Auslandsleasing
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Nonnthaler Hauptstraße 52, gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land entschieden:
1) vorläufige Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 - 2006 (abweichendes Wirtschaftsjahr, jeweils 1.11. - 31.10.) 2) Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2006 bis 5/2007
Der Berufung wird Folge gegeben. Die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2007 werden geändert.
Die Umsatzsteuer der Jahre 2003 bis 2006 wird endgültig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufung basiert darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für einen PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien (gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit b UStG 1994) als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde.
Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit ausschließlich über die Besteuerung dieser Entgelte mit 20% Umsatzsteuer:
Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde.
Das Berufungsverfahren war deshalb fortzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
In dem Erkenntnis , ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.
Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.
Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts ändere (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.
Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer von November 2006 bis Mai 2007 sind durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2007 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Jahresbescheid trat an ihre Stelle, die Berufung gegen die Festsetzungsbescheide wirkt gemäß § 274 BAO gegen diesen Bescheid weiter, sodass über den Jahresbescheid 2007 abzusprechen war.
Den vom Finanzamt vorgelegten Akten des Veranlagungsverfahrens ist kein Grund für die Vorläufigkeit der angefochtenen Bescheide zu entnehmen. Eine Ungewissheit hinsichtlich des Umfanges der Abgabepflicht liegt somit nicht (mehr) vor, daher war die Umsatzsteuer für 2003 bis 2006 endgültig festzusetzen.
Beilage : 5 Berechnungsblätter
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at