Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
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FSRV/0009-K/04-RS1 | Wenn ein ehemaliger Bankfachmann als Geschäftsführer, Marketingberater und Firmenbetreuer über einen Zeitraum von vier Jahren Honorar- und Provisionszahlungen erhält, diese jedoch buchhalterisch nicht erfasst und der Besteuerung zuführt, ist der Verdacht, er könne das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen haben, begründet. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen D.T., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , SN 057/2004/00046-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1998 bis 2001 in Höhe von insgesamt ATS 1,224.116,-- (€ 88.960,--) die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von ATS 156.389,-- und an Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2001 in Höhe von ATS 560.821,-- zusammen daher in Höhe von ATS 717.219,-- (€ 52.122.--) bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass ausgehend von dem Betriebsprüfungsbericht vom der Bf. in den Jahren 1998 bis 2001 Betriebseinnahmen in der dargestellten Höhe nachweislich nicht erklärt habe. Dadurch sei in objektiver Hinsicht der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht. In subjektiver Hinsicht sei dem Bf. ein vorsätzliches Handelns anzulasten, weil er als Geschäftsführer durchaus darüber Bescheid wusste, dass Einnahmen (Honorare, Provisionen) dem Finanzamt offenzulegen sind. Da er entgegen diesem Wissen gehandelt habe, bestehe der begründete Verdacht des vorsätzlichen Handelns.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe vom Jahr 1958 bis 2000 über 43 Jahre in seinem Berufsleben in einem Angestelltenverhältnis gestanden, drei Kinder aufgezogen und in jeder Hinsicht ein ordentliches Leben geführt. Bis sei er bei einer Bank als Regionalmanager tätig gewesen. Er habe zwei Geschäftsstellen mit einem Bilanzvolumen in Höhe von über ATS 2 Milliarden aufgebaut. Infolge einer schweren Erkrankung habe er die Frühpension ab dem 55. Lebensjahr angestrebt. Die Trennung mit dem Dienstgeber efolgte im beiderseitigen Einvernehmen.
Mit der Abfertigung und einem Bauspardarlehen habe er und seine Gattin ein einfaches Eigenheim erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich von einem ehemaligen Kollegen, welcher inzwischen einen Vorstandsposten bei der Firma G.P.AG innehatte, überreden lassen, für diese Firma im Marketingbereich mitzuarbeiten. Dies habe in den Jahren 1998 bis 1999 sehr gut funktioniert. Aufgrund seiner Ausbildung als Bankfachmann habe er jedoch erkannt, dass diese Gesellschaft in den östlichen Reformländern mit sehr hohem Risiko tätig sei. Nachdem er dies gegenüber dem Vorstand erklärt habe, habe er keine Informationen mehr erhalten. Er sei gehaltlich zurückgestuft worden und kaum mehr beschäftigt gewesen. Nach Erreichen des 60.zigsten Lebensjahres endete mit das Angestelltenverhältnis. Um den Weg bis zum Erreichen der endgültigen Pension zu überbrücken, habe er sich entschlossen selbständiger Marketingberater zu werden. Er habe sich daher bei der Bezirkshauptmannschaft und bei der Wirtschaftskammer über die Voraussetzungen hiefür informiert. Von der Wirtschaftskammer habe er das Angebot erhalten den Verein S.C. zu sanieren. Diese Tätigkeit habe er angenommen und habe er dafür sehr viel Zeit investieren müssen, weil die Geschäftspläne nicht realisierbar waren und völlig überarbeitet werden mussten. Zusätzlich habe er verschiedene Betriebsberatungen bei ehemaligen Sparkassenkunden, welche seinen Rat suchten, durchgeführt. In dieser Zeit habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert, sodass er sich einer Schilddrüsenoperation unterziehen habe müssen. Er habe sechs Monate nach der Operation nicht mehr richtig sprechen können und musste mit schweren Medikamenten behandelt werden. Er musste infolge einer schweren Erkranung sämtliche Pläne selbständig zu werden abbrechen und habe ihm tageweise und wochenweise jede Motivation gezielt zu arbeiten bzw. eine Buchhaltung zu führen gefehlt. Weitere Projekte scheiterten aus gesundheitlichen Gründen.
Nachdem sich der Gesundheitszustand neuerlich verschlechterte, habe er nach einem dreimonatigen Krankenstand im Oktober 2001 die Frühpension antreten können. Um die überraschend niedrigen Pensionszahlungen nicht zu gefährden, habe er keiner geregelten Arbeit mehr nachkommen können. Es sei ihm seine Verantwortung gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2000 und 2001 bewusst gewesen, jedoch habe er diese Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Deswegen habe er schlaflose Nächte gehabt. Zu seiner finanziellen Situation stellt der Bf. fest, dass er sorgepflichtig für seine schulpflichtige Tochter ist. Seine Ehegattin sei ab ganztätig beschäftigt und trage im Wesentlichen die Lebenshaltungskosten. Das im Jahre 1989 angeschaffte Haus gehöre eigentümlich ihm und seiner Gattin je zur Hälfte und sei mit etwa € 170.000,-- hypothekarisch zu Gunsten der Bausparkasse belastet. Er habe derzeit sein Pensionskonto und auch sein ehemliges Gehaltekonto überzogen. Bei einer weiteren Bank habe er Verbindlichkeiten in Höhe von € 27.000,--.
Er sei durch schwere Krankheiten aus einer gesicherten Berufslaufbahn herausgerissen worden und trotz mehrerer Versuche Fuss zu fassen arbeitslos geworden. Er habe deshalb seine Geschäftspläne nicht mehr verwirklichen können und konnte auch seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr nachkommen. Er habe dies nicht beabsichtigt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. - abgabenrechtlich als Einnahmen-Ausgaben Rechner - in den Jahren 1998 bis 2001 Zahlungen (Honorare, Provisionen) erhalten hat. Diese zugeflossenen Geschäftsführerhonorare und Provisionserlöse (1998: ATS 71.446,70; 1999: ATS 192.891,11; 2000: ATS 989.919,54; 2001: ATS 52.861; jeweils brutto) hat der Bf. jedoch nicht als Einnahmen erfasst und in der Folge auch nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt (vgl. Tz. 13 und Tz. 21 des Prüfungsberichtes vom ). Im Bericht des Finanzamtes über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom stellte das Finanzamt daher fest, dass die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO geführt worden sind. Infolge der durchgeführten Betriebsprüfung war es daher notwendig im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren die Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 neu festzusetzen. Die nicht erklärten Erlöse des Jahres 2000 in Höhe von ATS 781.990,-- waren gemäß § 10 Abs. 1 UStG (Steuersatz: 20%) in Höhe von ATS 156.398,-- zu besteuern. Durch die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sind Abgaben verkürzt worden und der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt.
Der Bf. hat nachweislich für die Jahre 1998 bis 2001 erhaltene Honorare und Erlöse aufgrund von Beratungstätigkeiten nicht der Besteuerung zugeführt, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren und Abgabenfestsetzung zu erfolgen hatte. Damit ist der Verdacht der Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht durchaus begründet.
Der Bf. stellt ausführlich dar, wie er durch Krankheiten am Ende seiner an sich sehr erfolgreichen Berufslaufbahn als Bankfachmann in finanzielle Schwierigkeiten gekommen war. Er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme seine Pläne nicht mehr umsetzen können und ab 2001 auch keine Kraft mehr zu arbeiten bzw. für eine Buchhaltungsführung gehabt. Der Beschuldigte beschreibt anschaulich seine schwierige Situation, welche durch die abgabenrechtliche Prüfung verschärft wurde. Eine Anklageerhebung gegen ihn würde dazu führen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere.
Der Bf. rechtfertigt sich dahingehend, dass er trotz schwerer Erkrankungen nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses bei einer Bank versucht habe bis zum Pensionsantritt Fuss zu fassen und sich selbständig zu machen. Dieses Vorhaben sei jedoch gescheitert, weil er infolge weiterer Erkrankungen und Operationen im April 2001 in Pension ging. Er habe seine ürsprünglichen Geschäftspläne nicht zu Ende führen und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr nachkommen können.
Gemäß § 119 BAO (Bundesabgabenordnung) war der Bf. jedoch verpflichtet, die für den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, wobei diese Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen hätte müssen. Die Abgabepflichtigen müssen ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen (§ 120 BAO).
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben begründet ist. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszgugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung als Geschäftsführer, Firmenberater und langjähriger Bankfachmann um seine abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid wusste. Er war in diesem Zeitraum als Geschäftsführer, Marketingmitarbeiter und Firmenberater tätig, woraus zu schließen ist, dass er in den Jahren 1998 bis 2001 durchaus in der Lage war, sich nach seinen abgabenrechtlichen Pflichten genau zu erkundigen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Bf. über seine abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid wusste und angesichts der Höhe der erhaltenen Zahlungen (Provisionen und Honorare) erscheint es durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang zu stehen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Verhalten bewusst in Kauf genommen haben.
Wenn ein ehemaliger Bankfachmann als Geschäftsführer, Marketingberater und Firmenbetreuer über einen Zeitraum von vier Jahren Honorar- und Provisionszahlungen erhält, diese jedoch buchhalterisch nicht erfasst und der Besteuerung zuführt, ist der Verdacht, er könne das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen haben, begründet.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht, der Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Abgabenverkürzung bereits dann vorliegt, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Demgemäß vermag ein präsenter Deckungsfonds an der Deliktsverwirklichung nichts zu ändern (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , GZ. 14 Os 59/93). Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege. Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf. nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sind, war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | vorsätzliche Abgabenhinterziehung Einleitung des Finanzstrafverfahrens Verdacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-09894