Entstehung der Erbschaftssteuer, wenn die Legatarin über das angefallene Vermögen vorerst nicht frei verfügen kann.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, Erfassungsnummer zzz, vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die am ttmmjjjj verstorbene Frau NN. als Erblasserin hat u.a. zu Gunsten der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., ein Legat (ein Sparbuch und zwei Eigentumswohnungen) ausgesetzt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom TTMMJJJJ, Zl. zZz wurde die Bw. als Legatarin abhandlungsbehördlich ermächtigt, über das Sparbuch xxx bei der NNBank (Kontostand € 49.272,18), ungeachtet einer bestehenden Klausel oder Sperre mit Vollendung des 25. Lebensjahrs frei verfügen zu können.
Laut vorliegender Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom TTMMJJ kann die Einverleibung des Eigentumsrechtes der in dieser Urkunde näher bezeichneten Liegenschaften (zwei Eigentumswohnungen in Wien) für die Bw. mit Vollendung des 25. Lebensjahres vorgenommen werden.
Nach der Aktenlage nahm die Bw. das Legat an.
Mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien daraufhin gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer in der Höhe von € 1.414,00 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte mit datierte Berufungsschrift. Die Bw. macht darin vor allem geltend, dass sie erst ab ihrem 25. Lebensjahr über das Erbe verfügen könne. Bis dahin werde ihr Erbe von ihrem Onkel, dem Universalerben, verwaltet. Sie beziehe auch keine Mieteinkünfte von den geerbten Wohnungen. Die grundbücherliche Eintragung werde erst im Jahr 2012 erfolgen. Sie habe derzeit keinerlei Einkommen und lebe nur von der Familienbeihilfe sowie von den Zuschüssen ihrer Mutter und ihrer Schwester, da ihr Vater die Alimentationszahlungen eingestellt habe. Selbstverständlich müsse sie die Erbschaftssteuer im Jahr 2012 bezahlen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit der als "Berufung II Instanz" bezeichneten und als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter Hinweis auf ihre derzeit aussichtslose finanzielle Situation ersucht sie darin um nochmalige Überprüfung ihrer Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Nach § 553 ABGB ist unter einem Vermächtnis (Legat) zu verstehen, dass jemandem kein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht zugedacht wird ( Zl. 2002/16/0004).
Das Wesen eines Vermächtnisses wird nicht dadurch geändert, dass ein Dritter vom Erblasser bestimmt wurde, das dem Vermächtnisnehmer zugedachte Vermögen zu verwalten. Daher hat der Vermächtnisnehmer das ihm angefallene Vermögen trotz des Umstandes, dass es von einer anderen Person verwaltet wird, als Vermächtnis zu versteuern ( Slg 3197/F).
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers und auch die Steuerschuld entstehen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers, wenngleich der Gegenstand des Vermächtnisses dem Begünstigten erst später tatsächlich übergeben wird (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz. 35 zu § 2 ErbStG).
Die Tatsache, dass der Bw. die von der Erblasserin als Legat vermachten verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte angefallen sind, steht außer Streit. Die Bw. stellt auch nicht in Abrede, dass dadurch der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG verwirklicht worden ist.
Sie bestreitet ausschließlich in zeitlicher Hinsicht den Eintritt der Steuerpflicht und meint im Ergebnis, die Erbschaftssteuer könne ihr nur von dem Vermögen vorgeschrieben werden, das tatsächlich in ihre freie Verfügungsmacht gelangt sei.
Dem ist zu entgegnen, dass im Streitfall alleine auf Grund der Tatsache, dass die Bw. das ihr zugedachte Vermächtnis angenommen hat, nach den Anordnungen des § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld mit dem Tod der Erblasserin entstanden ist. Der Umstand, dass der Bw. auf Grund ausdrücklicher Anordnungen der Erblasserin die freie Verfügungsgewalt über das Vermögen einstweilen entzogen ist, bleibt somit ebenso wenig ohne Einfluss auf die abgabenrechtliche Würdigung wie die Tatsache, dass die grundbücherliche Eintragung erst im Jahr 2012 erfolgen wird (siehe auch Zl. 796/64).
Ebenso ist steuerrechtlich ohne Belang, dass der Bw. vorerst keine Mieteinkünfte von den beiden im Vermächtnis genannten Eigentumswohnungen zufließen.
Die Fälligkeit der Schuld knüpft an einen besonderen behördlichen Feststellungs- und Festsetzungsakt an, nämlich den Abgabenfestsetzungsbescheid ( Zl. 88/17/0075). Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt den Zeitpunkt der Fälligkeit im o.a. Festsetzungsbescheid mit bestimmt. Dem Begehren der Bw., die Abgaben erst im Jahr 2012 bezahlen zu müssen, kann daher nicht entsprochen werden.
Das im Vorlageantrag formulierte auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen abzielende Vorbringen bezüglich Hinausschiebung des Zeitpunktes der zu entrichtenden Abgaben entzieht sich mangels Sachidentität einer Behandlung durch den unabhängigen Finanzsenat im Rahmen dieser Entscheidung.
Sache des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Klärung der Frage, ob im Anlassfall die Festsetzung der Erbschaftssteuer zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die Frage, ob angesichts der geltend gemachten wirtschaftlichen Situation der Bw. allenfalls die Voraussetzungen für eine Abgabenstundung vorliegen, ist hingegen in einem gesonderten Verfahren zunächst durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Legat Vermächtnis Entstehung der Steuerschuld freies Verfügen über das angefallene Vermögen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at