Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 29.03.2013, RV/0502-S/12

Zeitraum der Rückwirkung eines Antrages auf Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0546-S/12
RV/0008-S/13
RV/0011-S/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adresse, vom gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom : Bescheid betreffend den Eigenantrag des BW auf Gewährung der Familienbeihilfe vom für seine im Juni 2003 geborene Tochter sowie für seine im Mai 2011 geborene Tochter, Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages des BW auf Verfahrenshilfe vom , Bescheid betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen den an A gerichteten Bescheid auf Abweisung der Familienbeihilfe vom , Bescheid betreffend die Zurückweisung der Berufung vom gegen den an A gerichteten Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom , sowie über die weitere Berufung des BW, Adresse , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, gegen den Bescheid vom betreffend die Zurückweisung des Antrages vom auf Abweisung der Verständigung über die Vorlage der Berufung der A an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wie folgt entschieden:

Die oben angeführten Berufungen vom werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Den gegenständlichen Berufungsverfahren liegen die nachfolgenden Anträge bzw. Schriftsätze des BW zugrunde. Da dies für den Verfahrensablauf von Bedeutung ist, werden auch die Bescheide dargestellt, die an die Kindesmutter (die Lebensgefährtin des BW) ergangen sind, sofern der BW gegen diese Bescheide rechtliche Schritte unternommen hat.

Ausgangspunkt für die gegenständlichen Verfahren war der gemeinsame Antrag der Kindesmutter sowie des BW vom wegen Familienbeihilfe. In diesem Schreiben vom stellte der BW, der Staatsangehöriger von B ist, auch im eigenen Namen einen Antrag auf Nachzahlung der Familienbeihilfe bis August 2012 für die im Juni 2003 in Österreich geborene Tochter. Das Kind habe in den ersten drei Jahren einen Anspruch auf € 105,40 zuzüglich € 58,40, in Summe somit € 163,80, gehabt, wobei das Kind von der Caritas bereits € 80,-- erhalten habe. Es verbleibe somit ein Restbetrag von € 83,80, der für 36 Monate zur Auszahlung gebracht werden müsste. In weiterer Folge stünde dem Kind ab drei Jahren ein Betrag von € 171,10 abzüglich der von der Caritas bereits ausbezahlten € 80,--, das seien € 91,10, für 74 Monate (bis August 2012) zu.

Weiters stellte der BW in diesem Schreiben auch für die im Mai 2011 in Österreich geborene zweite Tochter einen Antrag auf Nachzahlung der Familienbeihilfe bis August 2012. Die Höhe betrage € 105,40 zuzüglich € 58,40 zuzüglich € 12,80, somit in Summe € 176,60, abzüglich der von der Caritas bezahlten € 80,00; es ergebe sich daher ein Restbetrag von € 96,80 mal 15 Monaten (bis August 2012).

Der als Nachzahlung beantragte Gesamtbetrag für beide Kinder betrage € 11.210,20 und er stehe zu, da die Kinder österreichische Staatsbürger sein müssten und hier geboren seien und das Recht der Kinder nicht verletzt werden dürfte.

Dieses Schreiben wurde sowohl vom BW als auch von der Mutter der Kinder beim FA eingebracht, das Schreiben der Kindesmutter wurde vom FA in einem eigenen Verfahren abgehandelt. Dabei wurde ihr für einen Zeitraum von Juni 2008 bis Oktober 2009 nach den Bestimmungen des § 3 FLAG aufgrund der Übergangsregelungen des Fremdenrechtspaketes wegen des vor dem eingeleiteten Asylverfahrens bis zum Ende dieses Verfahrens Familienbeihilfe gewährt.

A) Erledigungen des FA betreffend die Kindesmutter:

Mit Bescheiden vom wurden die Anträge der Kindesmutter auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder für den Zeitraum 08/2007 bis 05/2008 bzw. ab 11/2009, sowie für die im Mai 2011 geborene Tochter ab 5/2011 abgewiesen.

Für den Zeitraum 06/2008 bis 10/2009 wurde der Kindesmutter schriftlich mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Weiters wurde mit Bescheid vom der Antrag auf Familienbeihilfe für die im Juni 2003 geborene Tochter für den Zeitraum 06/2003 bis 07/2007 abgewiesen, da gemäß § 10 Abs. 3 FLAG die Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden könne.

B) Berufungen und Anträge des BW und der Kindesmutter nach den an die Kindesmutter gerichteten Erledigungen vom :

Gegen diese an die Kindesmutter gerichteten Bescheide erhob sowohl die Kindesmutter als auch der BW im eigenen Namen mit Schreiben vom Berufung. Sowohl die Kindesmutter als auch der BW stellten in der Berufung gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Die Ausführungen in den Bescheiden seien unrichtig. Die Lebensgefährtin des BW lebe ohne Unterbrechung seit neun Jahren, der BW seit zwölf Jahren in Österreich. Sie seien auch behördlich gemeldet, trotzdem werde ihnen die Arbeit verwehrt. Sie seien von keiner Behörde aufgeklärt worden und hätten durch Zufall von Ministerien und Gerichten von falschen Anzeigen der Polizei erfahren und es werde die Wiederaufnahme der (Asyl)Verfahren angestrebt. Daher stehe auch den in Österreich geborenen Kindern die Familienbeihilfe zu. Es sei bereits im Jahr 2004 bekannt gewesen, dass der BW, seine Lebensgefährtin und die erste Tochter eine Familie seien, da sie 2003 im Asylamt die Familienzusammenführung bekannt gegeben hätten. Im Jahr 2004 sei es amtlich geworden, da der BW die Vaterschaftsanerkennung vollzogen habe. Es sei ganz allein das Verschulden der Behörden und besonders der Fremdenpolizei, dass der Asylantrag durch falsche Aussagen der Polizei abgelehnt worden sei, obwohl sie spätestens seit 2004 eine eingetragene Familie gewesen seien. Es sei nunmehr soweit gekommen, dass auf Grund des Agierens der Behörden die Familie mit den Kindern in psychologischer Behandlung stünde.

C) Erledigung des Antrages auf Verfahrenshilfe betreffend die Kindesmutter:

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Kindesmutter auf Verfahrenshilfe vom Finanzamt zurückgewiesen, da Verfahrenshilfe in der Bundesabgabenordnung für Fälle der Familienbeihilfe nicht gesetzlich vorgesehen sei.

D) Berufungen des BW und der Kindesmutter nach den an die Kindesmutter gerichteten Erledigungen vom :

Gegen diesen an die Kindesmutter gerichteten Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe brachte sowohl die Kindesmutter als auch der BW im eigenen Namen mit Schreiben vom Berufung ein. Die Anträge seien als Familie eingebracht worden und somit hätte die Antwort an die Familie bzw. an beide Elternteile erfolgen müssen. Weiters beantragte der BW die Aufhebung des Bescheides sowie die Beistellung eines Rechtsbeistandes samt Dolmetscher. Die Abweisung sei aus Sicht der Menschenrechte nicht richtig. Beide Kinder seien in Österreich geboren und hätten daher Anspruch auf Familienbeihilfe und der BW müsste die Ablehnung der Familienbeihilfe auch verstehen können.

E) Erledigungen des FA betreffend den BW, alle vom :

Das FA erließ einen an den BW adressierten Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages des BW vom auf Familienbeihilfe für seine im Juni 2003 geborene Tochter sowie für seine im Mai 2011 geborene Tochter. Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG gehe der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt führe, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteiles werde vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führe. Zudem könne der Antrag auf Familienbeihilfe rückwirkend nur für fünf Jahre vom Beginn des Monates der Antragstellung an gewährt werden. Es bestehe daher kein Anspruch des BW auf Familienbeihilfe für seine beiden Töchter.

Hinsichtlich des Antrages des BW auf Verfahrenshilfe vom erließ das FA einen Zurückweisungsbescheid, da Verfahrenshilfe in der BAO für Fälle der Familienbeihilfe gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Weiters erließ das FA einen Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung des BW gegen die Abweisungsbescheide vom betreffend die Anträge auf Familienbeihilfe, die an die Kindesmutter ergangen waren. Zur Einbringung einer Berufung sei nur der befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Diese Bescheide seien nicht an den BW ergangen, die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Letztlich erließ das FA mit Datum einen Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung des BW gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Verfahrenshilfe vom , der an die Kindesmutter ergangen war. Zur Einbringung einer Berufung sei nur der befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Diese Bescheide seien nicht an den BW ergangen, die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

F) Berufung und weitere Schreiben des BW gegen die unter E) an ihn ergangenen Bescheide vom :

Gegen diese Bescheide erhob der BW mit Schreiben vom Berufung und führte darin aus, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe als Rechtsbeihilfe gemeint gewesen sei, was auch beim Finanzamt vorgesehen sei. Dass er und seine Lebensgefährtin eine Familie seien, sei beweisbar, sie seien schon seit 2004 gemeinsam gemeldet und hätten das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Die Begründung des FA gleiche einem Amtsmissbrauch. Er sei staatenlos, die Kinder seien und blieben Österreicher.

Die Berufungen des BW vom wurden mit Vorlagebericht des FA dem UFS mit vorgelegt. Dagegen hat der BW - soweit aus den Akten ersichtlich - keine rechtlichen Schritte unternommen.

G) Vorlageberichte des FA betreffend die Berufungen der Kindesmutter gegen die an sie ergangenen Bescheide:

Mit Vorlagebericht vom legte das FA die unter D) angeführten Berufungen der Kindesmutter gegen die an sie ergangenen Bescheide vom dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

H) Antrag des BW vom betreffend die Abweisung der unter Punkt G) angeführten Verständigung und des Vorlageberichtes die Kindesmutter:

Mit Schreiben vom beantragte der BW die Abweisung der unter Punkt G) angeführten Verständigung und des Vorlageberichtes betreffend die Kindesmutter.

I) Zurückweisungsbescheid des FA zu dem unter Punkt H) angeführten Antrag des BW betreffend die Abweisung der unter Punkt G) angeführten Verständigung und des Vorlageberichtes die Kindesmutter:

Mit erließ das FA einen Zurückweisungsbescheid zu dem oben angeführten Antrag des BW und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar seien und ein Vorlagebericht keine Bescheidqualität habe.

J) Berufung des BW gegen den unter H) angeführten Vorlagebericht des FA betreffend seine Lebensgefährtin:

Mit Schreiben vom erhob der BW Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des FA vom betreffend seine Lebensgefährtin.

Darin führte der BW im Wesentlichen begründend aus, dass der Antrag vom keine Berufung sei.

In den Akten erliegt der Spruch eines Bescheides des Bundesasylamtes / Außenstelle Salzburg vom , wonach der Asylantrag des BW, der am illegal nach Österreich eingereist sei, abgewiesen worden war und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BW nach B für zulässig erklärt worden war.

Weiters erliegt in den Akten der Spruch eines Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , wonach die Berufung des BW gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde.

Der Magistrat der Stadt Salzburg teilte als Fremdenbehörde mit Schreiben vom dem UFS mit, dass mit Stand von diesem Tage der BW nach Aktenlage des Magistrates noch nie über einen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 8 bzw. 9 NAG verfügt habe.

Der UFS hat dazu erwogen:

Hinsichtlich der Berufungen des BW vom gegen die Zurückweisung seiner Berufungen gegen die an seine Lebensgefährtin ergangenen Bescheide und zwar den an A gerichteten Bescheid auf Abweisung der Familienbeihilfe vom , den an A gerichteten Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom , sowie der Berufung des BW vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend die Berufung gegen die Verständigung über die Vorlage der Berufung der A an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom darf Folgendes ausgeführt werden:

Der BW und seine Lebensgefährtin haben die Anträge in den gegenständlichen Verfahren immer gemeinsam und in einem Schriftsatz gestellt. Das FA hat in weiterer Folge diese Anträge sowohl für die Lebensgefährtin des BW als auch für den BW selbst in eigenen Verfahren behandelt. Da der BW und seine Lebensgefährtin in der Folge mit einem gemeinsamen Schreiben weitere Anträge gestellt haben und gegen die Bescheide bzw. sonst ergangenen Schreiben des FA wiederum gemeinsam Berufung erhoben haben, hat das FA auch die Anbringen des BW behandelt, die dieser (auch) im eigenen Namen gestellt hat, obwohl Bescheide oder Schreiben des FA betroffen waren, die an seine Lebensgefährtin gerichtet waren.

In rechtlicher Hinsicht ist zu diesen Schriftsätzen des BW auszuführen, dass antragsberechtigt im Familienbeihilfenverfahren jeweils eine Person ist. Dies ergibt sich zB aus § 2 bzw. § 2a FLAG. Zwar kann ein Kind grundsätzlich beiden Elternteilen alternativ einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, Anträge dazu sind aber von jedem potentiell Anspruchsberechtigten für sich zu stellen, ein gemeinsamer Antrag beider Eltern ist nicht vorgesehen.

Das FA hat daher richtigerweise den Antrag auf Familienbeihilfe sowohl für die Lebensgefährtin des BW als auch für den BW selbst jeweils in einem eigenen Verfahren behandelt.

Was die Rechtsmittel des BW betrifft, die er gegen die Bescheide erhoben hat, die an seine Lebensgefährtin ergangen sind, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 246 Abs. 1 BAO eine Berechtigung zur Erhebung einer Berufung nur dann besteht, wenn ein Bescheid auch an denjenigen ergangen ist, der nun die Anfechtung durchführen möchte. Im Familienbeihilfeverfahren ist dies - wie oben dargestellt - regelmäßig nur eine Person.

Soweit der BW die Behandlung der Anbringen seiner Lebensgefährtin angefochten hat, ist dem FA darin zuzustimmen, dass dies gemäß § 246 Abs. 1 BAO nicht zulässig ist. Die Zurückweisung seiner Berufungen gegen die an seine Lebensgefährtin ergangenen Bescheide auf Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom und die Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom erfolgten sohin zu recht, ebenso die Zurückweisung der Berufung betreffend den Antrag auf Abweisung der Verständigung über die Vorlage der Berufung der A an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom .

Was den Eigenantrag des BW auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden Töchter betrifft ist zu sagen, dass der BW nach den im Akt erliegenden Unterlagen im August 2001 nach Österreich eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Asylantrag des BW vom September 2001 in erster Instanz abgewiesen, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , wurde die Berufung des BW gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und das Asylverfahren beendet. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BW nach den vorliegenden Unterlagen nicht gewährt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am anhängigen Asylverfahren nach den Bestimmungen das AsylG 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FLAG 1967 treten die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 und § 3 FLAG idF BGBl. I 2005/100 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 in Kraft.

§ 3 Abs. 2 FLAG idF BGBl I 2004/142 gewährt Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind unter anderem dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich diese seit mindestens 60 Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Damit entstünde ein Anspruch des BW nach den geltenden Übergangsbestimmungen frühestens mit September 2006.

Begrenzt wird die Weitergeltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 FLAG idF BGBl I 2004/142 nach den oben angeführten Bestimmungen jedoch durch die Beendigung des Asylverfahrens. Dies bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass auf den BW, dessen Asylverfahren im September 2001 begonnen und im Mai 2007 beendet wurde, die Bestimmungen des § 3 FLAG idF BGBl I 2004/142 nur bis Mai 2007 anzuwenden sind.

Mit dem Ende dieses Asylverfahrens treten auch für den BW die Bestimmungen des § 3 FLAG idF BGBl. I 2005/100 in Kraft, nach denen Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Einen derartigen Aufenthaltstitel besitzt der BW nach Auskunft der Fremdenbehörde der Stadt Salzburg zumindest bis Februar 2013 nicht. Auch daraus lässt sich kein Anspruch des BW auf Familienbeihilfe für seine 2003 und seine 2011 geborene Tochter ableiten.

Dennoch ist ein Anspruch des BW auf Familienbeihilfe für seine 2003 geborene Tochter nach diesen Übergangsbestimmungen nicht entstanden, da im gegenständlichen Verfahren auch der Zeitpunkt der Antragstellung zu beachten ist. Gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz FLAG wird Familienbeihilfe ... höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht nur von der Lebensgefährtin des BW sondern auch vom BW selbst mit Schriftsatz vom gestellt. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann damit erst für die Zeiträume ab August 2007 geltend gemacht werden. Für davor liegende Zeiträume - die im gegenständlichen Fall nur das ältere, im Juni 2003 geborene Kind für den Zeitraum bis Juli 2007 betreffen - ist ein im August 2012 gestellter Antrag bereits aus dieser Überlegung heraus verspätet.

Der Berufung des BW ist somit aus diesen Gründen für die Zeiträume von Juni 2003 bis Juli 2007 der Erfolg versagt.

Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung verschuldensunabhängig normiert ist und ein potentieller Anspruch auch dann erlischt, wenn einen Anspruchsberechtigten kein Verschulden an der zu späten Geltendmachung eines Anspruches trifft. (Vgl. ).

Letztlich darf - auch wenn es auf Grund der Sachlage im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich ist - darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 2a FLAG der Familienbeihilfenanspruch des Elternteiles, der den Haushalt führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vorgeht, wobei bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgegangen wird, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Eine Überprüfung, ob dies im gegenständlichen Fall die Kindesmutter war, die im Zeitraum Juni 2008 bis Oktober 2009 Familienbeihilfe erhielt, oder der Anspruch dem BW zusteht, kann jedoch nach dem zuvor Gesagten unterbleiben.

Was die Berufung des BW gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend seinen Antrag auf Verfahrenshilfe betrifft ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der BAO die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenshilfe auch im Rechtsmittelverfahren nicht vorsehen. Mangels Rechtsgrundlage kann daher von den Abgabenbehörden im Beihilfenbereich keine Verfahrenshilfe gewährt werden. Sowohl im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz als auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat besteht im Übrigen für die Parteien weder die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren noch zur Bestellung eines Rechtsvertreters. (Vgl. , und ) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.

Das FA ist als Abgabebehörde gemäß § 311 Abs. 1 BAO verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. (Vgl. Ritz, BAO, Tz 10 zu § 311).

Der Zurückweisungsbescheid vom ist somit zu Recht ergangen und die dagegen eingebracht Berufung ist dementsprechend abzuweisen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechten, die Staatssprache der Republik Österreich ist. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Behördliche Erledigungen sind daher in deutscher Sprache abzufassen dies ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. (Vgl. )

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at