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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 09.11.2006, RV/0254-G/05

Vergütung von Erdgasabgabe: Änderung der festgesetzten Vergütungsbeträge nur im wiederaufgenommenen Verfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Bernhard Koller und Dr. Erich Dietrich im Beisein der Schriftführerin Brus Dagmar über die Berufung der Bw, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 8020 Graz, Niesenbergergasse 37, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Barbara Knauer, vom betreffend Festsetzung von Erdgasabgabe für 1-12/1999, 1-12/2000 und 1-12/2001 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw betreibt ein erdgasbefeuertes Gasturbinen-Kraftwerk. Dabei wird eine Turbine mit Erdgas versorgt und erzeugt Strom. Den Strom liefert die Bw an die Firma S-AG. Durch den Verbrennungsprozess entsteht gleichzeitig warmer Rauch ("Abwärme"), der über einen Abhitzekessel in Wärmetauscher geleitet wird. Die Bw hat im Jahr 1995 mit der S1-GmbH (nunmehr M) einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen, mit dem sie sich ab auf unbestimmte Dauer zur Wärmeversorgung der am Standort des Kraftwerks befindlichen Abnehmeranlagen (Firmengelände) verpflichtet hat. Desweiteren hat die Bw im Dezember 1995 mit der Firma S-AG einen Wärmebezugsvertrag abgeschlossen, worin sie sich verpflichtet hat, dieser die Überschusswärme aus dem Gasturbinenprozess - nach Versorgung der oben genannten Abnehmeranlagen - zur Gänze zur Verfügung zu stellen. Auf Grund eines Wärmeliefervertrages verpflichtete sich die Bw in der Folge mit Wirksamkeit ab gegenüber der Firma S2-GmbH (nunmehr S3-GmbH), einer Tochtergesellschaft der Firma S-AG, zur Lieferung der gesamten von den oben genannten Abnehmeranlagen nicht verwerteten Wärmemengen.

Die Bw beantragte in den Streitjahren für jenes Erdgas, welches der Gasturbine zugeführt wurde, monatlich volle Vergütung. Das Finanzamt setzte die Vergütungsbeträge laufend mit (Monats-)Bescheiden fest.

Im Zuge einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass diese Vergütung teilweise zu versagen sei, weil die Bw - die Begründung kurz zusammengefasst - damit nicht nur elektrische Energie, sondern auch Wärme produziere. Als in diesem Zusammenhang nicht vergütungsfähig beurteilte das Finanzamt den Betrag von 938,023,20 € (1999), den Betrag von 914.556,60 € (2000) und den Betrag von 1,201.215,70 € (2001). Diese Beträge rechnete das Finanzamt der schon bisher nicht vergüteten bzw. vergütungsfähigen Erdgasabgabe hinzu und setzte mit den hier angefochtenen Bescheiden Erdgasabgabe für 1-12/1999 mit 1,019.361,50 €, für 1-12/2000 mit 990.296,20 € und für 1-12/2001 mit 1,233.892,80 € fest.

In der dagegen am erhobenen Berufung beantragt die Bw die Festsetzung der Erdgasabgabe "wie bisher".

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne Weiteres im April 2005 zur Entscheidung vor.

Die Bw hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Beide Parteien haben im Hinblick auf den avisierten Ausgang dieses Berufungsverfahrens auf die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Erdgasabgabe unterliegen die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist und der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz).

Schuldner der Erdgasabgabe ist gemäß § 4 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz entweder der Lieferer des Erdgases und oder derjenige, der das Erdgas verbraucht.

Die Steuerbefreiung (hier: des Empfängers der Erdgaslieferung von der Erdgasabgabe) erfolgt im Wege einer Vergütung ua an denjenigen, der das Erdgas verwendet für Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird (§ 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich - unabhängig von der eigentlichen Streitfrage, ob der Bw für jenes Erdgas, welches der Gasturbine zugeführt wurde, die Vergütung der gesamten Erdgasabgabe zusteht - schon deshalb als rechtswidrig, weil das Finanzamt gegenüber der Bw Erdgasabgabe festgesetzt hat, obwohl diese überhaupt nicht Schuldnerin von Erdgasabgabe war. Denn weder die Bestimmung über "steuerbare Vorgänge" noch die Bestimmung über den "Steuerschuldner" ist auf die Bw anzuwenden.

Bei rechtmäßiger Vorgangsweise hätte das Finanzamt - nach bescheidmäßiger Wiederaufnahme des Verfahrens - mit Bescheid die Vergütungsbeträge neu festzusetzen gehabt.

Der Berufung war deshalb Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Diese Berufungsentscheidung steht einer Festsetzung der Vergütungsbeträge im wiederaufgenommen Verfahren nicht entgegen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 4 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kraft-Wärme-Koppelung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at