Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.04.2013, RV/1237-L/12

Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S R, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2011 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2011
Einkommen
24.371,63 €
Einkommensteuer
5.075,74 €
anrechenbare Lohnsteuer
-5.388,32 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
-0,42 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-313 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige erklärte in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 (vom ) neben seinen nichtselbständigen Einkünften Sonderausgaben von 3.087,65 € (KZ 455 Versicherungsprämien und -beiträge), 2.398,20 € (KZ 456 Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden sowie 58,21 € (KZ 458 Kirchenbeiträge). Weiters erklärte er den Betrag von 5.046,43 € Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt (KZ 730).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht beantragt.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Abgabepflichtigen sämtliche Belege und Rechnungen der beantragten Aufwendungen und die dafür erhaltenen Ersätze nachzureichen.

Diese Unterlagen - lt. Akt vom Abgabepflichtigen als "Abschreibeakt" tituliert - wurden vom Abgabepflichtigen am beim Finanzamt vorgelegt.

Der Einkommensteuerbescheid vom wurde mit Ausnahme der beantragten außergewöhnlichen Belastung erklärungsgemäß erlassen. Als außergewöhnliche Belastungen wurde statt der beantragten Aufwendungen von 5.046,43 € nur 4.296,43 € anerkannt. Begründend verwies das Finanzamt auf die vorjährige Begründung, wo ausgeführt wird, dass Aufwendungen zur Gesunderhaltung (Buerlecithin, Vitamintabletten etc.) keine Krankheitskosten darstellten und die beantragten Krankheitskosten daher pauschal um 750 € gekürzt worden seien.

In dem als Berufung zu wertenden Schriftsatz (Postaufgabe am ) führte der Berufungswerber (Bw) im Wesentlichen aus:

"Grund des Einspruches ist die immense Kürzung -gegenüber der letzten Jahre - des Monatsfreibetrages gleich um die Hälfte (55,83 €) und die Kürzung der Gutschrift gleich um 2/3 (auf 349,00 €).

Einige Tatsachenbeispiele laut vorliegende Freibetragsbescheide und Abgabengutschriften.

Abschreibeakt aus dem Jahre 2007:Vorgelegte Sonderausgaben: 5.293,91 € Errechneter Monatsfreibetrag: 103.26 € Vorgelegte außergewöhnliche Belastungen: 5.241,--€, Gutschrift: 1.118,27 €

Abschreibeakt aus dem Jahre 2008: Vorgelegte Sonderausgaben: 5.057,27 €, Errechneter Monatsfreibetrag: 917,13 € Außergewöhnliche Belastungen: 4.818,72 €, Gutschrift: 917,13 €

Abschreibeakt aus dem Jahre 2010:Das Antragsformular habe ich scheinbar nicht kopiert! Aus den zugeschickten Bescheiden geht folgendes hervor: Sonderausgaben; errechneter Monatsfreibetrag: 100,26 € Außergewöhnliche Belastung: Gutschrift: 1.258,--€

Nun zum Abschreibeakt aus dem Jahre 2011: Vorgelegte Sonderausgaben: 5.544,06; Monatsfreibetrag 55,83,--€ Außergew. Belastung: 5.046,43; Gutschrift: 349.--€

Aufgrund dieser Beispiele geht hervor, dass meine eingebrachten Auslagen fast immer gleich sind, aufgrund der Teuerungen eher etwas erhöht, da ja die Rezeptgebühren jährlich erhöht werden und auch jene Medikamente, die von der BVA nicht bezahlt werden - Selbstbezahlung - immer teurer werden.

Daraus ist auch zu ersehen, dass die errechneten Monatsfreibeträge sowie die Gutschriften in den letzten Jahren fast immer gleich blieben.

Deswegen ist es mir auch ein Rätsel, wieso diesmal eine derart, immense Kürzung erfolgte. Ich nehme aber an, dass es sich wahrscheinlich um einen irrtümlichen Rechenfehler handelt.

Unsere Finanzministerin, Frau Fekter predigt ja in letzter Zeit häufig davon, die Österreicher sollen sich doch das Geld von den Finanzämtern zurückholen; bei mir schaut es aber diesmal nicht so aus.

Ersuche daher um Überprüfung meiner Abschreibakte und "KORRIEGIEREN" wie in den letzten Jahren, die Beträge nach oben.

Selbstverständlich werde ich do. Ergebnis -sobald als möglich - abwarten. Werde mir aber -im Falle des Falles - weitere Schritte vorbehalten."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufung des Bw zielt darauf ab, die Steuer in der Höhe festzusetzen, wie sie auch in den Vorjahren festgesetzt wurde.

Die einzige Änderung gegenüber den erklärten Beträgen erfolgte vom Finanzamt bei der Anerkennung der Höhe der als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen.

Außergewöhnliche Belastung:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm. Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,00 6 %, mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00 8 %, mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00 10 %, mehr als € 36.400,00 12 %. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes weitere Kind (§ 106).

Bei der Überprüfung der Zwangläufigkeit des Anfalls der Kosten kommt im gegenständlichen Fall in Betracht, dass sich der Bw den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen hat können.

Bei Krankheitskosten liegt das Merkmal der Zwangsläufigkeit grundsätzlich vor.

Von den beantragten Aufwendungen können folgende Aufwendungen (wurden auch schon vom Finanzamt anerkannt) als Krankheitskosten anerkannt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hauser Orthopädie
31,50 €
BVA
1.301,41 €
Klinik Wels
76,37 €
Sturm Optiker
15,00 €
Dr. Tassilo Trubrig
22,17 €

Von den im Kundenverkaufsnachweis für 2011 der See-Apotheke angeführten Artikeln können nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel, zur Nahrungsergänzung und zur Vorbeugung (vgl. Jakom/Baldauf EStG, § 34 Rz 90 Stichwort Krankheitskosten) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Dazu zählen folgende Ausgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Artikel
Preis in €
5.1.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
7.1.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
15.1.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
15.1.
Buerlecithin
24,4
19.1.
Emeser Pas m Menthol neu
3,99
21.1.
Burgerst magn vital TBL
25,3
28.1.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
7.2.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
14.2.
Burgerst magn vital TBL
25,3
18.2.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
22.2.
Emser Pas m Menthol neu
3,99
24.2.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
28.2.
Kottas Tee Nerven Schlaf
3,9
1.3.
Prosta Natural Plus
59,5
9.3.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
12.3.
Prosta Natural Plus
59,5
15.3.
Buerlecithin
24,4
18.3.
Burgerst magn vital TBL
25,3
25.3.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
25.3.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
2.4.
Prosta Natural Plus
59,5
11.4.
Emser Pas m Menthol neu
3,99
11.4.
Kottas Tee Ke Melissen
3,9
16.4.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
23.4.
Burgerst magn vital TBL
25,3
26.4.
Kottas Tee Ke Melissen
3,9
28.4.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
5.5.
Klosterfrau ISL Moos HU-SFT
11,7
17.5.
Emser Pas m Menthol neu
3,99
28.5.
Kottas Tee Ke Melissen
3,9
3.6.
Buerlecithin
65,7
4.6.
Padma Basic Nahrungsergänz KPS
53,8
11.6.
Kottas Tee Ke Melissen
3,05
17.6.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
17.6.
Burgerst magn vital TBL
25,3
8.7.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
12.7.
Burgerst magn vital TBL
25,3
8.8.
Burgerst magn vital TBL
25,3
12.8.
Emser Pas m Menthol neu
3,99
2.9.
Burgerst magn vital TBL
25,3
17.9.
Emser Pas m Menthol neu
3,99
26.9.
Burgerst magn vital TBL
25,3
8.10.
Kottas Tee Ke Melissen
3,05
19.10.
Emser Pas m Menthol neu
3,99
3.11.
Kottas Tee Ke Melissen
3,05
11.11.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
17.11.
Burgerst magn vital TBL
25,3
25.11.
Kottas Tee KE Fenchel
3,05
3.12.
CAL-D-VITA KTBL
5,1
9.12.
Kottas Tee KE Fenchel
3,05
13.12.
Burgerst magn vital TBL
25,3
Summe
836,58

Bisher wurde vom Finanzamt von den beantragten 5.046,43 € ein Betrag von € 750 € für Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt zu der Ansicht, dass jedoch 836,58 € von den beantragten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann.

Es kann daher nur ein Betrag von 4.209,85 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Die Höhe des Selbstbehaltes errechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 26.371,80 € abzüglich Sonderausgaben von -788,21 € plus sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 von 4.395,28 € ergibt ein maßgebliches Einkommen von 29.978,87 €.

Davon 10% ergibt einen Selbstbehalt von 2.997,89 €.

Der Bescheid wird daher hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung abgeändert.

Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens unter anderem folgende Sonderausgaben abzuziehen:

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall-, oder Pensionsversicherung ... (Z 2)

Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung ... (Z 3)

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,- jährlich. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Sind die geltend gemachten Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag (€ 60,-), als Sonderausgaben abzusetzen, sind sie gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Der Bw beantragte Sonderausgaben von 3.087,65 € (KZ 455 Versicherungsprämien und -beiträge), 2.398,20 € (KZ 456 Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden).

Der Höchstbetrag für die geltend gemachten Sonderausgaben betrug daher € 2.920,- Die vom Bw. geltend gemachten Sonderausgaben überstiegen diesen Höchstbetrag. Es war daher ein Viertel des Höchstbetrages (€ 730,-) abzusetzen.

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1998 stehen folgende Absetzbeträge zu:

Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu

Ab dem Veranlagungsjahr 2011 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nur Alleinverdienern mit Kind zu, nicht jedoch - wie im gegenständlichen Fall - Alleinverdienern ohne Kind zu.

Dem Bw. steht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Der Höchstbetrag für die geltend gemachten Sonderausgaben betrug daher € 2.920,- Die vom Bw geltend gemachten Sonderausgaben überstiegen diesen Höchstbetrag. Es war daher ein Viertel des Höchstbetrages (€ 730,-) abzusetzen.

Erläuternd wird ausgeführt, dass der Höchstbetrag nur dann € 5.840,- betragen hätte, wenn dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zugestanden wäre. In einem solchen Fall hätte das Sonderausgabenviertel maximal € 1.460,- betragen.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 200 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzbar.

Der vom Bw beantragte Kirchenbeitrag in Höhe von 58,21 € wurde vom Finanzamt als Sonderausgabe anerkannt und ist somit nicht strittig.

Dem Vorbringen, dass ein Berechnungsfehler vorliegen würde und deshalb die Steuerrückerstattung zu gering sei, ist zu entgegen, dass auf Grund einer Gesetzesänderung der Alleinverdienerabsetzbetrag ab 2011 nicht mehr zusteht. Darüber hinaus verringert das Fehlen des Alleinverdienerabsetzbetrages die Höhe des Höchstbetrages der "Topfsonderausgaben". Weiters hat das Fehlen des Alleinverdienerabsetzbetrages Auswirkung auf die Höhe des Selbstbehaltes bei der außergewöhnlichen Belastung. Insgesamt führt dies zu einer höheren Steuer.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Einkommensteuer für 2011 wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at