somit sei in keinster Weise - bezogen auf den Anspruch der Energieabgabenvergütung - die Trennung von Kläranlagen (vergütungsfähig) und Pumpstationen (nicht vergütungsfähig) nachvollziehbar.

Die Einheitlichkeit des Produktionsprozesses (Kläranlage/Pumpstationen) werde zudem noch durch die Kanalgebühren untermauert, in denen alle Kostenfaktoren der Kläranlage und der Pumpstation in die Gebührenkalkulation einfließen.

Da eine Kläranlage ohne Zufuhr von ungeklärten Abwässern somit funktionslos sei, sei daraus der Schluss zu ziehen, dass die Energieabgabenvergütung für Abwasserbeseitigungsanlagen nur die Kläranlagenund deren Pumpstationen umfassen könne. Es werde daher beantragt, den Bescheid betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung 2011 aufzuheben und die Energieabgaben in der beantragten Höhe zu vergüten.

Nach der Eingabe vom betreibe der Bw. als Abwasserverband nebst der Kläranlage auch das Transportleitungsnetz, welches die Verbandsgemeinden an die Kläranlage anbinde. Übergabepunkte der Abwässer aus den Ortsnetzen seien die Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpstationen, welche zwischen 1981 und 1983 gemeinsam mit den Transportleitungen errichtet worden seien. Diese Anlagen würden im Eigentum des Verbandes stehen und von diesem betrieben. Zu den einzelnen Pumpwerken wurde ausgeführt:

Das Pumpwerk T. L. leite die gesamten Abwässer von T. (einschließlich der Abwässer des Pumpwerkes T. FS.) über eine Transportleitung in die Kläranlage. Im Jahre 1987 habe das Pumpwerk T. L. saniert werden müssen, wobei neben dem alten Pumpenschacht ein neuer errichtet worden sei. Die Errichtung sei von der Gemeinde T. direkt finanziert worden. Der Betrieb, die Erneuerung der Schaltwarte 2010 und die Erneuerung der Pumpen (2010 bis 2013) und sonstige Betriebskosten (Reinigungs-, Reparatur- und Stromkosten) seien vom Verband finanziert worden.

Das Pumpwerk G. sei ein Mischwasserspeicher mit Entlastung in den Vorfluter vorgelagert. Sämtliche Abwässer vom Pumpwerk würden der Kläranlage zugeführt.

Das Pumpwerk T. FS. entwässere einen Teil der von T. im Trennsystem. Die Abwässer werden in das Pumpwerk T. L. geleitet und von dort der Kläranlage zugeführt.

Beim Regenwetterpumpwerk T. BG. würde - wie bei allen Mischsystemen - im Regenwetterfall überschüssiges Mischwasser in den Vorfluter abgeleitet. Aufgrund der Höhenverhältnisse erfolge dies in diesem Fall über das Regenwetter-Pumpwerk, welches einen integrativen Bestandteil des Transportleitungsnetzes bilde.

Nach der Eingabe vom habe der Bw. im Jahre 2011 die nachstehenden Beträge an Energieabgaben geleistet:


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Zeitraum:
verbrauchte KW:
EnAbg.netto in EUR:
Jän 2011
117.170,00
1.757,55 €
Feb 2011
93.330,00
1.399,95 €
Mär 2011
113.560,00
1.703,40 €
Apr 2011
115.650,00
1.734,75 €
Mai 2011
122.960,00
1.844,40 €
Jun 2011
115.710,00
1.735,65 €
Jul 2011
113.790,00
1.706,85 €
Aug 2011
108.930,00
1.633,95 €
Sep 2011
109.140,00
1.637,10 €
Okt 2011
96.800,00
1.452,00 €
Nov 2011
90.360,00
1.355,40 €
Dez 2011
103.200,00
1.548,00 €
SUMME:
1.300.600,00
19.509,00 €

Von den im Jahre 2011 geleisteten Energieabgaben würden nachstehende Beträge auf die Pumpstationen entfallen:


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Pumpen:
KW:
geleistete EnergieAbg:
G. 11/12:
25.151,25
377,27 €
G. 10/11:
11.089,25
166,34 €
T. - L. 11/12:
65.536,00
983,04 €
T. - L. 10/11:
63.540,00
953,10 €
T. - FS. 11/12:
9.762,00
146,43 €
T. - FS. 10/11:
16.046,00
240,69 €
RW - BG. 11/12:
1.308,00
19,62 €
RW - BG. 10/11:
12.830,33
192,45 €
SUMME:
205.262,83
3.078,94 €

Mit Eingabe vom wurde vom Bw. ebenso eine Kopie der Statuten des Abwasserverbandes vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (ENAVG) 1993 idF BGBl I 92/2004 sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen


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1.
2.
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

Ein Anspruch auf Vergütung besteht gemäß § 2 Abs. 1 ENAVG 1993 idF BGBl I 111/2010 nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird nach Abs. 2 leg.cit. je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt nach § 2 Abs. 2 Z 2 ENAVG 1993 entweder die Grenze von 0,5% des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
-
für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
-
für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
-
für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
-
für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg
-
für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.

Gemäß § 4 Abs. 7 ENAVG 1993 idF BGBl I 111/2010 sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsbeträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.

Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke sowie Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bw. als Abwasserverband für das Jahr 2011 zur Vergütung der Energieabgaben hinsichtlich der von ihm entrichteten Stromkosten iZm dem Betrieb einer Abwasserkläranlage mitsamt Pumpstationen und Mischwasserbehandlungsanlagen berechtigt ist. Dies insofern, als die Pumpwerke und Mischwasserbehandlungsanlagen vom Bw. selbst betrieben und unabdingbar für den Betrieb der Abwasserkläranlage sind.

Der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben ist gemäß § 2 Abs. 2 ENAVG für jeden einzelnen Betrieb zu stellen. Der Begriff "Betrieb" wird im Energieabgabenvergütungsgesetz nicht näher definiert. Das Energieabgabenvergütungsgesetz bedient sich aber im Wesentlichen der Terminologie des UStG 1994. Demnach ist für das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht auf einen ertragsteuerlichen, sondern auf einen umsatzsteuerlichen Betriebsbegriff abzustellen (vgl. Zl. 2006/17/0118). Dies entspricht auch der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom (sog. "Energiesteuerrichtlinie").

Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts besteht ein Vergütungsanspruch ebenfalls nur für "Betriebe" iSd Energiesteuerrichtlinie. Das sind im Wesentlichen nur ihre Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988, wobei deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegen muss (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 2, Rz. 31).

Ist eine Tätigkeit einer KÖR nur aufgrund einer besonderen ertragsteuerrechtlichen Bestimmung als BgA anzusehen, ohne dass eine betriebliche Tätigkeit iSd Energiesteuerlichtlinie gegeben ist (zB fiktiver BgA iSd § 2 Abs. 2 KStG), kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind Betrieb gewerblicher Art, die zufolge des § 2 Abs. 3 UStG als Unternehmer anzusehen sind (zB Wasserwerke etc.), da aufgrund des Inhalts der hier tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann (s. sinngemäß Rz 217 Energieabgaben-RL 2011).

Nach § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Die Körperlichkeit der Wirtschaftsgüter ist nicht vom Aggregatzustand abhängig, sodass sowohl feste als auch flüssige oder gasförmige Wirtschaftsgüter unter die Bestimmung fallen können. Entscheidend ist dabei, dass durch chemische oder physikalische (auch mechanische) Einwirkung ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.

Nach dem Gesetzestext des § 2 Abs. 1 ENAVG idF BGBl I 111/2010 können Dienstleistungsbetriebe für Jahre ab 2011 keine Vergütung der Energieabgaben mehr in Anspruch nehmen.

Die chemische bzw. physikalische Behandlung von Abwasser zur Herstellung von gereinigtem Wasser und Klärschlamm kann als Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter iSd § 2 Abs. 1 ENAVG angesehen werden, die zur Vergütung der Energieabgaben berechtigt (vgl. Grabner, Energieabgabenvergütung für Wasseraufbereitungs- und Abwasserreinigungsanlagen, SWK 6/2000, S. 252ff).

Hingegen kann ein Betrieb, der Trinkwasser zu den Abnehmern bzw. das Abwasser zur Reinigungsanlage transportiert, nicht als Betrieb zur Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter angesehen werden (s. sinngemäß GZ 14 0772/3-IV/14/99).

In welchem Umfang die Einrichtung ein Betrieb gewerblicher Art ist, richtet sich danach, inwieweit sich ein bestimmter Tätigkeitsbereich der Körperschaft aus dem Gesamtbild der Verhältnisse heraushebt. Bilden mehrere Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 KStG eine Einheit, so ergeben sie insgesamt einen Betrieb gewerblicher Art, da die einen Betrieb gewerblicher Art bildende Einrichtungen sämtliche Tätigkeiten umfasst, die zur Erzielung von Einnahmen entfaltet werden (vgl. Zl. 93/14/0224).

Entscheidend sind für die Beantwortung der Frage des Umfanges eines BgA sind daher nach der Rspr des VwGH letztendlich dieselben objektiven Grundsätze, die zur Lösung der Frage herangezogen werden, ob ein Unternehmer eine oder mehrere verschiedene gewerbliche Tätigkeiten entfaltet (vgl. Zl. 84/14/0118; , Zl. 94/15/0154; , Zl. 88/15/0038).

Ebenso ist eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen und deren Behandlung als einheitlicher BgA bei engem technisch-wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang verschiedener Einrichtungen, zB Verlag und Druckerei möglich. Soweit nicht gleichartige Tätigkeiten vorliegen, ist deren Zusammenfassung zu einem einheitlichen BgA möglich, als sie sich gegenseitig ergänzen (s. sinngemäß KSt-RL 2013, Rz 67).

Nach der Rspr des VwGH stellt eine Zweikreis-Kanalisationsanlage zur Abfuhr von Regenwasser einerseits und zur Abfuhr von Fäkalien andererseits unabhängig von der Frage, in wie vielen "Kreisen" dieses System ausgeführt ist, einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1972 aufgrund des wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhanges wie auch nach der Verkehrsauffassung dar (vgl. Zl. 93/14/0033). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung macht es dabei keinen Unterschied, ob ein Mischsystem (Ein-Kreis-System) oder ein Trennsystem (Zwei- oder Mehr-Kreis-System) vorliegt (vgl. Schuchter, UStG: Abfuhr von Spülwässern erfasst auch Niederschlagswasser, RdW 1997, S. 568ff; s. sinngemäß Rz 272 USt-RL 2000).

Im vorliegenden Fall betreibt der Bw. als Abwasserverband nebst der Abwasserkläranlage mehrere Pumpstationen mitsamt dem Transportleitungsnetz, um die Verbandsgemeinden an die Abwasserkläranlage anzubinden. Die Abwässer aus den Verbandsgemeinden bzw. aus den Ortsnetzen werden an den Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpstationen dem Bw. übergeben. Die Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpstationen stehen im Eigentum des Bw. als Abwasserverband und werden von ihm betrieben.

Die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Abwasserkläranlage und den Pumpstationen angefallenen Energiekosten werden ebenso dem Bw. direkt vorgeschrieben und auch von ihm getragen.

Die Abwasserkläranlage bildet mitsamt den dem Bw. gehörenden Transportleitungsnetz und den Pumpstationen einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG, der einen Betrieb darstellt, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt.

Es ist daher im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, den Betrieb der Abwasserkläranlage mitsamt den Pumpstationen und dem Transportleitungsnetz in einen Produktionsbetrieb "Abwasseraufbereitung" und in einen Dienstleistungsbetrieb "Abwasserbeseitigung" aufzuteilen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Höhe der Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 wird daher wie folgt ermittelt:


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Bezeichnung:
Betrag:
Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG:
1.072.916,97
abzügl. Vorleistungen:
- 759.753,86
Nettoproduktionswert:
313.163,11
davon 0,5% NPW:
1.565,82
geleistete Elektrizitätsabgabe:
22.587,94
abzügl. 0,5% NPW:
- 1.565,82
Differenz:
21.022,12
abzügl. allgemeiner SB:
- 400,00
Vergütungsbetrag:
20.622,12
SB II (alternativ):
Betrag:
kWh elektrische Energie:
1.505.862,83
davon 0,0005/kWh:
752,93

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kläranlage
einheitlicher Betrieb gewerblicher Art
Pumpstation
Transportleitungsnetz
Produktionsbetrieb
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at